Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfi G*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 17, 6020 Innsbruck, vertreten durch Mag. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rückforderung von Pflegegeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2001, GZ 25 Rs 52/01k-7, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. März 2001, GZ 47 Cgs 214/00z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aufgrund eines Bescheides der beklagten Partei vom 7. 6. 1995 bezog die Klägerin ab 1. 9. 1994 Pflegegeld der Stufe 2 nach dem TPGG.
Mit Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. 3. 1999 bzw 25. 3. 1999 wurde der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 4. 5. 1998 die Berufsunfähigkeitspension (befristet) vom 1. 6. 1998 bis 30. 6. 1999 zuerkannt, der Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld hingegen abgelehnt. Der - unbekämpfte - Bescheid vom 12.3.1999 wurde der beklagten Partei am 12. 5. 1999 übermittelt. Es war ihr spätestens am 26. 8. 1998 bekannt, dass die Klägerin einen Antrag auf (Berufungsunfähigkeits-)Pension gestellt hatte.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 6. 9. 1999 wurde das gewährte Pflegegeld der Stufe 2 mit Ablauf des 31. 5. 1998 eingestellt und der Klägerin mitgeteilt, dass über die Rückzahlung des Überbezuges an Landespflegegeld in Höhe von S 28.958,-- eine gesonderte Mitteilung ergehen werde. Das dagegen erhobene Begehren, die beklagte Partei sei schuldig der Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß vom 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 zu gewähren, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. 3. 2000, GZ 47 Cgs 185/99f-5, abgewiesen, während das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des Betrages von S 28.958,-- Abstand zu nehmen, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. 10. 2000 verpflichtete die beklagte Partei die Klägerin zum Rückersatz des vom 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes im Ausmaß von S 28.958,--.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des genannten Betrages Abstand zu nehmen (ON 3).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den Bestimmungen der §§ 22 und 26 TPGG sei erst durch den Bezug der Berufsunfähigkeitspension (nicht schon durch die Antragstellung) eine Änderung in der Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes eingetreten. Da der Klägerin erst mit Bescheid vom 12. 3. 1999 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung im Zeitraum 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 nicht vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 26 TPGG sei erst durch den Bezug der Berufsunfähigkeitspension (nicht schon durch die Antragstellung) eine Änderung in der Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes eingetreten. Da der Klägerin erst mit Bescheid vom 12. 3. 1999 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung im Zeitraum 1. 6. 1998 bis 28. 2. 1999 nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Klagsstattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da die beklagte Partei ihren Rückforderungsanspruch ausdrücklich nicht auf die von der Klägerin offenbar auch unterlassene Meldung der Antragstellung stütze, sei allein auf die Tatsache abzustellen, ob die Klägerin die beklagte Partei über die Zuerkennung der Pension informiert habe. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen, vom Erstgericht aber nicht festgestellt worden. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die Rechtslage könne dies aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Tatsache, ob der beklagten Partei der Umstand der Pensionszuerkennung erst durch Nachfrage bekannt geworden sei. Wer Pflegegeld - wie hier die Klägerin mangels Leistungszuständigkeit der beklagten Partei (§ 3 Abs 1 lit c TPGG) - objektiv zu unrecht beziehe habe es bei Vorliegen der im Gesetz dafür normierten Voraussetzungen zurückzuzahlen. § 26 Abs 1 TPGG enthalte (wie auch die ähnlich lautende Bestimmung des § 11 BPGG) drei "vertypte" Tatbestände der "Schlechtgläubigkeit", die offenkundig dem Entscheidungsträger die schwierige Beurteilung ersparen sollten, ob im Einzelfall nicht vielleicht doch ein gutgläubiger Bezug vorgelegen haben könnte. Die drei Varianten seien taxativ zu verstehen. Hier komme nach dem Vorbringen der Parteien nur die Verletzung der Meldepflicht des § 22 TPGG in Betracht, die aber erst durch die Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. 3. 1999 habe ausgelöst werden können. Streitgegenständlich seien hingegen Rückforderungsleistungen bis zum 28. 2. 