Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und MR Dr. Robert Göstl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Raimund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2001, GZ 10 Rs 183/01g-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Februar 2001, GZ 2 Cgs 119/99z-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, wonach dem auf Grund der Ergebnisse einer stationären Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten (ON 20) ein größerer Beweiswert zuzuerkennen sei, als dem vom gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. K***** im Verfahren erstellten Gutachten, ist nur eine Wiederholung der Ausführungen des Klägers in seiner erfolglosen Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten (ON 20) der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinn des für ihn maßgebenden § 133 Abs 1 GSVG wäre, weil der Kläger jedenfalls noch Heimarbeiten verrichten könnte. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls sowie die Frage, welche Tätigkeiten der Versicherte auf Grund seines Leistungskalküls noch verrichten kann, gehören dem Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v ua; RIS-Justiz RS0043118). Zu diesen die Feststellungen und daher die Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr Stellung nehmen.Die als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, wonach dem auf Grund der Ergebnisse einer stationären Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten (ON 20) ein größerer Beweiswert zuzuerkennen sei, als dem vom gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. K***** im Verfahren erstellten Gutachten, ist nur eine Wiederholung der Ausführungen des Klägers in seiner erfolglosen Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten (ON 20) der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinn des für ihn maßgebenden Paragraph 133, Absatz eins, GSVG wäre, weil der Kläger jedenfalls noch Heimarbeiten verrichten könnte. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls sowie die Frage, welche Tätigkeiten der Versicherte auf Grund seines Leistungskalküls noch verrichten kann, gehören dem Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v ua; RIS-Justiz RS0043118). Zu diesen die Feststellungen und daher die Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr Stellung nehmen.
Die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht wird in den Revisionsausführungen nicht bekämpft, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E63659 10C03251European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00325.01V.1030.000Dokumentnummer
JJT_20011030_OGH0002_010OBS00325_01V0000_000