TE OGH 2001/11/6 14Ns19/01

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Strafgefangenen Helmut P***** (alias B*****) wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ BE 102/01 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über Ablehnungsanträge des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz wird in Ansehung der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Helmut P***** (alias B*****) zurückgewiesen, in Ansehung der Entscheidung über die Befangenheit des gesamten Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht abgewiesen.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Ried im Innkreis werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der in der Justizanstalt Suben am Inn angehaltene Strafgefangene Helmut P***** (alias B*****) beantragte beim zuständigen Vollzugsgericht, dem Landesgericht Ried im Innkreis, seine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB aus Freiheitsstrafen, deren urteilsmäßiges Strafende auf den 11. Mai 2002 fällt.Der in der Justizanstalt Suben am Inn angehaltene Strafgefangene Helmut P***** (alias B*****) beantragte beim zuständigen Vollzugsgericht, dem Landesgericht Ried im Innkreis, seine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB aus Freiheitsstrafen, deren urteilsmäßiges Strafende auf den 11. Mai 2002 fällt.

Unter einem lehnte er die Oberlandesgerichte Linz und Graz einschließlich deren Präsidenten sowie die Landesgerichte Ried im Innkreis, Steyr, Salzburg und Leoben mit der Begründung ab, diese würden nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an sein "Reststrafgesuch" herantreten. Hiebei wird auf mehrere seine bedingte Entlassung ablehnende Vorentscheidungen genannter Gerichte verwiesen, aber unterlassen, die pauschalen Parteilichkeitsvorwürfe näher zu begründen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit das Oberlandesgericht Linz in Hinsicht auf dieses "Reststrafgesuch" als befangen abgelehnt wird, ist das Gesuch nicht zulässig, weil eine Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss des Vollzugsgerichtes gar nicht ansteht und dem abgelehnten Oberlandesgericht eine funktionelle Zuständigkeit in Hinsicht auf die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (jedenfalls derzeit noch) nicht zukommt. Wer aber keine gerichtlichen Handlungen vorzunehmen hat, kann als Richter nicht abgelehnt werden.

Als Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht verstanden (§ 74 Abs 2 zweiter Fall StPO), vermag das Gesuch keine konkreten Umstände darzutun, die Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes Linz hervorrufen könnten. Dass ein Gericht nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat, genügt nicht, dieses in weiteren Verfahren, an denen der Antragsteller beteiligt ist, als befangen anzusehen.Als Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht verstanden (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Fall StPO), vermag das Gesuch keine konkreten Umstände darzutun, die Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes Linz hervorrufen könnten. Dass ein Gericht nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat, genügt nicht, dieses in weiteren Verfahren, an denen der Antragsteller beteiligt ist, als befangen anzusehen.

Anmerkung

E64033 14E00191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140NS00019.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0140NS00019_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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