TE OGH 2001/11/13 10ObS232/01t

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und Dr. Peter Wolf (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch DDr. Heinz Mück und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Bemessung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2001, GZ 11 Rs 41/01f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 2000, GZ 24 Cgs 126/00a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 5. 9. 1942 geborene Klägerin führte von 1. 8. 1991 bis 31. 12. 1999 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 151.000. Sie erwarb in der Zeit von 1. 10. 1957 bis 31. 12. 1999 insgesamt 323 für die Pensionsleistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate. Darin enthalten sind 196 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung ohne zeitliche Deckung. In dem für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Beitragszeitraum erwarb die Klägerin ab dem erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung 127 Beitragsmonate.

Die Bemessungsgrundlage, die sich daraus aufgrund der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach entsprechender Aufwertung und Vervielfachung mit den maßgeblichen Beitragsbelastungsfaktoren ergibt (§ 113 Abs 1 BSVG), beträgt für die Zeit der 127 Beitragsmonate (= 323 Versicherungsmonate abzüglich 196 Kindererziehungsmonate ohne zeitliche Deckung) - unstrittig - S 16.345, die (feste) Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung beträgt SDie Bemessungsgrundlage, die sich daraus aufgrund der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach entsprechender Aufwertung und Vervielfachung mit den maßgeblichen Beitragsbelastungsfaktoren ergibt (Paragraph 113, Absatz eins, BSVG), beträgt für die Zeit der 127 Beitragsmonate (= 323 Versicherungsmonate abzüglich 196 Kindererziehungsmonate ohne zeitliche Deckung) - unstrittig - S 16.345, die (feste) Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung beträgt S

8.312 (§ 114 Abs 1 BSVG iVm § 141 Abs 1 lit a sublit bb BSVG) und der (reduzierte) Steigerungsbetrag (§ 116 BSVG iVm § 130 Abs 1, 2 und 4 BSVG) steht mit 48,333 % außer Streit.8.312 (Paragraph 114, Absatz eins, BSVG in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, BSVG) und der (reduzierte) Steigerungsbetrag (Paragraph 116, BSVG in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins,, 2 und 4 BSVG) steht mit 48,333 % außer Streit.

Mit Bescheid vom 7. 3. 2000 erkannte die beklagte Partei der Klägerin ab 1. 1. 2000 eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der monatlichen Höhe von S 5.544,30 brutto zu. Die beklagte Partei ging dabei von einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 11.471 aus, die wie folgt errechnet wurde:

Bemessungsgrundlage für die Zeit der Beitragsmonate

S 16.345 x 127                                S 2,075.815

Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung

S 8.312 x 196                                 S 1,629.152

                                              S 3,704.967

Diese Summe der Bemessungsgrundlagen von S 3,704.967 geteilt durch die 323 Versicherungsmonate ergebe eine Gesamtbemessungsgrundlage von S 11.471, sodass sich unter Berücksichtigung der Steigerungspunkte von 48,333 eine Bruttopension von S 5.544,30 errechne.

