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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 2005, Zl. A8-K-23/2005-1, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1985 und vom 14. Jänner 1986 teilte die beschwerdeführende Partei der Abgabenbehörde mit, dass sich bezüglich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft mit der Steuernummer 03 2 1083 aus Anlass der Übernahme der Geschäftsführung für die Landeskrankenhäuser durch die beschwerdeführende Partei per 1. Jänner 1986 auch die Anschrift des Landeskrankenhauses Graz geändert habe. Für alle Arten von Korrespondenz, Rechnungen, Lieferscheine, etc., die sich auf das neue Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 1985 beziehe, werde ersucht, diese an die Anschrift der beschwerdeführenden Partei zu richten.
In dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt erliegen Kopien von Bescheiden an die beschwerdeführenden Partei betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungs- und Müllabfuhrgebühr sowie Grundsteuer für verschiedene Jahre, die jedoch nicht erkennen lassen, ob sie der beschwerdeführenden Partei auch zugestellt wurden. So findet sich ein Bescheid vom 22. Jänner 1996, mit dem der beschwerdeführenden Partei "für das Jahr 1996" für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft neben der Grundsteuer Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von S 285.987,96 (exklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben wurden (oder werden sollten). Dieser Bescheid, der auf einem Formular "Bescheid über die Grundsteuer, Kanalbenützungs- und Müllabfuhrgebühr" ausgefertigt wurde, enthielt den Hinweis, dass in den Folgejahren "die Grundsteuer samt Hausgebühren und Umsatzsteuer" jährlich bis zur Zustellung eines neuen Bescheides S 335.161,04 betrage. Unter den "Hausgebühren" wird dabei ersichtlich auch die Kanalbenützungsgebühr verstanden.
Mit (auf ähnlichem Formular ausgefertigten) Bescheiden vom 21. Jänner 2002 und vom 17. November 2003 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der beschwerdeführenden Partei für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2002 in der Höhe von EUR 20.918,32 (exklusive Umsatzsteuer) beziehungsweise für das Jahr 2003 in der Höhe von EUR 21.074,18 (exklusive Umsatzsteuer) vor. Auch diese Bescheide enthielten den Hinweis, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die Grundsteuer samt Hausabgaben und Umsatzsteuer die näher ausgewiesenen (und zwar nach Kanalbenützungsgebühr, Müllabfuhrgebühr und Grundsteuer getrennt angeführten) Beträge ausmache.
Es ist nicht ersichtlich, ob diese Bescheide zugestellt wurden.
1.2. Mit sechs Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 17. November 2004 wurden der beschwerdeführenden Partei sodann für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft für die Jahre 1999 bis 2004 auf Grund der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Landeshauptstadt Graz vom 12. Juni 2003 Kanalbenützungsgebühren - berechnet nach Anzahl der Spülklosetts und dem nicht durch die Pauschalgebühr abgedeckten Wasserverbrauch - in der Höhe von EUR 442.237,49, EUR 416.308,33, EUR 397.374,25, EUR 387.753,70, EUR 385.183,26 beziehungsweise von EUR 388.288,30 (jeweils inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 Berufung. Sie sei auf Grund des mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Übertragungsvertrages vom 5. November 1985 Rechtsträger der Landeskrankenanstalten, somit auch des Landeskrankenhaus-Universitätsklinikums Graz und somit Rechtsnachfolger des Landes Steiermark für den Betrieb und die Führung der Landeskrankenanstalten. Die genannten Bescheide stünden im Widerspruch zu dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. November 1929, mit welchem die zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr mit S 5.000,-- (ohne Rücksicht auf die Anzahl der Klosetts im Gebiet des Landeskrankenhauses) pauschaliert worden sei. Nach dem damaligen Beschluss des Gemeinderates ändere sich bei allfälliger Erhöhung oder Verminderung der damals mit S 32,40 je Klosett und Jahr bemessenen allgemeinen Kanalbenützungsgebühr auch die Pauschalgebühr von S 5.000,-- im gleichen Verhältnis.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Wenngleich die Anführung der Rechtsgrundlage in den mit Berufung bekämpften Bescheiden vom 17. November 2004 insoferne fehlerhaft sei, als sich der Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juni 2003 nur auf Zeiträume beziehen könne, bezüglich derer die Tatbestandsverwirklichung nach dem Inkrafttreten der Novelle (1. Juli 2003) erfolgt sei, seien dennoch die hinsichtlich der jeweiligen Abgabenhöhe korrekten Abgabensätze angewandt worden. Die beschwerdeführende Partei sei daher durch die einheitliche Bezugnahme auf die genannte Abgabenordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Juni 2003 nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Stmk LAO kenne keine Vorschrift, nach der die Abgabenbehörde zur Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides verpflichtet sei. Soweit die beschwerdeführende Partei geltend mache, dass der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die betroffenen Jahre nach der Anzahl der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen WC-Anlagen sowie dem nicht durch die Pauschalgebühr abgedeckten Mehrverbrauch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Land als Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei und der Landeshauptstadt Graz entgegenstünde, sei ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns seien ausschließlich durch Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt. Weder die Bestimmungen der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz noch die diese Rechtsverordnung tragenden Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Kanalabgabengesetzes, noch die Rechtsnormen der Steiermärkischen Landesabgabenordnung sähen vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin nicht (oder nicht in dem gesetzlich gegebenen Ausmaß) entstünde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126).
Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - seien ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Insbesondere könne die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl. 88/17/0128).
Es könne somit im Beschwerdefall dahinstehen, ob und mit welchem konkreten Inhalt ein Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Graz und der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei zu Stande gekommen sei. Insbesondere brauche im gegenständlichen Abgabenverfahren auch nicht untersucht zu werden, ob der Inhalt eines derartigen (allfälligen) Vertrages noch maßgeblich wäre, weil sich die gesetzlichen Grundlagen im betroffenen Bereich maßgeblich geändert hätten und teilweise überhaupt erst neu entstanden seien (z.B. Umweltgesetze).
Selbst wenn man somit - dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei folgend - davon ausgehen wollte, dass eine Abmachung zwischen den Organwaltern der Abgabengläubigerin und der Abgabenschuldnerin über den Inhalt der Abgabenschuld (nämlich diese in einem nicht der jeweiligen Fassung der Kanalabgabenordnung entsprechenden Ausmaß zu erheben) vorläge, wäre eine solche Vereinbarung ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Ihr Inhalt stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 92/13/0058). Überdies läge - würde die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr in jenem Ausmaß erfolgen, welches der Beschwerdeführerin vorschwebe - eine als "eklatant" zu bezeichnende Verletzung des abgabenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der mit Berufung bekämpften Bescheide vom 17. November 2004 darzutun. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955, in der Folge: Stmk KanalAbgG 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lautet auszugsweise:
"Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung.
§ 5.
(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet. ...
Kanalbenützungsgebühren.
§ 6.
(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden. (...)
(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenschuld für die Kanalbenützung mit dem 1. des Monates, in dem der öffentliche Kanal in Benützung genommen wird. (...)
Kanalabgabenordnung.
§ 7.
(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:
a)
die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b)
die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c)
die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.
(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft.
Abgabenbescheid.
§ 8.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) ...
(3) Die vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren mit der Bestimmung, dass die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten ist, als nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht."
Eine § 5 Stmk KanalAbgG 1955 (betreffend die Kanalisationsbeiträge) entsprechende ausdrückliche Regelung über den Abgabenschuldner enthält das Gesetz für die Kanalbenützungsgebühren nicht.
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971, in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1974, 15. Dezember 1980, 19. Mai 1983, 12. Dezember 1983, 12. Jänner 1984, 10. Dezember 1984, 17. November 1988, 12. Dezember 1988, 3. Mai 1993, 11. Dezember 1995, 14. Dezember 1998, 29. November 2001, 13. Juni 2002, 12. Juni 2003 und vom 2. Dezember 2004 (in der Folge: Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz), lautet auszugsweise:
"Auf Grund des Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003, wird in Verbindung mit dem freien Beschlussrecht nach den Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, des Finanzausgleichsgesetzes, BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sowie gemäß § 45 Abs. 2 Zif. 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, verordnet:
(...)
Kanalbenützungsgebühren
§ 6 Gegenstand der Gebühr
Für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage wird auf Grund der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. d des FAG 1967 gemäß § 6 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.
