Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanisa M*****, Maurer, ***** vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2001, GZ 7 Rs 203/01a-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 2000, GZ 33 Cgs 47/99p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27. 11. 1998 wurde der Antrag des am 30. 7. 1947 geborenen Klägers vom 9. 9. 1998 auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension (ab Antragstellung) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 ASVG ab. Der Kläger, der von April 1973 bis Juli 1998 als gelernter Maurer und als Vorarbeiter berufstätig gewesen sei, sei unter anderem auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt verweisbar.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension (ab Antragstellung) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, ASVG ab. Der Kläger, der von April 1973 bis Juli 1998 als gelernter Maurer und als Vorarbeiter berufstätig gewesen sei, sei unter anderem auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt verweisbar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebung- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass der vom Kläger neuerlich gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass der vom Kläger neuerlich gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt wiederholt die Rechtsansicht geäußert, wonach in vielen Fällen gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/ Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So hat der Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberaters in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f; 10 ObS 17/99v) oder eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84), aber insbesondere auch die Verweisbarkeit eines gelernten Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25) ausdrücklich bejaht. In der zuletzt genannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass ein Maurer für einen Fachmarktberater nach einer durchschnittlich dreimonatigen Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und EDV, sohin nach einer üblicherweise zumutbaren Nachschulung qualifiziert sei. Dass diese Einweisung eine Umschulung in einen neuen Beruf bilde, lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Ein Maurer müsse sich daher der von der Rechtsprechung als zumutbar angesehenen Einweisung zur Anpassung an die Berufsanforderungen, die seinem Leistungskalkül entsprechen, unterziehen. Diese Verweisungstätigkeit werde von solchen Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise verrichtet. Unter Zugrundelegung der festgestellten Anforderungen im Verweisungsberuf Fachmarktberater/Fachmarktverkäufer stellten die handwerkliche Ausbildung des Klägers als Maurer und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes dar, weshalb es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufs Maurer handle. Die Verweisung auf Teiltätigkeiten sei aber zulässig, weil damit der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren gehe.
Diese Ansicht wurde in der Entscheidung 10 ObS 158/00h (= SSV-NF 14/74 [in Druck]) ausdrücklich gebilligt.
Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit den dargestellten Grundsätzen, insbesondere mit der zitierten Entscheidung SSV-NF 12/25 im Einklang. Der Oberste Gerichtshof hat mehrmals ausgesprochen, dass der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltenposition zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (SSV-NF 10/58; 10 ObS 258/98h; 10 ObS 311/98b). Diese Nahebeziehung des erlernten und ausgeübten Berufes zu dem genannten Verweisungsberuf ist auch im vorliegenden Fall nicht zu bezweifeln.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63786 10C03441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00344.01P.1030.000Dokumentnummer
JJT_20011030_OGH0002_010OBS00344_01P0000_000