TE OGH 2001/11/15 8ObA123/01y

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Aleksandar P*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Ra 339/01i-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Juli 2000, GZ 18 Cga 255/99x-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 13.724,90 (darin S 2.287,40 USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Kündigung des Klägers, der als Außendienstmitarbeiter bei der beklagten Versicherungs AG beschäftigt war, wirksam sei, weil er bei der Einstellung die Frage nach einer ungetilgten Verurteilung wahrheitswidrig verneint und er tatsächlich eine nicht unerhebliche strafrechtliche Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes aufgewiesen habe. Dass die beklagte Versicherungsgesellschaft im Versicherungsaußendienst keinen Mitarbeiter mit einer Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes beschäftigen wolle, könne als nicht ganz unsachliches Motiv beurteilt werden, weil dies bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit zu einem für sie möglicherweise ungünstigen Image führen könnte.

Den Revisionsausführungen, die Frage des potentiellen Arbeitgebers nach noch nicht getilgten Vorstrafen sei in dieser Form unzulässig und verpönt, weil sie nur zulässig wäre, wenn sie den Kläger für die angestrebte Tätigkeit ungeeignet erscheinen lasse, weshalb dieser die Frage danach in "Ausübung eines Rechtes" unrichtigerweise mit "nein" habe beantworten dürfen, ist entgegen zu halten:

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Einstellungsgespräch Fragen des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten. Es wäre dem Kläger freigestanden, die Frage in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht zu beantworten.

Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und diese sind

wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte

Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte

berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen (4 Ob

76/82 = SZ 56/68 = ZAS 1984, 188 [Müller] = DRdA 1986, 209 [Petrovic]

= Arb 10.245; 10 ObS 218/94 = SZ 67/177 = DRdA 1995, 397 [Mazal]).

Vorliegendenfalls war im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter einer Versicherung die Frage nach noch nicht getilgten Vorstrafen nicht unzulässig, weil Außendienstmitarbeiter eine besondere Vertrauensstellung innehaben und überdies die Gesellschaft dem Kunden gegenüber repräsentieren. Er durfte daher die Frage nicht in einer Art "Selbsthilfe", weil er befürchtete, ansonsten die Beschäftigung nicht zu bekommen, wissentlich unwahr beantworten; eine solche Vorgangsweise ist geeignet, die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören; eine Kündigung (- um eine solche geht es und nicht um eine Entlassung -) aus einem solchen Grund ist nicht unsachlich.

Man muss nämlich bedenken, dass der Arbeitgeber eine Kündigung grundsätzlich nicht begründen muss; sie kann und wird meist ohne Begründung ausgesprochen. Grenze ist nur die rechtmissbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts. Es liegt vorliegendenfalls - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - weder eine verpönte Motivkündigung analog § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor, noch ein gleichzuhaltendes verpöntes Kündigungsverhalten des Arbeitgebers, wie zB eine Kündigung aus politischen, rassischen oder religiösen Motiven, welches eine Kündigung sittenwidrig und damit nichtig iSd § 879 ABGB machen würde (für alle Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8, 575 ff mwN). Der Kläger wurde vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus den oben angeführten, nicht gänzlich unsachlichen Motiven gekündigt (9 ObA 200/93 = SZ 66/95 = DRdA 1994, 134 [Floretta] = ecolex 1993, 844 = WBl 1994, 55; 9 ObA 76/94; 9 Ob 13/01d), weshalb eine Anfechtung der Kündigung erfolglos bleiben muss.Man muss nämlich bedenken, dass der Arbeitgeber eine Kündigung grundsätzlich nicht begründen muss; sie kann und wird meist ohne Begründung ausgesprochen. Grenze ist nur die rechtmissbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts. Es liegt vorliegendenfalls - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - weder eine verpönte Motivkündigung analog Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG vor, noch ein gleichzuhaltendes verpöntes Kündigungsverhalten des Arbeitgebers, wie zB eine Kündigung aus politischen, rassischen oder religiösen Motiven, welches eine Kündigung sittenwidrig und damit nichtig iSd Paragraph 879, ABGB machen würde (für alle Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8, 575 ff mwN). Der Kläger wurde vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus den oben angeführten, nicht gänzlich unsachlichen Motiven gekündigt (9 ObA 200/93 = SZ 66/95 = DRdA 1994, 134 [Floretta] = ecolex 1993, 844 = WBl 1994, 55; 9 ObA 76/94; 9 Ob 13/01d), weshalb eine Anfechtung der Kündigung erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E63734 08B01231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00123.01Y.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20011115_OGH0002_008OBA00123_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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