TE OGH 2001/10/30 3Nd514/01

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegeschaftssache der mj. Judith R*****, geboren am 6. März 1996, und Dinah R*****, geboren am 23. August 1997, über Vorlage durch das Bezirksgericht Wels, AZ 17 P 210/01p, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Übertragung dieser Pflegeschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird die Genehmigung versagt.

Text

Begründung:

Der Vater der Minderjährigen, der nach seinem Vorbringen im Sprengel dieses Gerichts in der früheren Ehewohnung wohnt, hatte beim Bezirksgericht Wels die Obsorgeregelung beantragt. Das Gericht übertrug seine Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN an ein Bezirksgericht in Wien. Zur Begründung führte es in seinem Beschluss aus, es sei strittig und vorweg nicht klar, ob sich die Kinder beim Vater in seinem Sprengel oder vorwiegend bei der Mutter in Wien aufhielten.Der Vater der Minderjährigen, der nach seinem Vorbringen im Sprengel dieses Gerichts in der früheren Ehewohnung wohnt, hatte beim Bezirksgericht Wels die Obsorgeregelung beantragt. Das Gericht übertrug seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an ein Bezirksgericht in Wien. Zur Begründung führte es in seinem Beschluss aus, es sei strittig und vorweg nicht klar, ob sich die Kinder beim Vater in seinem Sprengel oder vorwiegend bei der Mutter in Wien aufhielten.

Das Wiener Bezirksgericht, dem die Pflegschaftssache übertragen werden soll, hatte seinerseits im Hinblick auf einen von der nunmehr in Wien lebenden ehelichen Mutter bei ihm gestellten Antrag auf Obsorgeregelung seine Zuständigkeit an das Bezirksgericht Wels übertragen, das seinerseits die Übernahme ablehnte.

Dieses Gericht beantragt nunmehr ohne weitere Begründung die Genehmigung der Übertragung seiner Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN.Dieses Gericht beantragt nunmehr ohne weitere Begründung die Genehmigung der Übertragung seiner Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Aktenlage - Beweise wurden bisher nicht aufgenommen - steht tatsächlich nicht fest, wo im Sinne der Rechtsprechung zu § 111 JN (vgl die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO2 § 111 JN Rz 2) der mangels anderer Anhaltspunkte für die zu treffende Entscheidung maßgebende Lebensmittelpunkt der Kinder liegt. Nach den Behauptungen des Vaters, den kein ähnlich dezidiertes Vorbringen der Mutter in ihren Schriftsätzen (sowohl in diesem als auch in dem von ihr selbst angestrengten Verfahren, soweit es aktenkundig ist) gegenüber steht, halten sich die Kinder nur an zwei Tagen der Woche regelmäßig in Wien, sonst aber in Sprengel des Bezirksgerichtes Wels auf.Nach der Aktenlage - Beweise wurden bisher nicht aufgenommen - steht tatsächlich nicht fest, wo im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 111, JN vergleiche die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 111, JN Rz 2) der mangels anderer Anhaltspunkte für die zu treffende Entscheidung maßgebende Lebensmittelpunkt der Kinder liegt. Nach den Behauptungen des Vaters, den kein ähnlich dezidiertes Vorbringen der Mutter in ihren Schriftsätzen (sowohl in diesem als auch in dem von ihr selbst angestrengten Verfahren, soweit es aktenkundig ist) gegenüber steht, halten sich die Kinder nur an zwei Tagen der Woche regelmäßig in Wien, sonst aber in Sprengel des Bezirksgerichtes Wels auf.

Unter diesen Umständen kann derzeit nicht die Rede davon sein, die Übertragung der Zuständigkeit an das Wiener Gericht läge im Interesse der Minderjährigen oder würde die wirksame Handhabung des Schutzes der Kinder voraussichtlich befördern, was aber gemäß § 111 Abs 1 Satz 1 JN Voraussetzung für die beantragte Genehmigung wäre.Unter diesen Umständen kann derzeit nicht die Rede davon sein, die Übertragung der Zuständigkeit an das Wiener Gericht läge im Interesse der Minderjährigen oder würde die wirksame Handhabung des Schutzes der Kinder voraussichtlich befördern, was aber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Satz 1 JN Voraussetzung für die beantragte Genehmigung wäre.

Anmerkung

E63719 03J05141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00514.01.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20011030_OGH0002_0030ND00514_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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