TE OGH 2001/11/14 7Nd517/01

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waldemar G*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Aster & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) S 1.569 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Gestützt auf eine Vereinbarung, wonach er die Beleuchtung im Stiegenhaus des Hauses W***** instand zu halten hatte, begehrt der in Wien wohnhafte Kläger von der in Graz ansässigen Beklagten, einer Immobiliengesellschaft, restliche S 1.569 sA für verwendete Materialien.

Die Beklagte beantragte, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das bereits ein Verfahren (zwischen den Parteien) zu 48 MSch 25/00k geführt habe, zu delegieren, um die Kosten beider Parteien und der zu vernehmenden "Zeugen" gering zu halten. Sowohl der Kläger und sein Rechtsvertreter als auch der Beklagtenvertreter hätten ihren Wohnsitz/Sitz in Wien, wo sich auch die klagsgegenständliche Liegenschaft befinde.

Der Kläger sprach sich (ausdrücklich) nicht gegen eine Delgation aus.

Auch das angerufene Bezirksgericht Graz erachtete die Delegation für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheingegenstandes (8 Nd 503/00 mwN; Mayr in Rechberger2 Rz 4 Abs 2 zu § 31 JN mwN; Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheingegenstandes (8 Nd 503/00 mwN; Mayr in Rechberger2 Rz 4 Absatz 2, zu Paragraph 31, JN mwN; Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu Paragraph 31, JN mwN).

Im vorliegenden Fall "befinden sich" nicht nur - wie bereits das Bezirksgericht Graz aufzeigt - der Kläger und das gegenständliche Gebäude in Wien, sondern auch die Adresse, an der der zur Parteienvernehmung der Beklagten angebotene Vetreter zu laden sein wird (ON 3). Dessen Vernehmung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist daher kostengünstiger als eine Anreise nach Graz. Gleiches gilt für die Parteienvernehmung des Klägers. Davon abgesehen äußerte sich der Kläger ausdrücklich zustimmend zur begehrten Delegation, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von vornherein kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0046233; Mayr aaO Rz 4 mwN).

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E63729 07J05171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00517.01.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20011114_OGH0002_0070ND00517_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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