§ 7 Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr ist der Wasserverbrauch.
(2) Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr wird die Kanalbenützungsgebühr pauschaliert mit EUR 141,60 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Spülklosett und Jahr erhoben. Allein der Bestand eines an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Spülklosetts begründet die Abgabepflicht. (...)
(3) Übersteigt der Wasserverbrauch einer Liegenschaft den der Pauschalgebühr zugrunde gelegten Wasserverbrauch, so wird der Mehrverbrauch zusätzlich der Gebührenbemessung zugrunde gelegt. Dabei wird ein Satz von EUR 0,77 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Kubikmeter verbrauchten Wassers je Jahr zur Vorschreibung gebracht.
(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist eine Jahresgebühr und wird auf der Grundlage des Jahreswasserverbrauchs des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ermittelt.
(...)
§ 8 Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser
nicht auch Eigentümer des darauf befindlichen Bauwerkes, trifft
die Verpflichtung den Bauwerkseigentümer.
§ 9 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenpflicht für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage entsteht mit dem 1. des nächstfolgenden Monats, in dem die öffentliche Kanalisationsanlage vom Gebührenpflichtigen in Benützung genommen wird.
§ 10 Vorschreibung und Einhebung
Die Kanalbenützungsgebühren sind im Bescheid über Grundstücksabgaben vorzuschreiben und zusammen mit diesen zu je ¼ des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Solange keine neue Vorschreibung erfolgt, sind die bisherigen Gebühren weiter zu entrichten."
2.2. Zunächst ist auf den erst in der Beschwerde enthaltenen Hinweis der beschwerdeführenden Partei einzugehen, dass sie weder Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft noch Bauwerkseigentümerin des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes und daher auch nicht Schuldnerin der gegenständlichen Abgaben sei. Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sei das Land Steiermark.
Gemäß § 8 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz ist der Liegenschaftseigentümer hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren gebührenpflichtig. Ist dieser nicht auch Eigentümer des darauf befindlichen Bauwerkes, trifft die Verpflichtung den Bauwerkseigentümer.
Die belangte Behörde hat - möglicherweise auch im Hinblick darauf, dass jahrelang sämtliche der beschwerdeführenden Partei gegenüber erfolgten Abgabenvorschreibungen betreffend Abgaben, die der Grundeigentümer schuldet, zur Zahlung der Abgaben führten und kein Einwand gegen die Vorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei erfolgte - keinerlei Feststellungen betreffend das Eigentum an den gegenständlichen Grundstücken getroffen.
Die belangte Behörde hat weiters in ihrer Gegenschrift nicht bestritten, dass nicht die beschwerdeführende Partei, sondern das Land Steiermark in den hier maßgeblichen Jahren Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei. Die gegenständliche Abgabenvorschreibung erfolgte somit offenbar nicht gegenüber dem von den Abgabenvorschriften bestimmten Abgabenschuldner.
Zu prüfen ist jedoch, welche Konsequenzen dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu entscheiden, sofern dieser in einem mängelfreien Verfahren erhoben wurde und vollständig (in dem Sinne, dass er eine Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen erlaubt) ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der die Partei treffenden Mitwirkungsverpflichtung ausgesprochen, dass die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen sei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben sei, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob die genannte Rechtsprechung im Falle einer Abgabenvorschreibung, die unter Zugrundelegung einer von der Partei zwar nicht beeinspruchten, aber verfehlten Sachverhaltsannahme erfolgte, zum Tragen kommen kann.
Im Beschwerdefall kann nämlich keineswegs davon die Rede sein, dass die beschwerdeführenden Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte und die belangte Behörde insofern berechtigt gewesen wäre, ohne nähere Sachverhaltsfeststellungen von der Stellung der beschwerdeführenden Partei als Abgabenschuldnerin auszugehen.
Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren (nur) darauf hingewiesen hatte, Rechtsträger der Krankenanstalt zu sein und die Geschäftsführung, den "Betrieb und die Führung" der Krankenanstalt mit Übernahmevertrag vom 5. November 1985 übernommen zu haben. Die beschwerdeführende Partei berief sich darauf, Rechtsnachfolgerin des Landes hinsichtlich der Stellung als Begünstigter aus den behaupteten seinerzeitigen Absprachen bzw. dem Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Kanalgebühren zu sein. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei die Kosten für die "Errichtung, Reinigung, Instandhaltung und Wartung der gesamten Kanalanlage im Areal des Landeskrankenhauses" trage. Hinsichtlich der Eigentümerstellung wurden somit keinerlei Aussagen getätigt.
