TE OGH 2001/11/13 10Nd516/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** H*****- und TransportgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann und andere Rechtsanwälte in Lambach, gegen die Antragsgegnerin A*****, wegen S 27.600 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Gmunden als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Gmunden als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, S 27.600 sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin einen Transport von Frankreich nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei die Firma N***** GesmbH in 2700 Wiener Neustadt gewesen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Gmunden als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, S 27.600 sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin einen Transport von Frankreich nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei die Firma N***** GesmbH in 2700 Wiener Neustadt gewesen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Gmunden als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wiener Neustadt ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Z 1 LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Art 57 LGVÜ).Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wiener Neustadt ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Artikel 57, LGVÜ).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Gmunden - zu bestimmen.Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Gmunden - zu bestimmen.

Anmerkung

E63667 10J05161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00516.01.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0100ND00516_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten