TE OGH 2001/11/7 13Os138/01 (13Os139/01)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 2001, GZ 12c Vr 6702/00-78, sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 2001, GZ 12c römisch fünf r 6702/00-78, sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Friedrich W***** wurde der Verbrechen (I.) der Untreue nach § 153 StGB und (II.) der Veruntreuung nach § 133 StGB schuldig erkannt.Friedrich W***** wurde der Verbrechen (römisch eins.) der Untreue nach Paragraph 153, StGB und (römisch II.) der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in München/Deutschland, verschiedenen Orten in Österreich und im übrigen Europa

I./ als Geschäftsführer und allein Zeichnungsberechtigter der Firma B***** GmbH & Co KG und der Firma B***** GmbH die ihm vertraglich eingeräumte Befugnis über nachstehende Konten bei der Deutschen Bank zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch den Nachgenannten Vermögensschäden zugefügt, welche den Betrag von 500.000,-- S übersteigen, indem errömisch eins./ als Geschäftsführer und allein Zeichnungsberechtigter der Firma B***** GmbH & Co KG und der Firma B***** GmbH die ihm vertraglich eingeräumte Befugnis über nachstehende Konten bei der Deutschen Bank zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch den Nachgenannten Vermögensschäden zugefügt, welche den Betrag von 500.000,-- S übersteigen, indem er

a) vom Konto Nr 2744993 lautend auf Fa B***** GesmbH & Co KG in der Zeit vom 2. Jänner 1996 bis inklusive 29. Oktober 1998 in mehreren Angriffen insgesamt einen Betrag von rund 2,6 Millionen DM (= rund 18,2 Millionen ATS) behob und für private Zwecke verwendete, wodurch das Vermögen der Gesellschaft verringert wurde,

b) am 30. Juli 1997 die Konten Nr 272776673 und -76 lautend auf die Firma B***** GmbH, welche mit Ausgleichszahlungen ausscheidender Barterteilnehmer gespeist waren und nach den einzelnen Teilnehmerverträgen treuhändig zur Abgeltung von Guthaben anderer Barterteilnehmer dienen sollten, in der Höhe des Guthabens samt entfallenden und zukünftigen Zinsen mit einem Guthabensstand zum 22. Jänner 1999 in Höhe von 978.939,16 DM (= rund 6,852.574,-- ATS) zur Abdeckung des Sollstandes auf dem unter a) angeführten Konto verpfändete;

II./ am 18. Oktober 1998 einen ihm von der Firma B***** anvertrauten PKW Marke BMW im Wert von 113.283,90 DM (= rund 793.000,-- ATS) mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.römisch II./ am 18. Oktober 1998 einen ihm von der Firma B***** anvertrauten PKW Marke BMW im Wert von 113.283,90 DM (= rund 793.000,-- ATS) mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richtet sich die aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 4,, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Der Angeklagte hat sich zu I./a) schuldig bekannt und nur die Höhe des ihm angelasteten Gesamtbetrages bestritten. Die Nichtigkeitsbeschwerde (aus Z 4 und 5) hat eine Verringerung des Schadensbetrages zu I./a) wegen angeblicher Gegenforderungen und noch offener Abstimmung des Schadensbetrages um eine Million DM zum Ziele. Dieser Betrag wäre - so die Rechtsmittelmeinung - neben dem zu I. b) angenommen (und vom Erstgericht zu I.a) berücksichtigten; s US 11 und Beschwerdeschrift S 2) auch noch von den Schäden zu I.a) abzuziehen. Dies alles berühre nach Ansicht der Beschwerde nicht nur die Frage des Überschreitens einer Wertgrenze der für die Strafbemessung maßgebenden Schadenshöhe, sondern die Tatbildlichkeit des Täterverhaltens im Einzelfall, weil ihm ein Schädigungsvorsatz im Ausmaß der jeweiligen Aufrechnung und Rückführung nicht angelastet werden könne.Der Angeklagte hat sich zu römisch eins./a) schuldig bekannt und nur die Höhe des ihm angelasteten Gesamtbetrages bestritten. Die Nichtigkeitsbeschwerde (aus Ziffer 4 und 5) hat eine Verringerung des Schadensbetrages zu römisch eins./a) wegen angeblicher Gegenforderungen und noch offener Abstimmung des Schadensbetrages um eine Million DM zum Ziele. Dieser Betrag wäre - so die Rechtsmittelmeinung - neben dem zu römisch eins. b) angenommen (und vom Erstgericht zu römisch eins.a) berücksichtigten; s US 11 und Beschwerdeschrift S 2) auch noch von den Schäden zu römisch eins.a) abzuziehen. Dies alles berühre nach Ansicht der Beschwerde nicht nur die Frage des Überschreitens einer Wertgrenze der für die Strafbemessung maßgebenden Schadenshöhe, sondern die Tatbildlichkeit des Täterverhaltens im Einzelfall, weil ihm ein Schädigungsvorsatz im Ausmaß der jeweiligen Aufrechnung und Rückführung nicht angelastet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Aufrechenbarkeit nur hinsichtlich eines durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils. Es schließen somit Gegenforderungen des Machthabers gegen den Machtgeber die Strafbarkeit des ersten nicht aus (bzw reduzieren sie nicht den strafrechtlich relevanten Schaden). Eine nachträgliche Aufrechnungserklärung ist nicht strafbefreiend (Mayerhofer StGB5 § 153 E 67, 68; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 39, 40; SSt 41/31, Leukauf/Steininger Komm3 § 153 Rz 28). Daher bleiben beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation u. a. Entgelt- und Ersatzansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber außer Betracht (Kienapfel BT II3 § 153 RN 73).Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Aufrechenbarkeit nur hinsichtlich eines durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils. Es schließen somit Gegenforderungen des Machthabers gegen den Machtgeber die Strafbarkeit des ersten nicht aus (bzw reduzieren sie nicht den strafrechtlich relevanten Schaden). Eine nachträgliche Aufrechnungserklärung ist nicht strafbefreiend (Mayerhofer StGB5 Paragraph 153, E 67, 68; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153, Rz 39, 40; SSt 41/31, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, Rz 28). Daher bleiben beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation u. a. Entgelt- und Ersatzansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber außer Betracht (Kienapfel BT II3 Paragraph 153, RN 73).