Eine Notwendigkeit für die beschwerdeführenden Partei, einer bestimmten Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz oder der belangten Behörde entgegen zu treten, bestand jedoch im vorliegenden Verfahren nicht (erst im angefochtenen Bescheid ist an einer Stelle davon die Rede, dass die beschwerdeführende Partei Rechtsnachfolgerin des Landes Steiermark im Eigentum an den gegenständlichen Grundstücken sei).
Die Abgabenbehörden sind gemäß § 93 Abs. 1 Stmk LAO verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind. Diese amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen der Möglichkeiten der Behörden und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, wobei die Abgabenbehörden zur Verwertung der ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen verpflichtet sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 6, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 115 BAO).
Eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen, bestimmten Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde entgegen zu treten, besteht nur insoweit als die Abgabenbehörde konkrete Sachverhaltsfeststellungen trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt (vgl. zu diesem Fall der sogenannten Mitwirkungspflicht zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/16/0034, oder vom 16. November 2004, Zl. 2000/17/0010, mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713). Im vorliegenden Abgabenverfahren wurden jedoch keine Feststellungen hinsichtlich des Eigentums an den Grundstücken getroffen, zu denen die beschwerdeführende Partei vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides Stellung hätte nehmen können.
Daran ändert auch nichts, dass die beschwerdeführende Partei seinerzeit im Zuge der Ausgliederung der Landeskrankenanstalten mit den eingangs erwähnten Schreiben an die Abgabenbehörde um Übermittlung der "Korrespondenz" allgemein, aber auch von "Rechnungen" an sie ersuchte (und später offenbar an sie adressierte Abgabenbescheide regelmäßig zur Entrichtung der Abgaben führten).
Eine Änderung des Abgabepflichtigen kann weder durch eine einseitige Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde, noch durch eine (öffentlich-rechtliche) Vereinbarung mit der Abgabenbehörde herbeigeführt werden. Die genannten Schreiben berechtigten die Abgabenbehörden somit nicht, die beschwerdeführende Partei unabhängig von der positiven Rechtslage für Abgaben, die im Zusammenhang mit den Liegenschaften stehen, auf welchen die Krankenanstalten betrieben werden, als Abgabepflichtige zu behandeln.
Auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren und der gegebenen Sachlage durften die Abgabenbehörden nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass durch die Übernahme der Geschäftsführung, des "Betriebes und der Führung" der Krankenanstalt auch ein Wechsel im Eigentum der gegenständlichen Liegenschaft stattgefunden hätte. Es waren im Gegenteil im Lichte der Angaben der beschwerdeführenden Partei Zweifel dahingehend angebracht, ob ein derartiger Wechsel im Eigentum der gegenständlichen Liegenschaft auch tatsächlich eingetreten war.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde steht dem Beschwerdevorbringen daher das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. zum Neuerungsverbot das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1997, Zl. 93/17/0296).
Da die belangte Behörde somit die Vorschreibung der Abgabe vorgenommen hat, ohne die Stellung der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke festgestellt zu haben, blieb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
2.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.4. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide aus den Jahren 1996, 2002 und 2003 (die nach dem Vorgesagten möglicherweise an einen falschen Adressaten ergingen) ist zudem (ungeachtet des Umstandes, dass die Vorschreibung schon mangels Adressatenstellung unzulässig sein könnte) auf Folgendes hinzuweisen:
Die belangte Behörde ging davon aus, der beschwerdeführenden Partei könnten trotz der in den Jahren 1996, 2002 und 2003 an sie ergangenen Bescheide die gegenständlichen Abgaben auch für zurückliegende Bemessungszeiträume erneut vorgeschrieben werden. In der Gegenschrift vertrat sie dazu die Ansicht, den genannten Bescheiden aus den Jahren 1996, 2002 und 2003 käme nur eine "relative Bestandskraft" zu.
Mit den erwähnten Bescheiden vom 22. Jänner 1996, vom 21. Jänner 2002 und vom 17. November 2003 wurden Kanalbenützungsgebühren für das jeweilige Kalenderjahr vorgeschrieben. Gemäß § 8 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 ist die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. So bestimmt auch § 10 letzter Satz der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz, dass die bisherigen Gebühren solange weiter zu entrichten sind, als keine neue Vorschreibung erfolgt. Auf diese Rechtsfolge wurde auch jeweils ausdrücklich in den genannten Bescheiden hingewiesen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung jeweils auch Wirkung bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides entfaltet. Sie erlauben zwar die Erlassung neuer Bescheide, ein rückwirkender Eingriff in die bereits erfolgten rechtskräftigen Abgabenvorschreibungen ist jedoch damit nicht vorgesehen. Weder § 8 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 noch § 10 letzter Satz der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz bieten eine Grundlage dafür, für zurückliegende Kalenderjahre, für die bereits - sei es auch bloß durch die gesetzlich vorgesehene Fortwirkung einer Abgabenvorschreibung für die Folgejahre (vgl. dazu zum Bgld KanalAbgG das hg. Erkenntnis vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0037) - eine rechtskräftige Abgabenfestsetzung vorgenommen wurde, neuerlich unter Verletzung des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem demselben Abgabengläubiger für denselben Abgabentatbestand rückwirkend Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang geltend macht, dass in den Jahren bis 2003 "die Anzahl der WCs der Behörde noch gar nicht bekannt waren" ist sie darauf zu verweisen, dass weder Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber auf eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse abgestellt haben, sondern ausdrücklich auf die Zustellung eines neuen Bescheides Bezug nehmen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Erlassung eines neuen Abgabenbescheides gemäß § 8 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 in einem nachfolgenden Beitragsjahr auch ohne Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Betracht kommt (vgl. ausdrücklich in diesem Sinne § 11 Abs. 5 des Bgld KanalAbgG, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2005). § 8 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 kommt jedenfalls nicht die Bedeutung zu, dass er eine rückwirkende Änderung der rechtskräftig festgesetzten Abgabe für vergangene Bemessungszeiträume ermögliche. Mangels zwischenzeitlicher neuer Abgabenvorschreibung galt der Abgabenbescheid vom 22. Jänner 1996 (sofern er wirksam zugestellt wurde) auch für die Jahre 1997 bis 2001 weiter. Die Rechtskraft dieses Bescheides umfasste auch die Folgejahre 1997 bis 2001. Für das Jahr 2002 wurde ein neuer Bescheid erlassen.
Ungeachtet der erwähnten Frage, ob ein neuer Bescheid betreffend die Kanalbenützungsgebühr nur bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ergehen kann (bzw. ob eine solche Änderung im Jahre 2002 und 2003 eingetreten war), wurden - wie erwähnt - im Jahre 2002 und 2003 offenbar neue Abgabenbescheide für diese Jahre erlassen. Auch diese Bescheide entfalteten - soferne sie wirksam zugestellt wurden - Rechtskraftwirkung, sodass eine rückwirkende Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr nicht in Betracht kam.
Darauf wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen haben und insbesondere festzustellen haben, ob die genannten Bescheide wirksam zugestellt waren. Soferne die im Akt erliegenden Bescheide Rechtswirkungen der beschwerdeführenden Partei gegenüber entfalteten, wäre schon aus diesem Grund eine Vorschreibung für die Jahre 1999 bis 2003 ihr gegenüber ausgeschlossen.
2.5. Im Übrigen ist für das fortgesetzte Verfahren abschließend auch auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz bzw. die nach den Abgabenvorschriften ergehenden Verordnungen geregelt sind. Diese sehen im vorliegenden Fall nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes auf Grund einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2005, Zl. 2003/14/0005, vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, sowie vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79, VwSlg. 5523 F/1980). Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses, welcher die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren in verminderter Höhe an einen anderen Abgabenschuldner vorsieht. Die oben dargestellten Rechtsgrundlagen, insbesondere die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz werden in ihrer Geltung durch diesen Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1929 nicht beeinträchtigt.
2.6. Aus den unter 2.2. dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Februar 2007
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X00Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017