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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Ing. KS in W, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. März 2003, Zl. Jv 4494 - 5.2/02 - 2, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war beim Landesgericht W für das Fachgebiet "Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen (Fachgebiet 84.60)" in die Liste der ständig beeideten gerichtlichen Sachverständigen eingetragen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 teilte der Fachgruppenobmann des Landesverbandes für Oberösterreich und Salzburg des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs dem Präsidenten des Landesgerichts W mit, dass er im Hinblick auf den Beschwerdeführer immer öfter Beschwerden sowohl von Mitgliedern seiner eigenen Fachgruppe als auch von anderen Fachgruppen erhalte. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich für das Fachgebiet 84.60 - Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen eingetragen. Er erstelle jedoch nach vorliegenden Unterlagen darüber hinaus auch Privatgutachten für die Fachgruppen Maschinenbau und Bauwesen. In einer diesbezüglichen Expertise gebe er vor, für das Fachgebiet 60.84 Gas-, Heiz- und Feuerungsgeräte eingetragen zu sein. Für zwei weitere von ihm erstattete Privatgutachten würde der Beschwerdeführer die Eintragung in das Fachgebiet 72.01 - Hochbau-Architektur - im Allgemeinen benötigen. Der Beschwerdeführer habe noch ein weiteres Privatgutachten im Bereich des Fachgebietes
39.11 - Holzverarbeitung-, Möbel- und Kunsttischlereiarbeiten sowie Möbelerzeugnisse und -handel, 72.73 - Stuckateurarbeiten - und 65.25 - Elektrische Beleuchtung - erstattet. Bei der Erstellung dieser Gutachten habe sich der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bezeichnet und einen entsprechenden Briefkopf und eine Stampiglie und Unterschrift mit dieser Bezeichnung verwendet.
Der Beschwerdeführer wurde mit diesen gegen ihn erhobenen Vorwürfen vom Präsidenten des Landesgerichtes W konfrontiert und es fand ein Gespräch zwischen Letzterem und dem Beschwerdeführer statt, in dessen Folge der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Landesgerichtes W mit Schreiben vom 8. Jänner 2001 mitteilte, dass er in seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger keine Privatgutachten erstellen werde, die über sein eingetragenes Fachgebiet (Schätzung von Einrichtungsgegenständen aller Art und Gegenstände des täglichen Bedarfes / 84.60) gingen.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des Landesverbandes für Oberösterreich und Salzburg des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs vom 23. Juli 2002 wurde dem Präsidenten des Landesgerichts W mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer in der angeführten Vereinigung ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden sei, das gemäß § 17 Abs. 4 Z. 3 der Satzung des Verbandes den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Landesverband zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe neuerlich ein Gutachten außerhalb seines Fachgebietes erstattet. Der Vorsitzende des Landesverbandes für Oberösterreich und Salzburg des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs regte an, dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu entziehen.
Zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nahm der Beschwerdeführer gegenüber dem Präsidenten des Landesgerichts W (Behörde erster Instanz) mit Schreiben vom 29. August 2002 dahingehend Stellung, dass er das gegenständliche Gutachten tatsächlich nicht in seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstattet habe und diesem Gutachten auch kein Hinweis sonstiger Art auf den Umstand zu entnehmen sei, dass er als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Sachverständigenliste eingetragen sei. Er habe das gegenständliche Gutachten als Privatsachverständiger und nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstattet und dabei auch keinen einzigen Hinweis auf seine Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemacht.
Der Präsident des Landesgerichtes W entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. September 2002 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus dem Landesverband Oberösterreich und Salzburg des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs mit Erkenntnis vom 22. Juli 2002 wegen eines Verstoßes gegen die Punkte 2.2., 2.4. und 3.1. der Standesregeln gemäß § 17 Abs. 4 Z. 3 der Satzung des angeführten Verbandes ausgeschlossen worden sei. Dieser Entscheidung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2001 neuerlich ein Gutachten erstellt habe, das nicht in sein Fachgebiet gefallen sei: Er habe ein Gutachten über einen Qualitätsmangel an der Tondacheindeckung eines Gebäudes erstattet, eine Befundaufnahme vorgenommen und sei zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem Fall auf Grund von aus der Sicht des Sachverständigen mangelhaft gelieferter Biberschwanz-Tondachsteine zusätzliche Dachdeckerarbeiten bei der Neueindeckung des Daches in der Höhe von S 40.984,-- erforderlich seien. Das Gutachten habe der Beschwerdeführer auf einem Papier erstattet, in dessen Kopf das Sachverständigenzeichen "SV" sowie sein Name und die Bezeichnung "Sachverständigenbüro" aufscheine, und er habe es mit einer Stampiglie versehen, die neben seinem Namen und seiner Adresse die Bezeichnung "Sachverständiger" enthalte.
Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht weggefallen sei, weil er das Gutachten als Privatsachverständiger und nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstattet habe. Dies sei nicht überzeugend. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betreffe nämlich seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen müsse, habe der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit sei dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Lege man diesen von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstab zu Grunde, so sei die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des SDG nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe schon in den vergangenen Jahren, damals als allgemein beeideter (und gerichtlich zertifizierter) Sachverständiger Gutachten erstattet, die nicht in sein Fachgebiet gefallen seien. Er sei schon im Jänner 2001 darauf hingewiesen worden, dass er nicht befugt sei, über sein Fachgebiet hinaus derartige Gutachten zu erstellen, und er habe auch zugesagt, dies nicht mehr zu tun. Dennoch habe der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2001 wiederum ein Gutachten als Sachverständiger, das nicht in sein Fachgebiet gefallen sei, nämlich ein solches über die Mangelhaftigkeit von Tondachsteinen erstattet. Dabei habe er im schriftlichen Gutachten zwar nicht die Bezeichnung "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" und die diesbezügliche Stampiglie verwendet, er habe sich aber im Kopf des Gutachtens als Sachverständigenbüro bezeichnet und das Emblem der Sachverständigen des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verwendet. Außerdem habe er das Gutachten mit einer Stampiglie mit der Bezeichnung "Sachverständiger" verwendet. Durch diese Vorgangsweise erwecke der Beschwerdeführer für die rechtssuchende Bevölkerung den Eindruck, er erstatte Gutachten als Sachverständiger und sei damit für das betreffende Fachgebiet auch entsprechend qualifiziert, obwohl er für dieses als Versicherungsangestellter allenfalls angelerntes Wissen besitze. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit mache es keinen Unterschied, dass sich der Beschwerdeführer bei der Verfassung des Gutachtens nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sondern nur als Sachverständigenbüro bzw. als Sachverständiger bezeichnet habe, weil einem Rechtsunkundigen, der die Dienste eines Sachverständigen in Anspruch nehme, diese Unterscheidung nicht bewusst sei. Von einem gesetzestreuen, korrekten und pflichtbewussten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen werde verlangt, dass er Gutachten nur in jenen Fachgebieten erstelle, für die er auch tatsächlich eingetragen sei. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers führe zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, die mit den strengen Anforderungen an einen solchen nicht mehr vereinbart sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, als Privatperson im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit Schätzungen in verschiedensten Bereichen für Versicherungsgesellschaften auf deren Ersuchen hin vorzunehmen. Als in die Liste eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger dürfe er jedoch Gutachten nur in seinem Fachgebiet erstatten, um eine Irreführung eines Auftraggebers über den Umfang seiner Befugnisse zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er neuerlich hervorhob, dass er das Gutachten vom 15. Oktober 2001 ohne jede Bezugnahme auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erstellt habe und daher seine Vertrauenswürdigkeit nicht weggefallen sei.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes L (belangte Behörde) gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26. März 2003 keine Folge und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG nach einem sehr strengen Maßstab an Hand des beruflichen und außerberuflichen Verhaltens des Sachverständigen zu prüfen sei. Es dürften keine Bedenken oder Zweifel an der Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Korrektheit des Sachverständigen bestehen. Der erstinstanzlichen Entscheidung sei beizupflichten, dass die Vertrauenswürdigkeit nichts mit der fachlichen Eignung zu tun habe, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betreffe. In Anbetracht der sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukomme, sei auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse zu erwarten. Der Sachverständige müsse durch sein gesamtes berufliches und charakterliches Verhalten Vertrauen in die korrekte Berufsausübung erwecken. Es sei ohne Bedeutung, ob das fragliche Gutachten inhaltlich richtig gewesen sei oder nicht. Unmaßgeblich sei auch, in welchen Bereichen die Ursache für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sei, weil es nur darauf ankomme, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukomme oder nicht.
Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, er habe sein Gutachten ohne Bezugnahme auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter Sachverständiger abgegeben, so sei dem entgegen zu halten, dass eine derartige Unterscheidung von einem unbefangenen - mit Durchschnittswissen ausgestatteten - Leser nicht gefordert werden könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer für sein Gutachten das Emblem der Sachverständigen des Hauptverbandes sowie eine Stampiglie mit der Bezeichnung "Sachverständiger" verwendet habe. Durch diese Vorgangsweise erscheine eine Irreführung der rechtssuchenden Bevölkerung dahingehend, dass für sie der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer sei auch als Sachverständiger für das betreffende Fachgebiet entsprechend qualifiziert, sehr wahrscheinlich.
Die eingetretene Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall auch noch durch den Umstand verstärkt, dass er bereits Anfang des Jahres 2001 von der Behörde erster Instanz eindringlich über den Umfang seiner Befugnisse belehrt bzw. "abgemahnt" worden sei und damals (noch) von einem Entziehungsverfahren abgesehen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG), BGBl. Nr. 137/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/1998 lauten:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten
Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen,
über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen
und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in
verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten
Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige
Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als
Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium
an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen
hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen
Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen
Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine
Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen
Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
...
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten
des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen
für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2,
seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt
ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
oder
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder
die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
..."
Auch in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer neuerlich vor, er habe sich im Briefkopf des Gutachtens vom 15. Jänner 2001 nicht als allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bezeichnet. Auch von einem Rechtsunkundigen könne sehr wohl zwischen einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und einem "einfachen" Sachverständigen unterschieden werden. Dies insbesondere dann, wenn eben der Zusatz "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter" im Briefkopf des Gutachtens fehle. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass durch die Textierung und die Verwendung des Sachverständigenemblems im Briefkopf der Eindruck erweckt hätte werden sollen, der Beschwerdeführer hätte das Gutachten als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erstattet. Der Beschwerdeführer habe nämlich nach dem Gespräch mit dem Präsidenten des Landesgerichtes W auf Grund der Ermahnung, dass er nicht befugt sei, ein Gutachten als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb seines Fachgebietes zu erstellen, den von ihm verwendeten Briefkopf geändert und die Bezeichnung "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" nicht weiter verwendet; dies deshalb, um eine Täuschung von Rechtsunkundigen zu vermeiden. Dies zeige, dass er sich seiner Verantwortung als Sachverständiger sehr wohl bewusst gewesen sei. Auch sei er auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger in der Lage, davon auszugehen, dass für einen Rechtsunkundigen die Unterscheidung zwischen einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und einem "einfachen" Sachverständigen sehr wohl möglich sei.
Die Ansicht, dass ein in die Liste eingetragener, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ein Privatgutachten nur in seinem (eingetragenen) Fachgebiet erstatten dürfe, sei dann nicht richtig, wenn er sich bei der Erstellung des Gutachtens nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bezeichne.
Es mache für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einen Unterschied, dass sich der Beschwerdeführer bei der Verfassung des Gutachtens nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sondern nur als Sachverständiger bezeichnet habe. Weil sich der Beschwerdeführer weder auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter Sachverständiger berufen habe noch sonst irgendwie darauf Bezug genommen habe, sei seine Vertrauenswürdigkeit durch die Erstattung des gegenständlichen Gutachtens nicht beeinträchtigt worden. Auch sei nicht festgestellt worden, dass er zur Erstattung des gegenständlichen Gutachtens nicht befähigt oder das Gutachten falsch gewesen wäre.
