TE OGH 2001/11/13 4Ob256/01b

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Martin Josef S*****, 2. Walter M*****, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. August 2001, GZ 2 R 171/01s, 172/01p-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Beschwer (Punkt 1.) bzw mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Punkt 2. und 3.) zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels Beschwer (Punkt 1.) bzw mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Punkt 2. und 3.) zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum behaupteten Verstoß des Rekursgerichts gegen § 524 Abs 2 ZPO:1. Zum behaupteten Verstoß des Rekursgerichts gegen Paragraph 524, Absatz 2, ZPO:

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel (für seine sachliche Behandlung) eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, nur noch rein theoretische Fragen zu entscheiden; die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen (Kodek in Rechberger ZPO**2 vor § 461 Rz 9 mwN; 4 Ob 140/98m, 178/98z). Dadurch, dass das Rekursgericht dem Rekurs der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung keine Folge gegeben hat, ist das Interesse der Beklagten an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung, also die Beschwer, weggefallen (Kodek aaO § 524 Rz 4). Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels in diesem Anfechtungspunkt. Eine Berücksichtigung des Wegfalls der Beschwer bei der Kostenentscheidung (§ 50 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil das Interesse der Beklagten an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung bereits auf Grund der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz weggefallen ist, demnach also schon im Zeitpunkt der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gefehlt hat.Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel (für seine sachliche Behandlung) eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, nur noch rein theoretische Fragen zu entscheiden; die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen (Kodek in Rechberger ZPO**2 vor Paragraph 461, Rz 9 mwN; 4 Ob 140/98m, 178/98z). Dadurch, dass das Rekursgericht dem Rekurs der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung keine Folge gegeben hat, ist das Interesse der Beklagten an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung, also die Beschwer, weggefallen (Kodek aaO Paragraph 524, Rz 4). Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels in diesem Anfechtungspunkt. Eine Berücksichtigung des Wegfalls der Beschwer bei der Kostenentscheidung (Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil das Interesse der Beklagten an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung bereits auf Grund der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz weggefallen ist, demnach also schon im Zeitpunkt der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gefehlt hat.

2. Zur Zulässigkeit eines weiteren Sicherungsantrags nach Zurückziehung des zunächst eingebrachten Sicherungsantrags:

Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz - anders als die ZPO - nicht zwischen einer Zurückziehung des Exekutionsbegehrens (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht (4 Ob 122/89). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann daher von der gefährdeten Partei ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zurückgenommen werden; dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens (Kodek in Angst, EO, § 378 Rz 21; EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61). Das auch im Provisorialverfahren zu beachtende (Kodek aaO § 378 Rz 20 mwN) Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) liegt in einem solchen Fall nicht vor.Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz - anders als die ZPO - nicht zwischen einer Zurückziehung des Exekutionsbegehrens (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht (4 Ob 122/89). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann daher von der gefährdeten Partei ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zurückgenommen werden; dies gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens (Kodek in Angst, EO, Paragraph 378, Rz 21; EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61). Das auch im Provisorialverfahren zu beachtende (Kodek aaO Paragraph 378, Rz 20 mwN) Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) liegt in einem solchen Fall nicht vor.

3. Zur Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG3. Zur Sittenwidrigkeit nach Paragraph eins, UWG

Niemand hat im Wettbewerb Anspruch auf die Wahrung seiner Position; nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen (EvBl 1993/99 = ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst; ÖBl 1997, 61 - Stiftsparkplatz; ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; ÖBl 2001, 70 - Shopping-City P.).

Die Verletzung (nur) solcher Vertragspflichten ist auch sittenwidrig iSd § 1 UWG, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs beziehen, sofern sie in der Absicht verletzt werden, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert (ÖBl 1993, 222 - Implantatteile; ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbot; 4 Ob 144/01g; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 106 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 UWG Rz 695). In einem solchen Fall wird nämlich mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63 - Heugebläse; ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile; ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft; 4 Ob 272/98y; 4 Ob 144/01g).Die Verletzung (nur) solcher Vertragspflichten ist auch sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs beziehen, sofern sie in der Absicht verletzt werden, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert (ÖBl 1993, 222 - Implantatteile; ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbot; 4 Ob 144/01g; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 106 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, UWG Rz 695). In einem solchen Fall wird nämlich mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63 - Heugebläse; ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile; ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft; 4 Ob 272/98y; 4 Ob 144/01g).

Die Beklagten machen der Klägerin mit Produkten (kunststoffbeschichteten Schrauben und Spezialteilen) Konkurrenz, die sie mit Hilfe mehrerer von ihnen gemeinsam hergestellter Maschinen erzeugen; diese Maschinen sind einer von der Klägerin verwendeten Maschine in den wesentlichen Teilen vollkommen identisch nachgebaut. Die Konstruktion ihrer Maschinen und der Vertrieb der damit hergestellten Produkte war den Beklagten deshalb leicht möglich, weil sie zu einem Zeitpunkt, als sie noch Mitarbeiter der Klägerin waren, entgegen einem ausdrücklichen Verbot (später von ihnen zum Teil verwendete) Maschinenbestandteile der Klägerin und Detailpläne der klägerischen Maschine an sich brachten (Zweitbeklagter) bzw nicht allgemein zugängliche Preis- und Kundenlisten sowie Prospekte der Klägerin ohne Erlaubnis bei Ende des Dienstverhältnisses mitnahmen (Erstbeklagter).

Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht und das Unterlassungsgebot bestätigt hat, wonach den Beklagten a) die Herstellung von beschichteten Schrauben und Spezialteilen mit Maschinen verboten wird, die jener der Klägerin nachgebaut oder baugleich sind, und b) der Vertrieb solcher Produkte verboten wird, die sie mit Hilfe der zuvor genannten Maschinen hergestellt haben, weicht die angefochtene Entscheidung nicht von den aufgezeigten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum sittenwidrigen Vertragsbruch ab.Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG bejaht und das Unterlassungsgebot bestätigt hat, wonach den Beklagten a) die Herstellung von beschichteten Schrauben und Spezialteilen mit Maschinen verboten wird, die jener der Klägerin nachgebaut oder baugleich sind, und b) der Vertrieb solcher Produkte verboten wird, die sie mit Hilfe der zuvor genannten Maschinen hergestellt haben, weicht die angefochtene Entscheidung nicht von den aufgezeigten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum sittenwidrigen Vertragsbruch ab.

Anmerkung

E63896 04A02561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00256.01B.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0040OB00256_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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