Dass durch eine der Untreuehandlungen den jeweiligen Machtgebern ein unmittelbarer - und nur dann ein strafrechtlich zu berücksichtigender - Vorteil entstanden sei, hat das Erstgericht nicht festgestellt (und der Angeklagte nie behauptet), vielmehr auf den Verwendungszweck der durch missbräuchliche Verfügung erlangten Gelder, nämlich ausschließlich für private Gründe, vor allem für Casinobesuche (US 7), hingewiesen. Einen allfälligen Kompensationswillen (aus welchem Grunde immer) haben die Tatrichter zwar nicht expressis verbis, jedoch (empirisch und logisch einwandfrei deduziert) zufolge Annahme eines (pauschalen) Schädigungsvorsatzes und unter Hinweis auf die Höhe der die Einzahlungen und Gehaltsansprüche übersteigenden Abhebungen (US 6) ausgeschlossen und dem Vorsatz einen Vermögensnachteil durch die jeweilige Untreuehandlung für den Machtgeber herbeizuführen, konstatiert.

Sowohl Verfahrens- als auch Mängelrüge (Z 5) verlangen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende, also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Umstände beziehen. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.Sowohl Verfahrens- als auch Mängelrüge (Ziffer 5,) verlangen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende, also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Umstände beziehen. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Rüge (Z 4) des Beschwerdeführers, die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Buchhalters Dkfm Helmut L***** zum Beweis dafür, dass auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten nur mehr eine Forderung von ca 1,9 Mio DM offen und hievon noch eine Gegenforderung (des Angeklagten) von rund 160.000 S abzuziehen gewesen wäre (S 55/IV), betrifft aus obigen Erwägungen somit keine entscheidende Tatsache.Die Rüge (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers, die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Buchhalters Dkfm Helmut L***** zum Beweis dafür, dass auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten nur mehr eine Forderung von ca 1,9 Mio DM offen und hievon noch eine Gegenforderung (des Angeklagten) von rund 160.000 S abzuziehen gewesen wäre (S 55/IV), betrifft aus obigen Erwägungen somit keine entscheidende Tatsache.

Im Ergebnis betrifft das gesamte diesbezügliche Vorbringen bloß Aspekte einer teilweisen Schadensgutmachung und somit einen alfälligen Milderungsgrund.

Sowohl die Verfahrens- als auch die abermals eine unvollständige Kompensation relevierende Mängelrüge gehen daher ins Leere.

Unberechtigt ist auch die Strafbemessungsrüge (Z 11), welche meint, dass gemäß § 65 Abs 2 StGB die Strafdrohung des Deutschen Strafrechtes anzuwenden gewesen wäre.Unberechtigt ist auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), welche meint, dass gemäß Paragraph 65, Absatz 2, StGB die Strafdrohung des Deutschen Strafrechtes anzuwenden gewesen wäre.

Abgesehen davon, dass eine beträchtliche Anzahl der Untreuehandlungen nur in Österreich begangen wurden (mag auch der Schaden im Ausland eingetreten sein - Leukauf/Steininger Komm3 § 62 RN 1) und daher uneingeschränkt die österreichischen Strafgesetze anzuwenden sind, übersieht der Beschwerdeführer, dass hier neben der Strafdrohung des § 246 Abs 2 des deutschen Strafgesetzbuches (Unterschlagung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) auch auf jene des § 266 Abs 2 iVm § 263 Abs 3 dStGB (Untreue, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) abzustellen wäre, sodass der Beschwerdeführer durch die nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu AZ 8c EVr 8697/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil von acht Monaten widerrufen wurde) keinesfalls ungünstiger gestellt ist als nach dem dStGB.Abgesehen davon, dass eine beträchtliche Anzahl der Untreuehandlungen nur in Österreich begangen wurden (mag auch der Schaden im Ausland eingetreten sein - Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 62, RN 1) und daher uneingeschränkt die österreichischen Strafgesetze anzuwenden sind, übersieht der Beschwerdeführer, dass hier neben der Strafdrohung des Paragraph 246, Absatz 2, des deutschen Strafgesetzbuches (Unterschlagung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) auch auf jene des Paragraph 266, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 263, Absatz 3, dStGB (Untreue, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) abzustellen wäre, sodass der Beschwerdeführer durch die nach Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu AZ 8c EVr 8697/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil von acht Monaten widerrufen wurde) keinesfalls ungünstiger gestellt ist als nach dem dStGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64193 13D01381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00138.01.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20011107_OGH0002_0130OS00138_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten