TE OGH 2001/10/25 8ObA207/00z

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der ***** GesmbH, Zweigniederlassung Wien, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sch***** GmbH, ***** (vormals P***** GesmbH), vertreten durch Dr. Robert Krepp ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Berichtigungsantrages der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der beklagten Partei und die Äußerung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erkennende Senat hat mit der das Verfahren beendenden Entscheidung vom 29. 3. 2001, 8 ObA 207/00z, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass sie als Beschluss zu bezeichnen ist, und der beklagten Partei die Kosten ihres Rekurses und des Revisionsrekursverfahrens zugesprochen. In der erstgerichtlichen Entscheidung, die der erkennende Senat wiederhergestellt hat, wurde die Klage wegen mangelnder Partei- und Prozessfähigkeit zurückgewiesen und das aufgrund der Klage eingeleitete Verfahren für nichtig erklärt.

Die beklagte Partei beantragt nunmehr die Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der klagenden Partei jeweils Fritz W***** und Gerhard P***** als Repräsentanten der klagenden Partei zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichtet werden. Sie meint, sie habe auf die Nichtexistenz der klagenden Partei wiederholt hingewiesen und die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten erkennbar nicht gegen das nicht parteifähige Gebilde, sondern gegen jene Repräsentanten geltend gemacht, die das Verfahren initiiert und fortgeführt hätten. In diesem Sinn müsse auch die Entscheidung des erkennenden Senates verstanden werden. Es könne ihm nicht unterstellt werden, dass er der beklagten Partei zwar die Verfahrenskosten zugesprochen, zu deren Ersatz aber ein Gebilde verpflichtet habe, das als nicht partei- und prozessfähig qualifiziert wurde. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in Entscheidungen auch Dritte (einen nichtalleinvertretungsbefugten Gesellschafter bzw einen Gemeinschuldner), die das nichtige Verfahren veranlasst hätten, als Partei iSd § 51 Abs 1 ZPO angesehen und ihnen die Verfahrenskosten auferlegt.Die beklagte Partei beantragt nunmehr die Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der klagenden Partei jeweils Fritz W***** und Gerhard P***** als Repräsentanten der klagenden Partei zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichtet werden. Sie meint, sie habe auf die Nichtexistenz der klagenden Partei wiederholt hingewiesen und die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten erkennbar nicht gegen das nicht parteifähige Gebilde, sondern gegen jene Repräsentanten geltend gemacht, die das Verfahren initiiert und fortgeführt hätten. In diesem Sinn müsse auch die Entscheidung des erkennenden Senates verstanden werden. Es könne ihm nicht unterstellt werden, dass er der beklagten Partei zwar die Verfahrenskosten zugesprochen, zu deren Ersatz aber ein Gebilde verpflichtet habe, das als nicht partei- und prozessfähig qualifiziert wurde. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in Entscheidungen auch Dritte (einen nichtalleinvertretungsbefugten Gesellschafter bzw einen Gemeinschuldner), die das nichtige Verfahren veranlasst hätten, als Partei iSd Paragraph 51, Absatz eins, ZPO angesehen und ihnen die Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Davon abgesehen, dass der Antrag der beklagten Partei die Möglichkeiten eines Berichtigungsbeschlusses weit überschreitet - von einem Schreib- oder Rechenfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann nicht gesprochen werden -, hat der erkennende Senat seine auf § 51 Abs 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung bewusst getroffen. Er ging - im Übrigen den Anträgen der beklagten Partei folgend - davon aus, dass der klagende Betriebsrat zum Ersatz der Kosten der beklagten Partei zu verurteilen ist, weil es ihm zum Verschulden zugerechnet werden muss, dass er das Verfahren trotz des Nichtigkeitsgrundes seiner mangelnden Partei- und Prozessfähigkeit eingeleitet und trotz Hinweises der beklagten Partei darauf beharrlich fortgeführt habe. Dass gerade den genannten "Repräsentanten" des Betriebsrates ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des nichtigen Verfahrens anzulasten wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt, noch wurde deren Kostenersatzpflicht beantragt, sodass nicht geprüft werden muss, ob Betriebsräte bei einem allfälligen Verschulden ihrerseits an der nichtigen Prozessführung überhaupt zum Kostenersatz verhalten werden könnten.Davon abgesehen, dass der Antrag der beklagten Partei die Möglichkeiten eines Berichtigungsbeschlusses weit überschreitet - von einem Schreib- oder Rechenfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann nicht gesprochen werden -, hat der erkennende Senat seine auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO gestützte Kostenentscheidung bewusst getroffen. Er ging - im Übrigen den Anträgen der beklagten Partei folgend - davon aus, dass der klagende Betriebsrat zum Ersatz der Kosten der beklagten Partei zu verurteilen ist, weil es ihm zum Verschulden zugerechnet werden muss, dass er das Verfahren trotz des Nichtigkeitsgrundes seiner mangelnden Partei- und Prozessfähigkeit eingeleitet und trotz Hinweises der beklagten Partei darauf beharrlich fortgeführt habe. Dass gerade den genannten "Repräsentanten" des Betriebsrates ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des nichtigen Verfahrens anzulasten wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt, noch wurde deren Kostenersatzpflicht beantragt, sodass nicht geprüft werden muss, ob Betriebsräte bei einem allfälligen Verschulden ihrerseits an der nichtigen Prozessführung überhaupt zum Kostenersatz verhalten werden könnten.

Die Äußerung der klagenden Partei zum Berichtigungsantrag ist ebenfalls zurückzuweisen; das Urteilsberichtigungsverfahren ist ein einseitiges Verfahren; eine Gegenäußerung zum Urteilsberichtigungsantrag ist nicht vorgesehen.

Anmerkung

E63501 08BA2070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00207.00Z.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_008OBA00207_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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