TE OGH 2001/11/8 6Ob223/01i

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, 2. Dr. Otto P*****, ebendort, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Juni 2001, GZ 6 R 106/01g-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. April 2001, GZ 22 Cg 58/01y-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, wie eine Äußerung zu verstehen ist und ob sie demnach eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen an, wobei selbst Äußerungen, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, als konkludente Tatsachenbehauptung gelten. Die Beurteilung richtet sich demnach nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, denen im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

In der Auffassung der Vorinstanzen, der auch gegen die Erstklägerin gerichtete Vorwurf der Verfilzung beinhalte die nach dem bescheinigten Sachverhalt unrichtige Behauptung, aufgrund familiärer Verbindungen der für die Preisbestimmung bei Medikamenten zuständigen Vertreter der Erstklägerin und eines größeren Pharmaunternehmens bestehe im Zusammenhang mit Medikamentenpreisen ein überprüfungswürdiger Missstand, der Einfluss auf die Medikamentenkosten habe und die Sozialversicherungsträger erheblich belaste, den Klägern werde damit unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, kann keine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch juristische Personen ein Recht auf Ehre haben und passiv beleidigungsfähig sind (MR 1997, 83 - Tatblatt uva). Er hat auch schon ausgesprochen, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts Anspruch auf den Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes hat (MR 1993, 14; MR 1994, 113 - Kammermafia). Der Umstand, dass es sich bei der Erstklägerin um eine juristische Person öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft handelt, ändert an einer möglichen Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Rufs schon deshalb nichts, weil der Ruf nicht nur gegenüber den Pflichtmitgliedern sondern ganz offensichtlich auch gegenüber Angestellten und Geschäftspartnern beeinträchtigt werden kann.

Mag auch die Äußerung des Beklagten im Rahmen eines politischen Meinungsstreits erfolgt sein, ist doch die mit dem Vorwurf verwirklichte Herabsetzung der Kläger durch das Recht der freien Meinungsäußerung schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es an einem rechtfertigenden wahren Sachverhalt mangelt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen.

Die Frage ob ein Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ihr kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Frage ob ein Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ihr kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E63702 06AA2231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00223.01I.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20011108_OGH0002_0060OB00223_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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