TE OGH 2001/10/29 7Ob267/01t

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Veröffentlicht am 29.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. Werner Geri L*****, vertreten durch Dr. Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Ingrid L*****, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. August 2001, GZ 16 R 220/01v-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Dezember 2000, GZ 2 F 56/97v-69, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. Werner Geri L*****, vertreten durch Dr. Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Ingrid L*****, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. August 2001, GZ 16 R 220/01v-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Dezember 2000, GZ 2 F 56/97v-69, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Zulassung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses und der "außerordentliche" Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte mit Beschluss ON 69 die Gebühren des im Aufteilungsverfahren beigezogenen Sachverständigen antragsgemäß und sprach aus, dass der Antragsteller diese Gebühren zur Gänze zu tragen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz den (Gebührenbestimmungs-)Beschluß bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene - "außerordentliche" - Revisionrekurs des Antragstellers ist gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen eine die Gebühren eines Sachvertstädigen betreffende rekursgerichtliche Entscheidung wendet (RIS-Justiz RS0017171 [T 8]). Er ist daher - zusammen mit dem ebenfalls an den OGH gerichteten Zulassungsantrag - ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für die Zulässigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen.Der dagegen erhobene - "außerordentliche" - Revisionrekurs des Antragstellers ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen eine die Gebühren eines Sachvertstädigen betreffende rekursgerichtliche Entscheidung wendet (RIS-Justiz RS0017171 [T 8]). Er ist daher - zusammen mit dem ebenfalls an den OGH gerichteten Zulassungsantrag - ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für die Zulässigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen.

Anmerkung

E63919 07A02671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00267.01T.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20011029_OGH0002_0070OB00267_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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