TE OGH 2001/10/30 10ObS347/01d

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und Dr. Robert Göstl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert W*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg Rechtsanwaltspartnerschaft in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1050 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ruhen der Erwerbsunfähigkeitspension und Rückforderung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 161/00f-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 2000, GZ 17 Cgs 22/00x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG keine Bedenken bestehen und unter einer Freiheitsstrafe iSd §§ 89 Abs 1 ASVG bzw 58 Abs 1 GSVG auch eine solche zu verstehen ist, die eine Verwaltungsbehörde verhängt hat (Teschner/Widlar, MGA ASVG 61. ErgLfg FN 4 zu § 89 ASVG bzw MGA GSVG 49. ErgLfg FN 3 zu § 58 GSVG), ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit des Urteils und der Begründung des Berufungsgerichtes nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG keine Bedenken bestehen und unter einer Freiheitsstrafe iSd Paragraphen 89, Absatz eins, ASVG bzw 58 Absatz eins, GSVG auch eine solche zu verstehen ist, die eine Verwaltungsbehörde verhängt hat (Teschner/Widlar, MGA ASVG 61. ErgLfg FN 4 zu Paragraph 89, ASVG bzw MGA GSVG 49. ErgLfg FN 3 zu Paragraph 58, GSVG), ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit des Urteils und der Begründung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern:

Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitspension, welche unter anderem in der Zeit vom 23. 4. 1998 bis 16. 9. 1998 infolge Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Kläger ruhte. Die Bestimmung des § 58 GSVG, wonach Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhen, ist dem Kläger bekannt. Er wurde diesbezüglich unter anderem am 20. 1. 1999 belehrt. In der Zeit vom 17. 4. 1999 bis 29. 5. 1999 verbüßte er im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien eine von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, wodurch ein Überbezug an Erwerbsunfähigkeitspension von S 21.248,80 entstand.Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitspension, welche unter anderem in der Zeit vom 23. 4. 1998 bis 16. 9. 1998 infolge Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Kläger ruhte. Die Bestimmung des Paragraph 58, GSVG, wonach Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhen, ist dem Kläger bekannt. Er wurde diesbezüglich unter anderem am 20. 1. 1999 belehrt. In der Zeit vom 17. 4. 1999 bis 29. 5. 1999 verbüßte er im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien eine von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, wodurch ein Überbezug an Erwerbsunfähigkeitspension von S 21.248,80 entstand.

Nach § 58 Abs 1 GSVG (entspricht § 89 Abs 1 ASVG) ruhen die Leistungsansprüche 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger, für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird; 2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft. Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach Abs 1 tritt gemäß Abs 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als ein Monat währt.Nach Paragraph 58, Absatz eins, GSVG (entspricht Paragraph 89, Absatz eins, ASVG) ruhen die Leistungsansprüche 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger, für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird; 2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft. Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach Absatz eins, tritt gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als ein Monat währt.

Dass der Kläger die zuletzt genannte Voraussetzung für ein Unterbleiben des Ruhens nicht erfüllte, kann schon nach dem Inhalt der Revisionsschrift nicht zweifelhaft sein. Gesteht der Kläger doch ausdrücklich zu, dass die Verbüßung der dort (Seite 2 der Revision) erstmals näher aufgeschlüsselten Ersatzfreiheitsstrafen "vom 17. 4. bis 29. 5. 1999", also länger als einen Monat währte (§ 58 Abs 2 GSVG). Entscheidend für die Frage, ob ein Ruhen der Leistungsansprüche eintritt oder nicht eintritt, ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Umstand, ob und in welcher Dauer der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt bzw (in den Fällen der §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB) angehalten wird, wie lange also der Freiheitsentzug währt.Dass der Kläger die zuletzt genannte Voraussetzung für ein Unterbleiben des Ruhens nicht erfüllte, kann schon nach dem Inhalt der Revisionsschrift nicht zweifelhaft sein. Gesteht der Kläger doch ausdrücklich zu, dass die Verbüßung der dort (Seite 2 der Revision) erstmals näher aufgeschlüsselten Ersatzfreiheitsstrafen "vom 17. 4. bis 29. 5. 1999", also länger als einen Monat währte (Paragraph 58, Absatz 2, GSVG). Entscheidend für die Frage, ob ein Ruhen der Leistungsansprüche eintritt oder nicht eintritt, ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Umstand, ob und in welcher Dauer der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt bzw (in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 StGB) angehalten wird, wie lange also der Freiheitsentzug währt.