Das Erstgericht wies die allein gegen die Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beklagte Partei die Pensionshöhe richtig berechnet habe. Nachdem für Kindererziehungszeiten keine Beiträge zu entrichten seien, gebe es für diese Zeiten auch keine Beitragsgrundlagen. Die §§ 113 und 114 BSVG könnten daher nicht vermengt oder "kombiniert" werden. Für die Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 116 BSVG sei daher einerseits die Bemessungsgrundlage gemäß § 113 BSVG mit 127 Versicherungsmonaten zu multiplizieren, andererseits die Bemessungsgrundlage gemäß § 114 BSVG von S 8.312,-- mit 196 Monaten der Kindererziehung. Die sich daraus ergebende Summe sei durch 323 Versicherungsmonate zu dividieren. Die Gesamtbemessungsgrundlage sei daher richtig errechnet worden.Das Erstgericht wies die allein gegen die Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beklagte Partei die Pensionshöhe richtig berechnet habe. Nachdem für Kindererziehungszeiten keine Beiträge zu entrichten seien, gebe es für diese Zeiten auch keine Beitragsgrundlagen. Die Paragraphen 113 und 114 BSVG könnten daher nicht vermengt oder "kombiniert" werden. Für die Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 116, BSVG sei daher einerseits die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, BSVG mit 127 Versicherungsmonaten zu multiplizieren, andererseits die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 114, BSVG von S 8.312,-- mit 196 Monaten der Kindererziehung. Die sich daraus ergebende Summe sei durch 323 Versicherungsmonate zu dividieren. Die Gesamtbemessungsgrundlage sei daher richtig errechnet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht hielt es zunächst fest, die Klägerin habe nunmehr akzeptiert, dass die gemäß § 130 Abs 2 BSVG ermittelte Summe der Steigerungspunkte wegen der frühen Inanspruchnahme der Leistung entsprechend zu vermindern sei, sodass der maßgebliche Prozentsatz (48,333) außer Streit stehe. Zu der von der Klägerin weiter aufrechterhaltenen Rechtsansicht, 53 Monate der Kindererziehungszeiten müssten bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 113 BSVG berücksichtigt werden, führte das Berufungsgericht aus wie folgt: In dieser Bestimmung sei, wie schon das Erstgericht zutreffend betont habe, nur von Beitragsgrundlagen iSd § 118 BSVG und - wie zu ergänzen sei - von Beitragsmonaten die Rede. Der zweite Satz des § 113 Abs 1 BSVG treffe gerade für Fälle wie den vorliegenden (weniger als 180 Beitragsmonate) eine ausdrückliche Regelung für die Bildung der Bemessungsgrundlage. Dabei werde auf die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (nicht zu verwechseln mit der Gesamtbemessungsgrundlage nach § 116 BSVG) aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate, abgestellt. Nach der von der Klägerin vertretenen Berechnung würde demgegenüber die Bemessungsgrundlage nach § 113 Abs 1 BSVG unter Heranziehung von Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 53 Monaten, bei denen es sich um Ersatzzeiten und daher nicht um Beitragszeiten handle, gebildet. Das Erstgericht habe somit die für die Berechnung des Steigerungsbetrages heranzuziehende Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116 BSVG) zutreffend aus der Summe der - damit zu trennenden - Bemessungsgrundlagen nach § 113 Abs 1 und § 114 BSVG aller für das Ausmaß der Pension nach den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate, gebildet.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht hielt es zunächst fest, die Klägerin habe nunmehr akzeptiert, dass die gemäß Paragraph 130, Absatz 2, BSVG ermittelte Summe der Steigerungspunkte wegen der frühen Inanspruchnahme der Leistung entsprechend zu vermindern sei, sodass der maßgebliche Prozentsatz (48,333) außer Streit stehe. Zu der von der Klägerin weiter aufrechterhaltenen Rechtsansicht, 53 Monate der Kindererziehungszeiten müssten bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113, BSVG berücksichtigt werden, führte das Berufungsgericht aus wie folgt: In dieser Bestimmung sei, wie schon das Erstgericht zutreffend betont habe, nur von Beitragsgrundlagen iSd Paragraph 118, BSVG und - wie zu ergänzen sei - von Beitragsmonaten die Rede. Der zweite Satz des Paragraph 113, Absatz eins, BSVG treffe gerade für Fälle wie den vorliegenden (weniger als 180 Beitragsmonate) eine ausdrückliche Regelung für die Bildung der Bemessungsgrundlage. Dabei werde auf die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (nicht zu verwechseln mit der Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 116, BSVG) aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate, abgestellt. Nach der von der Klägerin vertretenen Berechnung würde demgegenüber die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113, Absatz eins, BSVG unter Heranziehung von Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 53 Monaten, bei denen es sich um Ersatzzeiten und daher nicht um Beitragszeiten handle, gebildet. Das Erstgericht habe somit die für die Berechnung des Steigerungsbetrages heranzuziehende Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 116, BSVG) zutreffend aus der Summe der - damit zu trennenden - Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 114, BSVG aller für das Ausmaß der Pension nach den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate, gebildet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von monatlich S 5.791 abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Kindererziehungszeiten nach § 114 BSVG (die mit einer fiktiven Beitragsgrundlage iSd Richtsatzes nach § 141 BSVG wie Beitragszeiten mit einem fiktiven Einkommen zu berechnen seien) in den 180 höchsten Beitragsgrundlagen (gemäß § 113 BSVG) berücksichtigt werden müssten.Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Kindererziehungszeiten nach Paragraph 114, BSVG (die mit einer fiktiven Beitragsgrundlage iSd Richtsatzes nach Paragraph 141, BSVG wie Beitragszeiten mit einem fiktiven Einkommen zu berechnen seien) in den 180 höchsten Beitragsgrundlagen (gemäß Paragraph 113, BSVG) berücksichtigt werden müssten.

Damit sei ihres Erachtens folgende Berechnung anzustellen:

S 16.345 x 127 Beitragsmonate                 S 2,075.815

S 8.312 x 53 Kindererziehungsmonate             S 440.536

"Summe 180 höchste Bemessungs-

grundlage"                                   S 2,516.351.

Es ergebe sich daher eine monatliche Bemessungsgrundlage von S 11.982,62 (= S 2,516.351 : 210 [§ 113 Abs 1 Satz 1 GSVG]), woraus unter Heranziehung des gekürzten Steigerungsbetrages von 48,333 % eine monatliche Pension von S 5.791,60 (gerundet) zu errechnen sei.Es ergebe sich daher eine monatliche Bemessungsgrundlage von S 11.982,62 (= S 2,516.351 : 210 [§ 113 Absatz eins, Satz 1 GSVG]), woraus unter Heranziehung des gekürzten Steigerungsbetrages von 48,333 % eine monatliche Pension von S 5.791,60 (gerundet) zu errechnen sei.

Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

Nach § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG ist Bemessungsgrundlage für die

Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten

monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118 BSVG) aus dem Zeitraum

vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten

vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 BSVG

liegenden Kalenderjahres. § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG enthält eine

ausdrückliche Regelung für den Fall, dass weniger als 180

Beitragsmonate vorliegen: In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage

die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den

vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel

erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate.

Wie sich aus dem Verweis auf die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sowie auf § 118 BSVG ergibt, werden auch in § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten: Die Bemessungsgrundlage wird aus den "besten" 180 Beitragsmonaten gebildet (A. Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 2. Lfg [1997], § 113 Anm 3). Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt (§§ 107a, 107b BSVG; A. Radner ua aaO § 107a Anm 2).Wie sich aus dem Verweis auf die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sowie auf Paragraph 118, BSVG ergibt, werden auch in Paragraph 113, Absatz eins, Satz 1 BSVG nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten: Die Bemessungsgrundlage wird aus den "besten" 180 Beitragsmonaten gebildet (A. Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 2. Lfg [1997], Paragraph 113, Anmerkung 3). Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt (Paragraphen 107 a,, 107b BSVG; A. Radner ua aaO Paragraph 107 a, Anmerkung 2).

Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle (51. ASVG-Novelle, 19. GSVG-Novelle) in § 114 BSVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten handelt, weshalb in dem hier gegebenen Fall, dass nicht zumindest 180 Beitragsmonate erreicht wurden, § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG eingreift (10 ObS 288/01b mwN).Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle (51. ASVG-Novelle, 19. GSVG-Novelle) in Paragraph 114, BSVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten handelt, weshalb in dem hier gegebenen Fall, dass nicht zumindest 180 Beitragsmonate erreicht wurden, Paragraph 113, Absatz eins, Satz 2 BSVG eingreift (10 ObS 288/01b mwN).

Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach § 116 BSVG die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese ist ein (gewichteter Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§§ 113 bzw 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind. Der Standpunkt der Klägerin, die Zeiten der Kindererziehung nur zur Ergänzung der auf 180 Monate fehlenden Beitragszeiten bis zum Höchstmaß von insgesamt 180 Monaten bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage einbezogen wissen will, jedoch davon ausgeht, dass bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages auch darüber hinausgehende Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen sind, entspricht nicht dem Gesetz.Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach Paragraph 116, BSVG die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese ist ein (gewichteter Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (Paragraphen 113, bzw 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Paragraph 114, BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind. Der Standpunkt der Klägerin, die Zeiten der Kindererziehung nur zur Ergänzung der auf 180 Monate fehlenden Beitragszeiten bis zum Höchstmaß von insgesamt 180 Monaten bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage einbezogen wissen will, jedoch davon ausgeht, dass bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages auch darüber hinausgehende Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen sind, entspricht nicht dem Gesetz.

Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe gesetzeskonform berechnet haben (vgl auch 10 ObS 357/01x), ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe gesetzeskonform berechnet haben vergleiche auch 10 ObS 357/01x), ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63774 10C02321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00232.01T.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_010OBS00232_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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