TE OGH 2001/11/6 14Os104/01

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika T***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton T***** sowie über die Berufung der Angeklagten Monika T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 5 Vr 3.090/98-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika T***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton T***** sowie über die Berufung der Angeklagten Monika T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 5 römisch fünf r 3.090/98-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Anton T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Monika T***** und Anton T***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a und b FinStrG, Anton T***** teilweise als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Monika T***** und Anton T***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und b FinStrG, Anton T***** teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG, schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat Anton T*****

.....

II.2. vom 1. April 1994 bis Jahresende 1997 als faktischer Geschäftsführer der K*****-GmbH in Leibnitz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt, dass er deren handelsrechtliche Geschäftsführerin Monika T***** dazu bestimmte, zu im Spruch näher detaillierten Zeiten Umsatzsteuer, teils unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, teils unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten, von insgesamt 4,728.412,-- S zu hinterziehen, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, sowie selbst vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 25.620,-- S an Umsatzsteuer und 43.357,-- S an Kapitalertragssteuer hinterzogen.römisch II.2. vom 1. April 1994 bis Jahresende 1997 als faktischer Geschäftsführer der K*****-GmbH in Leibnitz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt, dass er deren handelsrechtliche Geschäftsführerin Monika T***** dazu bestimmte, zu im Spruch näher detaillierten Zeiten Umsatzsteuer, teils unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, teils unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten, von insgesamt 4,728.412,-- S zu hinterziehen, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, sowie selbst vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 25.620,-- S an Umsatzsteuer und 43.357,-- S an Kapitalertragssteuer hinterzogen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur von Anton T***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die nur von Anton T***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung sämtlicher beim Finanzamt Leibnitz zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung vorhandener Urkunden, Unterlagen und Belege zum Beweis dafür, dass die Steuerhinterziehung bei der K*****-GmbH sich aus diesen Urkunden nicht ableiten lasse und die Geschäftsführerin Monika T***** eigenmächtig diese Belege ausgestellt, ausgefertigt und verfasst habe (S 400 f) mit Recht abgewiesen (S 422, US 14). Zielt er doch im Ergebnis auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises ab. Im Blick auf den Umfang der beim Finanzamt Leibnitz erliegenden Unterlagen (40 Kartons; ON 50) und die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensresultate vermittelte Sach- und Beweislage hätte der Beschwerdeführer die entscheidungsrelevanten Unterlagen genau bezeichnen und jene konkreten, aus den Urkunden zu entnehmenden Umstände anführen müssen, aus denen sich das angestrebte (ihn entlastende) Ergebnis ableiten lasse. Inwieweit sich aus schriftlichen Unterlagen ein eigenmächtiges Handeln der Geschäftsführerin nachweisen lasse, vermag er gleichfalls nicht darzutun.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung sämtlicher beim Finanzamt Leibnitz zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung vorhandener Urkunden, Unterlagen und Belege zum Beweis dafür, dass die Steuerhinterziehung bei der K*****-GmbH sich aus diesen Urkunden nicht ableiten lasse und die Geschäftsführerin Monika T***** eigenmächtig diese Belege ausgestellt, ausgefertigt und verfasst habe (S 400 f) mit Recht abgewiesen (S 422, US 14). Zielt er doch im Ergebnis auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises ab. Im Blick auf den Umfang der beim Finanzamt Leibnitz erliegenden Unterlagen (40 Kartons; ON 50) und die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensresultate vermittelte Sach- und Beweislage hätte der Beschwerdeführer die entscheidungsrelevanten Unterlagen genau bezeichnen und jene konkreten, aus den Urkunden zu entnehmenden Umstände anführen müssen, aus denen sich das angestrebte (ihn entlastende) Ergebnis ableiten lasse. Inwieweit sich aus schriftlichen Unterlagen ein eigenmächtiges Handeln der Geschäftsführerin nachweisen lasse, vermag er gleichfalls nicht darzutun.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei begründet, dass Anton T***** als alleinbestimmender faktischer Geschäftsführer der K*****-GmbH fungierte, wobei sie sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen Emil G*****, Helmut U*****, Hermann D*****, Rosa W***** und Johannes M***** stützten, die übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer der "Chef" war und die Geschäfte führte. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen hat das Erstgericht der leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten keinen Glauben geschenkt und auch den entlastenden Angaben des Zeugen Mag. Wolfgang K***** keine Bedeutung beigemessen, zumal dieser selbst einräumen musste, zuwenig Einblick in das Unternehmen gehabt zu haben (US 13).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei begründet, dass Anton T***** als alleinbestimmender faktischer Geschäftsführer der K*****-GmbH fungierte, wobei sie sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen Emil G*****, Helmut U*****, Hermann D*****, Rosa W***** und Johannes M***** stützten, die übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer der "Chef" war und die Geschäfte führte. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen hat das Erstgericht der leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten keinen Glauben geschenkt und auch den entlastenden Angaben des Zeugen Mag. Wolfgang K***** keine Bedeutung beigemessen, zumal dieser selbst einräumen musste, zuwenig Einblick in das Unternehmen gehabt zu haben (US 13).

Im Sinne des Gebotes gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erübrigte es sich, sich mit sämtlichen, von der Beschwerde isoliert hervorgehobenen Details in der Aussage der Zeugin Rosa W***** auseinanderzusetzen.Im Sinne des Gebotes gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erübrigte es sich, sich mit sämtlichen, von der Beschwerde isoliert hervorgehobenen Details in der Aussage der Zeugin Rosa W***** auseinanderzusetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist im § 390a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63802 14D01041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00104.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0140OS00104_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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