TE OGH 2001/10/31 8Nd517/01

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Veröffentlicht am 31.10.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Andrea G*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegnerin Fa C*****, NL-*****, wegen S 50.000,--, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Andrea G*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegnerin Fa C*****, NL-*****, wegen S 50.000,--, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes als örtlich zuständig für das Verfahren über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt gestützt auf § 28 JN die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichtes als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe von der Antragsgegnerin eine schriftliche Mitteilung über den Gewinn eines Bargeldpreises von S 50.000,-- erhalten, habe aber in der Folge auf ihre Gewinnanforderung keine Antwort erhalten. Vorher habe keinerlei Kontakt zwischen den Parteien bestanden. Die Antragstellerin beabsichtige, die Antragsgegnerin in Österreich auf Leistung des Gewinnes zu klagen und leite die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Art 14 EuGVÜ/LGVÜ ab.Die Antragstellerin begehrt gestützt auf Paragraph 28, JN die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichtes als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe von der Antragsgegnerin eine schriftliche Mitteilung über den Gewinn eines Bargeldpreises von S 50.000,-- erhalten, habe aber in der Folge auf ihre Gewinnanforderung keine Antwort erhalten. Vorher habe keinerlei Kontakt zwischen den Parteien bestanden. Die Antragstellerin beabsichtige, die Antragsgegnerin in Österreich auf Leistung des Gewinnes zu klagen und leite die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Artikel 14, EuGVÜ/LGVÜ ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist in seiner derzeitigen Form nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Ordination nur für einen bestimmten Anspruch bewilligt werden, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist (RIS-Justiz RS0046300; RS0036093; vgl auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 772 FN 145). Vom Anschluss einer Klage kann - wenn überhaupt - nur dann Abstand genommen werden, wenn der geltend zu machende Anspruch schon im Ordinationsantrag - etwa durch Wiedergabe des gesamten Klageinhaltes - hinreichend individualisiert wird (7 Nd 508/01). Das ist aber hier nicht der Fall, zumal jegliche Angaben über den geltend gemachten Rechtsgrund und über den maßgebenden Sachverhalt (ev Zusammenhang mit einem Geschäft der in Art 13 EuGVÜ genannten Art; zur Problematik: 5 Nd 522/99; 7 Nd 508/01) fehlen.Nach ständiger Rechtsprechung kann die Ordination nur für einen bestimmten Anspruch bewilligt werden, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist (RIS-Justiz RS0046300; RS0036093; vergleiche auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 772 FN 145). Vom Anschluss einer Klage kann - wenn überhaupt - nur dann Abstand genommen werden, wenn der geltend zu machende Anspruch schon im Ordinationsantrag - etwa durch Wiedergabe des gesamten Klageinhaltes - hinreichend individualisiert wird (7 Nd 508/01). Das ist aber hier nicht der Fall, zumal jegliche Angaben über den geltend gemachten Rechtsgrund und über den maßgebenden Sachverhalt (ev Zusammenhang mit einem Geschäft der in Artikel 13, EuGVÜ genannten Art; zur Problematik: 5 Nd 522/99; 7 Nd 508/01) fehlen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E63633 08J05171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00517.01.1031.000

Dokumentnummer

JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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