TE OGH 2001/11/13 10ObS354/01h

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneliese T*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2001, GZ 9 Rs 175/01y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. September 2000, GZ 3 Cgs 76/00d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall wiederholt die Revisionswerberin ihren schon in der Berufung erhobenen Einwand, es sei kein ärztliches Zusammenfassungsgutachten erstellt worden. Die Berechtigung dieses Einwandes wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung verneint. Dem weiteren Einwand, das Zusammenfassungsgutachten sei unschlüssig, ist zu erwidern, dass die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten als solches, aber auch in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar ist, ein Akt der Beweiswürdigung ist (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN uva). Der Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, scheitert aber an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall wiederholt die Revisionswerberin ihren schon in der Berufung erhobenen Einwand, es sei kein ärztliches Zusammenfassungsgutachten erstellt worden. Die Berechtigung dieses Einwandes wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung verneint. Dem weiteren Einwand, das Zusammenfassungsgutachten sei unschlüssig, ist zu erwidern, dass die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten als solches, aber auch in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar ist, ein Akt der Beweiswürdigung ist (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503 ;, SSV-NF 7/12 mwN uva). Der Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, scheitert aber an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503,

ZPO.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63787 10C03541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00354.01H.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_010OBS00354_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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