1999. Schon aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten könne die von der beklagten Partei allein relevierte Unterlassung der Bekanntgabe des stattgebenden Pensionsbescheides (und damit des Wechsels in der Leistungszuständigkeit) keine Rolle (mehr) spielen. Ausgehend von den Bestimmungen der §§ 22 und 26 TPGG habe die Beklagte ungeachtet der rückwirkend auch zu Recht erfolgten Einstellung des Pflegegeldes keinen "absoluten" Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin. Dieser bestehe vielmehr immer nur nach Maßgabe zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, nämlich der in § 26 Abs 1 TPGG normierten Rückforderungsvoraussetzungen, die auch in zeitliche Kongruenz zu den objektiv zu Unrecht erbrachten Leistungen zu setzen seien. Diese zeitliche Kongruenz fehle hier bei der Klägerin, die innerhalb von vier Wochen ab (frühestens) 12. 3. 1999 den Bescheid über die Pensionszuerkennung hätte melden müssen. Damit liege die Meldepflicht jedenfalls außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die von der Beklagten vermisste Feststellung des Erstgerichtes (dass die beklagte Partei erst über eigene Nachfrage von der Pensionszuerkennung erfahren habe) sei somit nicht entscheidungsrelevant. Mangels Erfüllung des hier in Frage stehenden Rückforderungstatbestandes (fahrlässige Verletzung der Meldepflicht) habe das Erstgericht dem Begehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit den (hier) notwendigen Voraussetzungen für den Rückersatz von Pflegegeld noch nicht befasst habe, sei die ordentliche Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Klagsstattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da die beklagte Partei ihren Rückforderungsanspruch ausdrücklich nicht auf die von der Klägerin offenbar auch unterlassene Meldung der Antragstellung stütze, sei allein auf die Tatsache abzustellen, ob die Klägerin die beklagte Partei über die Zuerkennung der Pension informiert habe. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen, vom Erstgericht aber nicht festgestellt worden. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die Rechtslage könne dies aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Tatsache, ob der beklagten Partei der Umstand der Pensionszuerkennung erst durch Nachfrage bekannt geworden sei. Wer Pflegegeld - wie hier die Klägerin mangels Leistungszuständigkeit der beklagten Partei (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, TPGG) - objektiv zu unrecht beziehe habe es bei Vorliegen der im Gesetz dafür normierten Voraussetzungen zurückzuzahlen. Paragraph 26, Absatz eins, TPGG enthalte (wie auch die ähnlich lautende Bestimmung des Paragraph 11, BPGG) drei "vertypte" Tatbestände der "Schlechtgläubigkeit", die offenkundig dem Entscheidungsträger die schwierige Beurteilung ersparen sollten, ob im Einzelfall nicht vielleicht doch ein gutgläubiger Bezug vorgelegen haben könnte. Die drei Varianten seien taxativ zu verstehen. Hier komme nach dem Vorbringen der Parteien nur die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 22, TPGG in Betracht, die aber erst durch die Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. 3. 1999 habe ausgelöst werden können. Streitgegenständlich seien hingegen Rückforderungsleistungen bis zum 28. 2. 1999. Schon aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten könne die von der beklagten Partei allein relevierte Unterlassung der Bekanntgabe des stattgebenden Pensionsbescheides (und damit des Wechsels in der Leistungszuständigkeit) keine Rolle (mehr) spielen. Ausgehend von den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 26 TPGG habe die Beklagte ungeachtet der rückwirkend auch zu Recht erfolgten Einstellung des Pflegegeldes keinen "absoluten" Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin. Dieser bestehe vielmehr immer nur nach Maßgabe zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, nämlich der in Paragraph 26, Absatz eins, TPGG normierten Rückforderungsvoraussetzungen, die auch in zeitliche Kongruenz zu den objektiv zu Unrecht erbrachten Leistungen zu setzen seien. Diese zeitliche Kongruenz fehle hier bei der Klägerin, die innerhalb von vier Wochen ab (frühestens) 12. 3. 1999 den Bescheid über die Pensionszuerkennung hätte melden müssen. Damit liege die Meldepflicht jedenfalls außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die von der Beklagten vermisste Feststellung des Erstgerichtes (dass die beklagte Partei erst über eigene Nachfrage von der Pensionszuerkennung erfahren habe) sei somit nicht entscheidungsrelevant. Mangels Erfüllung des hier in Frage stehenden Rückforderungstatbestandes (fahrlässige Verletzung der Meldepflicht) habe das Erstgericht dem Begehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - mit den (hier) notwendigen Voraussetzungen für den Rückersatz von Pflegegeld noch nicht befasst habe, sei die ordentliche Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Abänderungsantrag im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.
