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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des JG in G, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. Juli 2006, GZ. Ve1-8-1/325-1, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. DA und 2. JA, beide in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 15. Juni 2005 wurde der erst- und zweitmitbeteiligten Partei (in Folge: Bauwerber) die Baubewilligung zur Abtragung des ersten Obergeschosses und zur Aufsetzung eines neuen Obergeschosses sowie eines Dachgeschosses am bestehenden Wohnhaus auf der Bauparzelle .107 KG G. erteilt.
Am 16. August 2005 zeigte der Beschwerdeführer an, dass die tatsächliche Bauausführung von dem durch die Baubehörde genehmigten Zustand abweiche, da der Wiederaufbau des ersten Obergeschoßes zu hoch erfolgt sei. Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch den Bürgermeister und den Amtsleiter ergab sich, dass das neu errichtete Mauerwerk die Wandhöhe des Altbestandes bereits überschritten hätte. Da sich das Gebäude im Abstandsbereich befinde, dürfe es beim Wiederaufbau nicht erhöht werden. Es stellte sich im Lichte der Planunterlagen heraus, dass die höhere Wandhöhe bewilligt worden sei. Um einen mit der Tiroler Bauordnung konformen Zustand zu erreichen, erklärten sich die Bauwerber bereit, die Wandhöhe auf den Altbestand zu reduzieren und eine Abschrägung von 45 Grad anzubringen.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 beantragten die Bauwerber die Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die planabweichenden Ausführungen des mit Baubescheid vom 15. Juni 2005 genehmigten Vorhabens auf dem angeführten Grundstück.
Der Bürgermeister der Gemeinde G. erteilte in der Folge mit Bescheid vom 17. März 2006 den Bauwerbern die Bewilligung für die beantragten Baumaßnahmen. Der Antrag auf Errichtung einer Dachrinne wurde abgewiesen, da sie in Fremdgrund rage. Der Antrag des Beschwerdeführers, den Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2005 amtswegig aufzuheben, wurde abgewiesen, da der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und gemäß § 68 Tir. BauO niemandem ein Anspruch auf Behebung eines Bescheides zustehe.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde G. wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 2. Mai 2006 als unbegründet ab.
Die belangte Behörde gab der Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück.
Die Aufhebung wurde damit begründet (tragender Aufhebungsgrund), dass das Baubewilligungsverfahren insofern mangelhaft gewesen sei, da die Gemeindebehörde eine Baubewilligung erteilt habe, ohne dabei die notwendige, tatsächliche und rechtmäßige Ausstattung der baulichen Anlage mit einer Einrichtung zur technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer zu beachten. Eine Dachrinne als Vorrichtung zur Ableitung des anfallenden Regenwassers sei ein unverzichtbarer Bestandteil des Ansuchens um die Erteilung einer Baubewilligung, ohne deren Vorhandensein eine solche nicht erteilt werden dürfe. Ansonsten befasste sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in abweisender Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er bekämpfe den angefochtenen Bescheid insoweit, als nicht auch bindend ausgesprochen worden sei, dass das Bauansuchen gemäß § 6 Abs. 9 Tir. BauO nicht bewilligt werden könne bzw. nach bereits mehrfach erfolgten Belehrungen des Beschwerdeführers ein Verbesserungsverfahren betreffend die Dachrinne nicht mehr durchzuführen sei, sondern das Bauansuchen zurückzuweisen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Hinblick darauf, dass nur den tragenden Gründen der Aufhebung eines kassatorischen Vorstellungsbescheides Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt, ist auch derjenige, der mit seiner Vorstellung eine aufhebende Vorstellungsentscheidung erwirkt hat, berechtigt, diese Entscheidung zu bekämpfen, wenn er die tragenden Aufhebungsgründe für unzutreffend hält (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0254). Dass der von der belangten Behörde angenommene Aufhebungsgrund unzutreffend sei, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Seiner Ansicht nach hätte die belangte Behörde aber auch aussprechen müssen, dass das Bauansuchen mangels Einhaltung des § 6 Abs. 9 Tir. BauO nicht bewilligt werden könne, bzw. wegen der fehlenden Regenrinne kein Verbesserungsverfahren mehr durchzuführen und das Bauansuchen zurückzuweisen sei:
Der Beschwerdeführer wendet sich damit zum Einen gegen eine das Vorstellungsvorbringen abweisende Argumentation der belangten Behörde, zum anderen fordert er einen weiteren, weiter gehenderen Aufhebungsgrund. Beides betrifft nicht den tragenden Aufhebungsgrund, der den Beschwerdeführer allein in Rechten verletzen könnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2007
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060239.X00Im RIS seit
27.03.2007