TE OGH 2001/11/15 8ObA126/01i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Metin K*****, vertreten durch Dr. Hannes Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 11.104,71 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2001, GZ 15 Ra 27/01k-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Fall, dass das Gericht einen anderen Klagegrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, ist einem Verstoß gegen § 405 ZPO gleichzuhalten und begründet wie dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037713). Auch in Arbeitsrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16; 9 ObA 306/90; 9 ObA 36/91 ua).Der Fall, dass das Gericht einen anderen Klagegrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, ist einem Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO gleichzuhalten und begründet wie dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037713). Auch in Arbeitsrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16; 9 ObA 306/90; 9 ObA 36/91 ua).

Die Schlüssigkeit einer Klage kann stets nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt - ausgenommen eine hier nicht gegebene krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) dar (RIS-Justiz RS0037780).Die Schlüssigkeit einer Klage kann stets nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt - ausgenommen eine hier nicht gegebene krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) dar (RIS-Justiz RS0037780).

Anmerkung

E63924 08B01261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00126.01I.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20011115_OGH0002_008OBA00126_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten