Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und MR Dr. Robert Göstl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, Pensionistin, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Christian Preschitz, Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2001, GZ 7 Rs 190/01i-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 30 Cgs 21/99t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit folgender Maßgabe bestätigt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab 1. 8. 1999 ein Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 in Höhe von S 5.690,-- monatlich zu gewähren."
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11. 8. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 5. 7. 1999 auf Erhöhung des Pflegegeldes der Stufe 2 im Hinblick auf einen erforderlichen Pflegebedarf von keineswegs mehr als 120 Stunden monatlich ab.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und sprach der Klägerin ab 1. 8. 1999 ein Pfleggeld der Pflegegeldstufe 3 zu. Bereits aus den im Anstaltsakt erliegenden Untersuchungsergebnissen könne ein durchschnittlicher monatlicher Pflegeaufwand von 133 Stunden abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein von der beklagten Partei neuerlich gerügter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die Heranziehung des Anstaltsgutachtens zur Sachverhaltsfeststellung) kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Ein von der beklagten Partei neuerlich gerügter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die Heranziehung des Anstaltsgutachtens zur Sachverhaltsfeststellung) kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Die Revisionsausführunge stellen letztlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu bestätigen.
Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor. Vielmehr ist der klagenden Partei im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt (RIS-Justiz RS0107801).Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht vor. Vielmehr ist der klagenden Partei im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt (RIS-Justiz RS0107801).
Anmerkung
E63784 10C03391European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00339.01B.1030.000Dokumentnummer
JJT_20011030_OGH0002_010OBS00339_01B0000_000