TE OGH 2001/10/30 10ObS167/01h

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter Z*****, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, diese vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Rs 294/00x-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. November 1999, GZ 20 Cgs 106/98v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998 wurde der Antrag des am 25. 6. 1969 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension (ab dem Stichtag 1. 2. 1998) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ab. Der Kläger, der als Spengler- und Dachdeckerhelfer beschäftigt gewesen sei, sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension (ab dem Stichtag 1. 2. 1998) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ab. Der Kläger, der als Spengler- und Dachdeckerhelfer beschäftigt gewesen sei, sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebung- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

1. Wegen der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, weshalb das Verfahren nichtig sei, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 6. 2001 den Akt dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und das Verfahren über die Revision bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.1. Wegen der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, weshalb das Verfahren nichtig sei, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 6. 2001 den Akt dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt und das Verfahren über die Revision bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß Paragraph 6 a, ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.

Mit Beschluss vom 24. 9. 2001 hat das Pflegschaftsgericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters eingestellt, weil sich keine Ansatzpunkte ergeben haben, die eine Prozessfähigkeit in Frage stellen könnten. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 28. 9. 2001 zugestellt.

An einen (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluß nach § 243 AußStrG ist das Prozessgericht bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gemäß § 6a dritter Satz ZPO gebunden (SZ 60/56 = EFSlg 54.992/4).An einen (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluß nach Paragraph 243, AußStrG ist das Prozessgericht bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO gebunden (SZ 60/56 = EFSlg 54.992/4).

Die behauptete Nichtigkeit ist daher zu verneinen.

2. Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; RIS-Justiz RS0043111). Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (10 ObS 212/01a). Im übrigen bestand aufgrund der Aktenlage kein Anlass, einen Berufsschutz des Klägers zu prüfen.2. Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; RIS-Justiz RS0043111). Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (10 ObS 212/01a). Im übrigen bestand aufgrund der Aktenlage kein Anlass, einen Berufsschutz des Klägers zu prüfen.

3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen ist der Meniskusschaden durch eine problemlose Kurzoperation in Form einer Ausspiegelung des Gelenksinnenraumes behandelbar. Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit wiederhergestellt würde, hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Invaliditätspension (SSV-NF 2/33 = SZ 61/84; RIS-Justiz RS0084341; RIS-Justiz RS0084353).3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen ist der Meniskusschaden durch eine problemlose Kurzoperation in Form einer Ausspiegelung des Gelenksinnenraumes behandelbar. Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit wiederhergestellt würde, hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Invaliditätspension (SSV-NF 2/33 = SZ 61/84; RIS-Justiz RS0084341; RIS-Justiz RS0084353).

Da die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu Recht verneint wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu Recht verneint wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63773 10CA1671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00167.01H.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20011030_OGH0002_010OBS00167_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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