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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über den Antrag des IR in W, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0127, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 46 VwGG bewilligt.
Begründung
In der zur Zl. 2006/06/0127 protokollierten Beschwerdesache wurde dem Antragsteller hinsichtlich seiner vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde mit Berichterverfügung vom 9. Mai 2006, Zl. 2006/06/0127-2, die Ergänzung dieser Beschwerde in mehreren Punkten aufgetragen und hiefür eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Dieser Auftrag enthielt auch den Hinweis, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde samt den angeschlossen gewesenen Beilagen (im vorliegenden Fall: dem angefochtenen Bescheid) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 17. Mai 2006 zugestellt. Am 19. Mai 2006 langte beim Verwaltungsgerichtshof der am 18. Mai 2006 zur Post gegebene Mängelbehebungsschriftsatz ein, jedoch ohne die vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde samt dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0127-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren wegen nicht vollständiger Ergänzung der Beschwerde ein. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006 zugestellt.
Mit dem vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 22. Dezember 2006 eingelangten Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 beantragt der Antragsteller gemäß § 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zur Beschwerdeergänzung gesetzten Frist und bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Bei der Vorlage des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 18. Mai 2006 zur Unterfertigung durch den Vertreter des Beschwerdeführers sei auch die zurückzustellende Beschwerde samt Beilagen angeschlossen gewesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe daher davon ausgehen können, dass der Mängelbehebungsschriftsatz derart einkuvertiert und zur Post gegeben werde. Durch ein Versehen der näher genannten Kanzleikraft seines Rechtsvertreters, der in ihrer 32-jährigen Tätigkeit zum ersten Mal ein derartiger Fehler unterlaufen sei, sei die vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde samt Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz, der fristgerecht zur Post gegeben worden sei, nicht beigeschlossen worden. Der Antragsteller habe erst mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0127-4, von diesem Fehler Kenntnis erlangt. Das Fehlverhalten von Kanzleiangestellten sei zwar dem Anwalt, nicht aber der Partei zuzurechnen. Auch ein grobes Verschulden einer Kanzleiangestellten könne einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern dem Rechtsanwalt nicht ein grobes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffe (Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0219).
Der im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt ist auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Antragstellers und der unbedenklichen, glaubhaften Erklärung der im Antrag genannten Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters des Antragstellers als bescheinigt anzusehen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für ein Versehen eines sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. April 1990, Zl. 90/08/0047 und vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0219). Im Lichte dieser Rechtsprechung zu § 46 VwGG ist auch der gegenständliche Vorfall als ein für den Antragsteller unvorhergesehenes und von ihm nicht verschuldetes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG anzusehen, das ihn an der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und damit an der Einhaltung der Mängelbehebungsfrist gehindert hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zu bewilligen.
Wien, am 21. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060334.X00Im RIS seit
20.04.2007