Demgemäß bedarf es auch keiner ausdehnenden Auslegung (wie etwa zur Frage der Untersuchungshaft, die - schon mangels Strafcharakter - keine Freiheitsstrafe ist [vgl dazu 10 ObS 2/95 und SZ 68/170), um auch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren unter die Bestimmung des § 58 Abs 1 GSVG zu subsumieren. Der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach sich eine ausdehnende Auslegung zur Frage des Ruhens von Pensionsansprüchen im Fall der Anrechnung einer Untersuchungshaft auf die Strafhaft verbiete (RIS-Justiz RS0086755; SZ 68/170; SZ 70/207), geht daher ins Leere.Demgemäß bedarf es auch keiner ausdehnenden Auslegung (wie etwa zur Frage der Untersuchungshaft, die - schon mangels Strafcharakter - keine Freiheitsstrafe ist [vgl dazu 10 ObS 2/95 und SZ 68/170), um auch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren unter die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, GSVG zu subsumieren. Der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach sich eine ausdehnende Auslegung zur Frage des Ruhens von Pensionsansprüchen im Fall der Anrechnung einer Untersuchungshaft auf die Strafhaft verbiete (RIS-Justiz RS0086755; SZ 68/170; SZ 70/207), geht daher ins Leere.

Was aber die unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 11. 3. 1998, G 363 - 365/97 ua, geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG betrifft, wird übersehen, dass sich der Oberste Gerichtshof damit bereits (E v 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i) befasst hat. Dem Kläger ist daher zu erwidern, dass der erkennende Senat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bereits in seinen Entscheidungen vom 17. 10. 1995, 10 ObS 190/95 (= RdA 1996/44, 416 mit zust Anm von Birklbauer) und vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s (= SSV-NF 11/100) verworfen hat und sich in der Entscheidung vom 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i zur gleichlautenden Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG mit folgender Begründung nicht veranlasst sah, von dieser Auffassung abzugehen:Was aber die unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 11. 3. 1998, G 363 - 365/97 ua, geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG betrifft, wird übersehen, dass sich der Oberste Gerichtshof damit bereits (E v 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i) befasst hat. Dem Kläger ist daher zu erwidern, dass der erkennende Senat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bereits in seinen Entscheidungen vom 17. 10. 1995, 10 ObS 190/95 (= RdA 1996/44, 416 mit zust Anmerkung von Birklbauer) und vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s (= SSV-NF 11/100) verworfen hat und sich in der Entscheidung vom 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG mit folgender Begründung nicht veranlasst sah, von dieser Auffassung abzugehen:

Es hat sich zwar der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua) in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruches auf eine Sozialversicherungsleistung (im konkreten Fall: Notstandshilfe) als vermögenswertes Recht im Sinn des Art 1 1. ZPMRK angeschlossen, wobei dafür auch der vom EGMR hervorgehobene Umstand, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe, ausschlaggebend war. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis aber weiter ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber durch Art 14 MRK keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung wird nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR nur dann als diskriminierend im Sinn des Art 14 MRK erachtet, wenn für sie "keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist", das heißt, wenn sie kein "berechtigtes Ziel" verfolgt oder wenn keine "vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel" besteht. Außerdem verfügen die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl JBl 1998, 438; ÖJZ 1996/37 (MRK), 955 ua).Es hat sich zwar der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua) in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruches auf eine Sozialversicherungsleistung (im konkreten Fall: Notstandshilfe) als vermögenswertes Recht im Sinn des Artikel eins, 1. ZPMRK angeschlossen, wobei dafür auch der vom EGMR hervorgehobene Umstand, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe, ausschlaggebend war. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis aber weiter ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber durch Artikel 14, MRK keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung wird nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR nur dann als diskriminierend im Sinn des Artikel 14, MRK erachtet, wenn für sie "keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist", das heißt, wenn sie kein "berechtigtes Ziel" verfolgt oder wenn keine "vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel" besteht. Außerdem verfügen die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen vergleiche JBl 1998, 438; ÖJZ 1996/37 (MRK), 955 ua).

Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann auch im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung liegen, wodurch es zu einer gesamtwirtschaftlich nicht sinnvollen Mehrfachversorgung kommen kann. Der Anspruch auf Leistung bleibt in diesem Fall bestehen, nur die Leistungspflicht wird für die Dauer des Ruhensgrundes sistiert (SSV-NF 11/121 = SZ 70/207 mwN ua; RIS-Justiz RS0083756). Es darf dabei nicht übersehen werden, dass die Finanzierung der Pensionsleistungen nicht ausschließlich über Beiträge sondern zu einem maßgeblichen Teil aus öffentlichen Steuermitteln erfolgt und für die Dauer einer Strafhaft die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise sichergestellt ist. Das in § 89 Abs 1 ASVG vorgesehene Ruhen von Pensionsansprüchen tritt dann nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als einen Monat währt (§ 89 Abs 2 ASVG). Wenn ein Pensionist, dessen Leistungsanspruch wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht, Angehörige hat, die im Fall des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hätten, gebührt diesen Angehörigen gemäß § 89 Abs 5 ASVG - in der Reihenfolge Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister - eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht ist bei dieser Sachlage für den erkennenden Senat nicht erkennbar (10 ObS 207/00i).Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann auch im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung liegen, wodurch es zu einer gesamtwirtschaftlich nicht sinnvollen Mehrfachversorgung kommen kann. Der Anspruch auf Leistung bleibt in diesem Fall bestehen, nur die Leistungspflicht wird für die Dauer des Ruhensgrundes sistiert (SSV-NF 11/121 = SZ 70/207 mwN ua; RIS-Justiz RS0083756). Es darf dabei nicht übersehen werden, dass die Finanzierung der Pensionsleistungen nicht ausschließlich über Beiträge sondern zu einem maßgeblichen Teil aus öffentlichen Steuermitteln erfolgt und für die Dauer einer Strafhaft die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise sichergestellt ist. Das in Paragraph 89, Absatz eins, ASVG vorgesehene Ruhen von Pensionsansprüchen tritt dann nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als einen Monat währt (Paragraph 89, Absatz 2, ASVG). Wenn ein Pensionist, dessen Leistungsanspruch wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht, Angehörige hat, die im Fall des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hätten, gebührt diesen Angehörigen gemäß Paragraph 89, Absatz 5, ASVG - in der Reihenfolge Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister - eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht ist bei dieser Sachlage für den erkennenden Senat nicht erkennbar (10 ObS 207/00i).

Nichts anderes kann für den hier anzuwendenden § 58 GSVG, der ähnliche Regelungen für Angehörige enthält (§ 58 Abs 4 und 5 GSVG), gelten.Nichts anderes kann für den hier anzuwendenden Paragraph 58, GSVG, der ähnliche Regelungen für Angehörige enthält (Paragraph 58, Absatz 4 und 5 GSVG), gelten.

Da der Revisionswerber keinerlei neue Argumente vorträgt, ist auch der vorliegenden Anregung, einen Antrag gemäß § 140 Abs 1 B-VG zu stellen, nicht näherzutreten (RIS-Justiz RS0085422).Da der Revisionswerber keinerlei neue Argumente vorträgt, ist auch der vorliegenden Anregung, einen Antrag gemäß Paragraph 140, Absatz eins, B-VG zu stellen, nicht näherzutreten (RIS-Justiz RS0085422).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63664 10C03471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00347.01D.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20011030_OGH0002_010OBS00347_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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