TE OGH 2001/11/15 8ObA242/01y

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 11a Abs 3 Z 2 iVm Abs 1 Z 4 lit d ASGG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien Peter P*****, ua (nunmehr richtig: 1. Edwin S*****, 2. Michael S*****, 3. Gerd S*****, 4. Gerhard S*****, 5. Hannes A*****, 6. Verlassenschaft nach ***** verstorbenen Michael L*****, 7. Monika R*****, 8. Jürgen W*****, 9. Johann W*****, 10. Johann D*****, 11. Nadia C*****, alle vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung aufrechter Dienstverhältnisse, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. August 2001, GZ 8 Ra 234/01t-15, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Unterbrechungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juni 2001, GZ 2 Cga 176/96g-11, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, ASGG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien Peter P*****, ua (nunmehr richtig: 1. Edwin S*****, 2. Michael S*****, 3. Gerd S*****, 4. Gerhard S*****, 5. Hannes A*****, 6. Verlassenschaft nach ***** verstorbenen Michael L*****, 7. Monika R*****, 8. Jürgen W*****, 9. Johann W*****, 10. Johann D*****, 11. Nadia C*****, alle vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung aufrechter Dienstverhältnisse, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. August 2001, GZ 8 Ra 234/01t-15, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Unterbrechungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juni 2001, GZ 2 Cga 176/96g-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Antrag der klagenden Parteien unterbrach das Erstgericht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 13 Cga 197/96a des ASG Wien und sprach aus, dass eine Fortsetzung nur über Antrag der Parteien erfolge; da der Streitgegenstand mit dem Verfahren 13 Cga 197/96a völlig ident sei, sei die Unterbrechung zweckmäßig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund auf.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Parteien, das als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO, der mangels Sonderregelung im ASGG (vgl §§ 39, 59 ASGG) auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (siehe 9 ObA 20/88), können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rechtsmittel steht also nur zu, wenn die Unterbrechung angeordnet, nicht jedoch, wenn sie - wie hier - vom Rekursgericht beseitigt und die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Da auch kein Fall vorliegt, in dem die Unterbrechung zwingend vorgesehen ist - in diesen Fällen wird nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch gegen die Verweigerung der Unterbrechung ein Rechtsmittel als zulässig angesehen (EvBl 1997/113 ua, nähere Hinweise siehe bei Fucik in Rechberger KommZPO2 Rz 2 zu § 192 ZPO) - ist ein Rechtsmittel und daher auch der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, der mangels Sonderregelung im ASGG vergleiche Paragraphen 39,, 59 ASGG) auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (siehe 9 ObA 20/88), können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rechtsmittel steht also nur zu, wenn die Unterbrechung angeordnet, nicht jedoch, wenn sie - wie hier - vom Rekursgericht beseitigt und die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Da auch kein Fall vorliegt, in dem die Unterbrechung zwingend vorgesehen ist - in diesen Fällen wird nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch gegen die Verweigerung der Unterbrechung ein Rechtsmittel als zulässig angesehen (EvBl 1997/113 ua, nähere Hinweise siehe bei Fucik in Rechberger KommZPO2 Rz 2 zu Paragraph 192, ZPO) - ist ein Rechtsmittel und daher auch der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

Da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist auch nicht darauf einzugehen, ob der rekursgerichtliche Beschluss inhaltlich unzutreffend bzw mangelhaft gefasst ist. Die von Klagevertreterin aufgezeigten Mängel, insbesondere dass als klagende Partei "Peter P***** ua" genannt (und diese auch zum Kostenersatz verurteilt wurden), obwohl Peter P***** (ua) das streitgegenständliche Verfahren nicht fortgesetzt hätten, könnten nur mit einem Berichtigungsantrag an das Rekursgericht beseitigt werden.

Anmerkung

E63853 08B02421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00242.01Y.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20011115_OGH0002_008OBA00242_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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