TE OGH 2001/11/13 5Ob254/01s

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Harald Christopher Raffael O*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin, 9500 Villach, Peraustraße 22, über den wegen der Unterhaltsbemessung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. Harald O*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin, 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 2, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ing. Harald O***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Juli 2001, GZ 2 P 17/00k-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. Harald O***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. Harald O***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass es sich beim Bezug eines Stadtrats um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen handelt, ist nach der Judikatur vertretbar (EFSlg 74.338). Demnach hätte der Unterhaltsschuldner den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen gehabt (EFSlg 74.338). Das ist im konkreten Fall nicht geschehen. Das Erstgericht hielt einen solchen Nachweis für nicht erbracht (ON 34, 9), was das Rekursgericht ausdrücklich übernahm und bekräftigte (ON 39, 4). Daran ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gebunden. Der außerordentliche Revisionsrekurs wirft somit keine aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Rechtssicherheit zu behandelnde Rechtsfrage auf.

Anmerkung

E64148 05A02541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00254.01S.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0050OB00254_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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