Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Hofrat Dr. Mähr als Vorsitzenden sowie Hofrat Dr. Künz und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei S***** BANK AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Ing. H***** ***** Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen ATS 1.100.000,-- sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 2.10.2001, 5 C 556/01 h-19, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die am 22.3.2001 bei Gericht eingelangte Klage, mit der die Klägerin offene Kreditverbindlichkeiten des Beklagten geltend machte, wurde dem Beklagten am 28.3.2001 zugestellt. Bei der Tagsatzung am 4.4.2001 erklärte der Beklagte, nicht verhandeln zu wollen, sodass über Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil erging, das dem Beklagten am 5.4.2001 zugestellt wurde. Am 6.4.2001 überreichte der Beklagte bei Gericht einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem er unter anderem auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrte. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 1.6.2001 dem Beklagten Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und f sowie Z 3 ZPO. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten gemeinsam mit dem Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, mit dem Dr. Nikolaus S***** zum Vertreter des Beklagten bestellt wurde, am 15.6.2001 zugestellt. Nachdem die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer am 18.6.2001 an Stelle des Rechtsanwalts Dr. Nikolaus S***** Dr. Walter G***** zum Verfahrenshelfer bestellt hatte, erfolgte eine neuerliche Umbestellung. Mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21.6.2001 wurde an Stelle des Rechtsanwalts Dr. Walter G***** nun Mag. Andreas Germann zum Vertreter des Beklagten bestellt. Dieser Umbestellungsbescheid langte am 25.6.2001 beim Erstgericht ein. Bereits zuvor hob das Erstgericht mit Beschluss vom 20.6.2001 die gesetzwidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles vom 4.4.2001 von Amts wegen auf. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer Mag. Andreas Germann am 29.6.2001 zugestellt.Die am 22.3.2001 bei Gericht eingelangte Klage, mit der die Klägerin offene Kreditverbindlichkeiten des Beklagten geltend machte, wurde dem Beklagten am 28.3.2001 zugestellt. Bei der Tagsatzung am 4.4.2001 erklärte der Beklagte, nicht verhandeln zu wollen, sodass über Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil erging, das dem Beklagten am 5.4.2001 zugestellt wurde. Am 6.4.2001 überreichte der Beklagte bei Gericht einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem er unter anderem auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrte. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 1.6.2001 dem Beklagten Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f sowie Ziffer 3, ZPO. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten gemeinsam mit dem Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, mit dem Dr. Nikolaus S***** zum Vertreter des Beklagten bestellt wurde, am 15.6.2001 zugestellt. Nachdem die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer am 18.6.2001 an Stelle des Rechtsanwalts Dr. Nikolaus S***** Dr. Walter G***** zum Verfahrenshelfer bestellt hatte, erfolgte eine neuerliche Umbestellung. Mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21.6.2001 wurde an Stelle des Rechtsanwalts Dr. Walter G***** nun Mag. Andreas Germann zum Vertreter des Beklagten bestellt. Dieser Umbestellungsbescheid langte am 25.6.2001 beim Erstgericht ein. Bereits zuvor hob das Erstgericht mit Beschluss vom 20.6.2001 die gesetzwidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles vom 4.4.2001 von Amts wegen auf. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer Mag. Andreas Germann am 29.6.2001 zugestellt.
Mit einem am 13.7.2001 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz erhob der Beklagte vertreten durch den Verfahrenshelfer einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 4.4.2001. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Widerspruch als verspätet zurück und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Widerspruchs mit der Zustellung des Umbestellungsbescheides an den nunmehrigen Verfahrenshelfer Mag. Andreas Germann zu laufen begann. Dieser Umbestellungsbescheid sei dem Beklagtenvertreter jedenfalls vor dem 29.6.2001 zugekommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, "dass der Widerspruch der beklagten Partei als rechtzeitig eingebracht gilt".
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber vermeint zwar, dass er vor Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Erstgericht gar keine Möglichkeit gehabt habe, einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu erheben, da ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorgelegen habe. Er übersieht dabei jedoch, dass es sich bei der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit um einen nicht der formellen Rechtskraft fähigen Akt der Gerichtsbarkeit handelt und gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigungen von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben sind. Auch im Fall einer irrtümlich oder gesetzwidrig erteilten Rechtskraftbestätigung ist die vorhergehende Aufhebung keineswegs Voraussetzung für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist. Vielmehr laufen derartige Fristen völlig unabhängig von einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Rechtskraftbestätigung. Zu Recht verweist der Rekurswerber jedoch darauf, dass im Beschluss des Erstgerichts vom 1.6.2001 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen das Versäumungsurteil vom 4.4.2001 Berufung zu erheben. Damit konnte die Rechtsmittelfrist für dieses Versäumungsurteil auf Grund der eindeutigen Regelung des § 464 Abs 3 ZPO erst dann beginnen, wenn dem Verfahrenshelfer neben dem Bescheid über die Bestellung auch eine schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird (1 Ob 332/99a). Dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichts und nach dem Akteninhalt nicht erfolgt.Der Rekurswerber vermeint zwar, dass er vor Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Erstgericht gar keine Möglichkeit gehabt habe, einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu erheben, da ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorgelegen habe. Er übersieht dabei jedoch, dass es sich bei der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit um einen nicht der formellen Rechtskraft fähigen Akt der Gerichtsbarkeit handelt und gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigungen von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben sind. Auch im Fall einer irrtümlich oder gesetzwidrig erteilten Rechtskraftbestätigung ist die vorhergehende Aufhebung keineswegs Voraussetzung für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist. Vielmehr laufen derartige Fristen völlig unabhängig von einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Rechtskraftbestätigung. Zu Recht verweist der Rekurswerber jedoch darauf, dass im Beschluss des Erstgerichts vom 1.6.2001 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen das Versäumungsurteil vom 4.4.2001 Berufung zu erheben. Damit konnte die Rechtsmittelfrist für dieses Versäumungsurteil auf Grund der eindeutigen Regelung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst dann beginnen, wenn dem Verfahrenshelfer neben dem Bescheid über die Bestellung auch eine schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird (1 Ob 332/99a). Dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichts und nach dem Akteninhalt nicht erfolgt.
Zudem ist zu beachten, dass sowohl § 464 Abs 3 ZPO als auch § 73 Abs 2 ZPO ausdrücklich vorsehen, dass der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht zuzustellen ist. Dies gilt nach Ansicht des Rekurssenats nicht nur für den ursprünglichen Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 7.6.2001 mit dem Dr. Nikolaus S***** zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, sondern auch für die Umbestellungsbescheide, insbesondere für den Bescheid vom 21.6.2001, mit dem der nun einschreitende Rechtsanwalt Mag. Andreas Germann als Vertreter des Beklagten bestellt wurde. Bedenkt man den Umstand, dass nach Lehre und Rechtsprechung im Falle der Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe durch die Rechtsanwaltskammer die bis dahin noch nicht abgelaufene Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Umbestellungsbescheides und der anzufechtenden Entscheidung an den neu bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt (EvBl 1995/138; REDOK 9788) kann die Bestimmung, wonach der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht zuzustellen ist, wohl nur so ausgelegt und verstanden werden, dass auch die jeweiligen Umbestellungsbescheide, die fristauslösend wirken, durch das Gericht zuzustellen sind. Auch das ist im konkreten Fall nicht geschehen. Unabhängig davon, wann der nunmehrige Beklagtenvertreter den Bescheid vom 21.6.2001 von der Rechtsanwaltskammer zugesandt erhielt, wurde damit weder eine Rechtsmittelfrist noch eine Frist für einen Rechtsbehelf, zB für den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil, in Gang gesetzt.Zudem ist zu beachten, dass sowohl Paragraph 464, Absatz 3, ZPO als auch Paragraph 73, Absatz 2, ZPO ausdrücklich vorsehen, dass der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht zuzustellen ist. Dies gilt nach Ansicht des Rekurssenats nicht nur für den ursprünglichen Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 7.6.2001 mit dem Dr. Nikolaus S***** zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, sondern auch für die Umbestellungsbescheide, insbesondere für den Bescheid vom 21.6.2001, mit dem der nun einschreitende Rechtsanwalt Mag. Andreas Germann als Vertreter des Beklagten bestellt wurde. Bedenkt man den Umstand, dass nach Lehre und Rechtsprechung im Falle der Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe durch die Rechtsanwaltskammer die bis dahin noch nicht abgelaufene Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Umbestellungsbescheides und der anzufechtenden Entscheidung an den neu bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt (EvBl 1995/138; REDOK 9788) kann die Bestimmung, wonach der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht zuzustellen ist, wohl nur so ausgelegt und verstanden werden, dass auch die jeweiligen Umbestellungsbescheide, die fristauslösend wirken, durch das Gericht zuzustellen sind. Auch das ist im konkreten Fall nicht geschehen. Unabhängig davon, wann der nunmehrige Beklagtenvertreter den Bescheid vom 21.6.2001 von der Rechtsanwaltskammer zugesandt erhielt, wurde damit weder eine Rechtsmittelfrist noch eine Frist für einen Rechtsbehelf, zB für den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil, in Gang gesetzt.
Am Rande sei noch darauf verwiesen, dass aus der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des OGH vom 25.3.1999, 6 Ob 311/98 y, nicht abgeleitet werden kann, dass im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen, die im § 73 Abs 2 ZPO erwähnt sind, eine Zustellung der jeweiligen Entscheidung an den Verfahrenshelfer entbehrlich ist. Vielmehr erscheint es sachangemessen, ja geradezu zwingend notwendig, den Verfahrenshelfer über den aktuellen Stand des Verfahrens unmittelbar zu informieren. Während im konkreten Fall aus dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss vom 1.6.2001 noch zu ersehen war, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen das Versäumungsurteil vom 4.4.2001 eine Berufung zu erheben, enthält der den nunmehrigen Verfahrenshelfer betreffende Umbestellungsbescheid keinerlei Hinweise darauf, in welchem Stadium sich das von der Verfahrenshilfe betroffene Verfahren befindet. Unabhängig davon, dass § 73 Abs 2 ZPO - anders als § 464 Abs 3 ZPO - eine Zustellung der die Frist auslösenden Gerichtsentscheidung, dh des Zahlungsbefehls, des Versäumungsurteils oder des Auftrags zur Klagebeantwortung nicht ausdrücklich vorsieht, erfordern es die Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass der Verfahrenshelfer nicht nur über seine Bestellung, sondern auch über die eine Frist auslösende Entscheidung des Gerichts informiert wird. Nur damit wird sichergestellt, dass dem schlussendlich bestellten Verfahrenshelfer, der für die Verfahrenshilfe genießende Partei tatsächlich einzuschreiten hat, die volle Frist für die Informationsaufnahme und die Ausarbeitung des Rechtsbehelfs zur Verfügung steht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist daher auch bei Rechtsbehelfen im Sinne des § 73 Abs 2 ZPO die Zustellung der Gerichtsentscheidung an den Verfahrenshelfer gemeinsam mit dem Bestellungs- bzw Umbestellungsbescheid Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs.Am Rande sei noch darauf verwiesen, dass aus der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des OGH vom 25.3.1999, 6 Ob 311/98 y, nicht abgeleitet werden kann, dass im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen, die im Paragraph 73, Absatz 2, ZPO erwähnt sind, eine Zustellung der jeweiligen Entscheidung an den Verfahrenshelfer entbehrlich ist. Vielmehr erscheint es sachangemessen, ja geradezu zwingend notwendig, den Verfahrenshelfer über den aktuellen Stand des Verfahrens unmittelbar zu informieren. Während im konkreten Fall aus dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss vom 1.6.2001 noch zu ersehen war, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen das Versäumungsurteil vom 4.4.2001 eine Berufung zu erheben, enthält der den nunmehrigen Verfahrenshelfer betreffende Umbestellungsbescheid keinerlei Hinweise darauf, in welchem Stadium sich das von der Verfahrenshilfe betroffene Verfahren befindet. Unabhängig davon, dass Paragraph 73, Absatz 2, ZPO - anders als Paragraph 464, Absatz 3, ZPO - eine Zustellung der die Frist auslösenden Gerichtsentscheidung, dh des Zahlungsbefehls, des Versäumungsurteils oder des Auftrags zur Klagebeantwortung nicht ausdrücklich vorsieht, erfordern es die Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass der Verfahrenshelfer nicht nur über seine Bestellung, sondern auch über die eine Frist auslösende Entscheidung des Gerichts informiert wird. Nur damit wird sichergestellt, dass dem schlussendlich bestellten Verfahrenshelfer, der für die Verfahrenshilfe genießende Partei tatsächlich einzuschreiten hat, die volle Frist für die Informationsaufnahme und die Ausarbeitung des Rechtsbehelfs zur Verfügung steht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist daher auch bei Rechtsbehelfen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO die Zustellung der Gerichtsentscheidung an den Verfahrenshelfer gemeinsam mit dem Bestellungs- bzw Umbestellungsbescheid Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs.
Da im konkreten Fall weder der Umbestellungsbescheid noch das Versäumungsurteil vom 4.4.2001 dem Verfahrenshelfer zugestellt wurden, ist der erhobene Widerspruch rechtzeitig. Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da sich das Rekursgericht an die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hielt.Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, da sich das Rekursgericht an die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hielt.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE00046 02r03261hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2001:00200R00326.01H.1106.000Dokumentnummer
JJT_20011106_LG00929_00200R00326_01H0000_000