Gem § 22 Abs 1 TPGG haben der Anspruchswerber, der Pflegegeldempfänger, sein gesetzlicher Vertreter und sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, sowie der Erbringer der Pflegeleistung jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die die Einstellung, die Herabsetzung, das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung von Leistungen auf das Pflegegeld bewirken, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.Gem Paragraph 22, Absatz eins, TPGG haben der Anspruchswerber, der Pflegegeldempfänger, sein gesetzlicher Vertreter und sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, sowie der Erbringer der Pflegeleistung jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die die Einstellung, die Herabsetzung, das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung von Leistungen auf das Pflegegeld bewirken, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
Dass diese Anzeigepflicht im vorliegenden Fall nicht bereits durch die Antragstellung sondern erst durch den Pensionsbezug (lt Bescheid vom 12. 3. 1999) ausgelöst wurde, zieht der Revisionswerber nicht in Zweifel (Seite 2 der Revision). Er vermisst jedoch weiterhin die Feststellung, dass er von der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension der Klägerin erst über eigene Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erfahren habe, und hält daran fest, dass die Klägerin durch die unterlassene Meldung des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung (Bezug einer Pension) die Anzeigepflicht gemäß § 22 TPGG verletzt habe. Das Tatbestandsmerkmal einer zeitlichen Kongruenz zwischen der Anzeigepflicht und den objektiv zu Unrecht bezogenen Leistungen sei der Bestimmung des § 26 TPGG iVm § 22 TPGG nicht zu entnehmen und habe hier gar nicht vorliegen können, weil die Einstellung des Landespflegegeldes mangels "fehlender" Zuständigkeit ab 1. 6. 1998 rückwirkend habe erfolgen müssen. Dass die beklagte Partei schon relativ frühzeitig vom anhängigen Pensionsverfahren erfahren habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.Dass diese Anzeigepflicht im vorliegenden Fall nicht bereits durch die Antragstellung sondern erst durch den Pensionsbezug (lt Bescheid vom 12. 3. 1999) ausgelöst wurde, zieht der Revisionswerber nicht in Zweifel (Seite 2 der Revision). Er vermisst jedoch weiterhin die Feststellung, dass er von der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension der Klägerin erst über eigene Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erfahren habe, und hält daran fest, dass die Klägerin durch die unterlassene Meldung des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung (Bezug einer Pension) die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 22, TPGG verletzt habe. Das Tatbestandsmerkmal einer zeitlichen Kongruenz zwischen der Anzeigepflicht und den objektiv zu Unrecht bezogenen Leistungen sei der Bestimmung des Paragraph 26, TPGG in Verbindung mit Paragraph 22, TPGG nicht zu entnehmen und habe hier gar nicht vorliegen können, weil die Einstellung des Landespflegegeldes mangels "fehlender" Zuständigkeit ab 1. 6. 1998 rückwirkend habe erfolgen müssen. Dass die beklagte Partei schon relativ frühzeitig vom anhängigen Pensionsverfahren erfahren habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Der Pflegegeldempfänger hat gem § 26 Abs 1 TPGG das Pflegegeld zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 TPGG herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Richtig ist daher, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 TPGG einen eigenen Rückforderungstatbestand bildet. In Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 26 Abs 1 TPGG hat der Pflegegeldempfänger das Pflegegeld nach diesem Rückforderungstatbestand jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er "durch" die Pflichtverletzung "den Bezug herbeigeführt hat". Davon kann hier - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - aber schon deshalb keine Rede sein, weil der streitgegegenstädliche Pflegegeldbezug bereits am 28. 2. 1999, also zeitlich noch vor der die Anzeigepflicht auslösenden Bescheiderlassung (12. 3. 1999) endete.Der Pflegegeldempfänger hat gem Paragraph 26, Absatz eins, TPGG das Pflegegeld zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 22, TPGG herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Richtig ist daher, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 22, TPGG einen eigenen Rückforderungstatbestand bildet. In Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 26, Absatz eins, TPGG hat der Pflegegeldempfänger das Pflegegeld nach diesem Rückforderungstatbestand jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er "durch" die Pflichtverletzung "den Bezug herbeigeführt hat". Davon kann hier - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - aber schon deshalb keine Rede sein, weil der streitgegegenstädliche Pflegegeldbezug bereits am 28. 2. 1999, also zeitlich noch vor der die Anzeigepflicht auslösenden Bescheiderlassung (12. 3. 1999) endete.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E63503 10C03301European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00330.01D.1030.000Dokumentnummer
JJT_20011030_OGH0002_010OBS00330_01D0000_000