Aus § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG ergibt sich, dass der Präsident des Gerichtshofes, der die betreffende Liste der Sachverständigen führt, auf Grund des Gesetzesauftrages verpflichtet ist, die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger zu entziehen, wenn feststeht, dass die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bei einem eingetragenen beeideten gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr gegeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 96/19/1229, VwSlg. 15103/A, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt, dass die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des oben zitierten Gesetzes die persönlichen Eigenschaften des Sachverständigen betrifft. Er hat im angeführten Erkenntnis wie folgt ausgeführt:
"... Mit der Verwendung des Wortes 'Vertrauenswürdigkeit' zur
Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 1981, Zl. 01/0669/80). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1988, Zl. 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (vgl. nochmals das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 1. April 1981)."
In dem dem angeführten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hatte ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ein Gutachten zu einer Frage außerhalb seines Sachgebietes erstattet und in seinem Gutachten im Briefkopf die Bezeichnung "allgemein beeideter Sachverständiger" sowie am Ende des Gutachtens das Rundsiegel eines verstorbenen, für das relevante Fachgebiet staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs verwendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass es ohne Belang ist, ob der Sachverständige das in Rede stehende Gutachten ausschließlich für den "privaten Gebrauch" des Bauunternehmens ohne Bezug zu einem konkreten behördlichen Verfahren oder als "Privatgutachten" als von privater Seite beigezogener Sachverständiger in einem derartigen Verfahren oder als Amtsgutachter als von behördlicher oder gerichtlicher Seite bestellter Sachverständiger erstellt habe, weil er ein Gutachten - jedenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter Sachverständiger - nur in den Fachbereichen abzugeben berechtigt ist, für die er auch als solcher bestellt wurde. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit mache es keinen Unterschied, ob der Sachverständige sich im Rahmen der Erstellung eines Amtsgutachtens oder eines Privatgutachtens zu Unrecht auf seine Stellung als allgemein beeideter Sachverständiger für das betreffende Gebiet berufen habe.
Das dargestellte Verhalten müsse in Anbetracht der sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukomme, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, als Verlust der Vertrauenswürdigkeit gewertet werden, zumal ein solches Verhalten geeignet sei, die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw. Behörden zu erschüttern. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit komme es darauf an, dass das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet sei, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken, und im angeführten Fall sei die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen zu Recht als nicht mehr gegeben erachtet worden.
Den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall als gegeben erachtet, in dem ein Sachverständiger Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung nicht entsprechend nachkam (vgl. Erkenntnis vom 2. März 1988, Zl. 87/01/0214, VwSlg. 12.665/A). Wegen des Unter-Druck-Setzens einer anderen Person insb. durch die Erhebung einer unberechtigten Anzeige wegen unbefugter Gewerbeausübung als Prostituierte (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1994, Zl. 94/19/0092) sah der Verwaltungsgerichtshof einen Wegfall der Vertrauenswürdigkeit deswegen als gegeben, weil die Motive des Beschwerdeführers auf einen Charaktermangel schließen ließen. In dem dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0798, zu Grunde liegenden Fall sah der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Unbefangenheit und damit an der Korrektheit deswegen gerechtfertigt, weil der Sachverständige Arbeiten in einer Wohnung begutachtet hatte, in der eine Ges.m.b.H. Arbeiten durchgeführt hatte, deren Mitgeschäftsführer er selbst gewesen ist. Im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 98/10/0368, ging es darum, dass ein Sachverständiger Spielapparate in seinem eigenen Untenehmen begutachtet hatte. In diesen Fällen sah der Verwaltungsgerichtshof die Annahme des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit, letztlich auf Grund festgestellter Mängel in der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt an.
Es ist augenfällig, dass sich der vorliegende Fall hinsichtlich der Schwere der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von den oben zitierten Fällen doch unterscheidet. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sich der vorliegende Fall von dem dargestellten Fall des Erkenntnisses vom 23. März 1999, Zl. 96/19/1229, VwSlg. 15103/A, dadurch unterscheidet, dass jenes Gutachten, welches die belangte Behörde als Grund für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger heranzieht, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter Sachverständiger enthält. Auch ist es einem gemäß § 2 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragenem Sachverständigen durch keine ausdrückliche Rechtsvorschrift verboten, Gutachten zu Sachfragen außerhalb jenes Fachgebietes zu erstatten, für welches der Sachverständige als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist.
Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu beantworten, ob es für den Beschwerdeführer dennoch unstatthaft war, als "Sachverständiger" ein Gutachten außerhalb des Fachgebietes seiner Eintragung beim Landesgericht zu erstatten und ob seine Vorgangsweise tatsächlich - wie die belangte Behörde annimmt - zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Weise geführt hat, die mit den strengen Anforderungen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG deswegen nicht mehr vereinbar sind, weil dadurch Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt angesehen werden konnten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Frage auf der Basis der von der belangten Behörde angestellten, vorwiegend auf das Gutachten vom 15. Oktober 2001 gegründeten Erwägungen im Ergebnis nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Gutachten nämlich nur als "Sachverständiger" bezeichnet und für seine Tätigkeit jene eines "Sachverständigenbüros" in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat damit durchaus auf den Vorhalt des Präsidenten des Landesgerichts W reagiert. Seine von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte - einmalige - Vorgangsweise war für sich allein noch nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG abzusprechen. Dem SDG kann nicht die Bedeutung entnommen werden, dass sich als "Sachverständiger" nur bezeichnen dürfe, wer gemäß § 2 Abs. 1 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. Auch wenn eine Person für ein bestimmtes Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist, ist es ihr nicht untersagt, als "Sachverständiger" in einem anderen Fachgebiet tätig zu werden. Ein solche Auffassung wäre etwa im Hinblick auf den Umstand, dass es für die Eintragung in die Sachverständigenliste nicht nur auf die Qualifikation, sondern auch auf den "Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers" ankommt, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 StGG bedenklich (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, VfSlg. 15.103, m.w.N.) und wäre auch mit berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung bestimmter besonders qualifizierter Tätigkeiten nicht zu vereinbaren (vgl. etwa § 2 des Ärztegesetzes 1998, §§ 1 ff des Ziviltechnikergesetzes 1993).
Zwar kann die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Hinblick auf bestimmte Rechtsvorschriften als eigene Berechtigung und besondere Befugnis angesehen werden (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 1975, 3. Auflage 2001, S 10). Der Begriff des "Sachverständigen" ist aber auch nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa die §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zu Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen.
Für die belangte Behörde stand der Umstand, dass der Beschwerdeführer zufolge einer Entscheidung des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, einer freiwilligen Vereinigung, von diesem aufgestellte Standesregeln verletzt hat, im Vordergrund. Hiebei war freilich die Entscheidung eines Organs dieses Verbandes, mit welcher der Beschwerdeführer aus diesem ausgeschlossen wurde, für die Beurteilung der belangten Behörde nicht bindend.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung als "Sachverständiger" bzw. als "Sachverständigenbüro" im Hinblick darauf irreführend gewählt hat, dass er dadurch eine fehlende bzw. mangelnde fachliche Qualifikation zur Abgabe seines Gutachtens vorgetäuscht hat.
Dass der Beschwerdeführer durch die Erstellung dieses Gutachtens dessen Adressaten über den Umstand in die Irre geführt hätte, dass er im betreffenden Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Liste eines Landesgerichts eingetragen wäre, hat die belangte Behörde nicht schlüssig begründet, zumal sich auch das vom Beschwerdeführer verwendete Emblem auf seinem Briefkopf und der von ihm verwendete Rundstempel von den von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger verwendeten Symbolen unterscheidet.
Somit erweist sich, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste des Landesgerichts W wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu entziehen, letztlich nicht auf eine überzeugend dargestellte tatsächlich irreführende Vorgangsweise des Beschwerdeführers gegründet hat. Somit konnte sie allein auf Grund des Gutachtens des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2001 nicht zu dem Ergebnis kommen, dass er im Hinblick auf Zweifel an seiner Gesetzestreue, seiner Korrektheit, seiner Sorgfalt, seiner Charakterstärke und seines Pflichtbewusstseins seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG verloren hatte.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. Februar 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060083.X00Im RIS seit
10.04.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011