TE OGH 2001/11/13 10ObS352/01i

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovo C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Christian Aschauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2001, GZ 10 Rs 229/01x-101, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Oktober 2000, GZ 15 Cgs 68/98v-88, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision keine Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe

Als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bzw als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, dass keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die vom Kläger bekämpfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen müssen oder den Kläger jedenfalls zu einer diesbezüglichen Klarstellung auffordern müssen.Als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bzw als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, dass keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die vom Kläger bekämpfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen müssen oder den Kläger jedenfalls zu einer diesbezüglichen Klarstellung auffordern müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Nichtigkeit bzw der gerügte Verfahrensmangel liegen nicht vor.

Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, ohne den nach dem auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (unwiderleglich) angenommen wird, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben (SSV-NF 5/9 mwN ua).Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, ohne den nach dem auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 492, Absatz eins, Satz 2 ZPO (unwiderleglich) angenommen wird, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben (SSV-NF 5/9 mwN ua).

Der Kläger beruft sich diesbezüglich auch zu Unrecht auf die Entscheidung RdW 2001/316, 286, in der die Auslegung eines zweifelhaften Eventualantrages zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung zu beurteilen war. Da der Kläger nicht einmal einen undeutlichen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (unwiderleglich) anzunehmen, dass er darauf verzichtet hat und durfte ihn daher nicht zur Verbesserung (Klarstellung) des überhaupt nicht gestellten Antrages auffordern (SSV-NF 5/9).Der Kläger beruft sich diesbezüglich auch zu Unrecht auf die Entscheidung RdW 2001/316, 286, in der die Auslegung eines zweifelhaften Eventualantrages zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung zu beurteilen war. Da der Kläger nicht einmal einen undeutlichen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach Paragraph 492, Absatz eins, Satz 2 ZPO (unwiderleglich) anzunehmen, dass er darauf verzichtet hat und durfte ihn daher nicht zur Verbesserung (Klarstellung) des überhaupt nicht gestellten Antrages auffordern (SSV-NF 5/9).

Auch die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in einer Berufungsschrift erhobene Beweis- und Tatsachenrüge sowie Mängelrüge ist beachtlich. Sie bewirkt, dass das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und dann, wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat oder einen Verfahrensmangel für gegeben erachtet und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen anordnen muss und die Beweisaufnahme zu wiederholen oder die noch erforderlichen Beweise entweder selbst aufzunehmen hat oder diese Beweise im Falle einer Zurückverweisung vom Erstgericht aufzunehmen sind. Da das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hatte und die vorliegenden Beweise für ausreichend erachtete, bestand auch für eine amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Veranlassung (SSV-NF 5/137; 10 ObS 149/99f ua).

Die vom Kläger in seinen weiteren Revisionsausführungen neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 11/15; 7/74 mwN ua). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63671 10C03521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00352.01I.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_010OBS00352_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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