TE OGH 2001/11/19 17R167/01f

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Veröffentlicht am 19.11.2001
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Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, S*****, M*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagten Parteien 1.) D*****, Angestellter, 2.) I*****, beide *****,

3.) U*****, alle vertreten durch D***** M*****, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 478.221,57, infolge Berufung der klagenden Partei und Kostenrekurse des Erstbeklagten sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.5.2001, 27 Cg 207/96a-76, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und gemäß § 492 ZPO zu Recht erkannt:3.) U*****, alle vertreten durch D***** M*****, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 478.221,57, infolge Berufung der klagenden Partei und Kostenrekurse des Erstbeklagten sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.5.2001, 27 Cg 207/96a-76, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und gemäß Paragraph 492, ZPO zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 32.328,-- (darin S 5.388,-- USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

2) Dem Kostenrekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird sowohl der Kostenrüge der klagenden Partei als auch dem Kostenrekurs der zweit- und drittbeklagten Partei (teilweise) Folge gegeben und die Kostenentscheidung betreffend zweit- und drittbeklagter Partei (Punkt II 4 des Urteils) dahin abgeändert, dass diese lautet:Hingegen wird sowohl der Kostenrüge der klagenden Partei als auch dem Kostenrekurs der zweit- und drittbeklagten Partei (teilweise) Folge gegeben und die Kostenentscheidung betreffend zweit- und drittbeklagter Partei (Punkt römisch II 4 des Urteils) dahin abgeändert, dass diese lautet:

"Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 255.000,07 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 394,94 bestimmten Kosten eines angenommenen Kostenrekurses binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Text

Am 12.2.1996 ereignete sich auf der A3 bei Kilometer 29,5 auf der Richtungsfahrbahn Wien ein Verkehrsunfall, an dem C***** als Lenker des LKWs Volvo der klagenden Partei (*****) samt Auflieger (*****) und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Mercedes (*****) beteiligt waren. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt.

Am 26.5.1997 stellten die Parteien die Reparaturkosten an den Fahrzeugen der klagenden Partei und am Mercedes der Zweitbeklagten sowie die Abschleppkosten außer Streit.

Die klagende Partei begehrte Schadenersatz bestehend aus den Reparaturkosten des LKWs und des Aufliegers, der Bergekosten, der Abschleppkosten, des Verdienstentganges und der pauschalen Unkosten in der Gesamthöhe von S 478.221,57 und brachte vor, B***** sei auf der Rückfahrt von L***** nach D***** unterwegs gewesen; dabei sei er in einem Konvoi, der aus fünf LKWs bestanden habe, gefahren. Zwischen Eisenstadt und Wien sei B***** von einem vorausfahrenden LKW-Lenker über Funk auf Schneeverwehungen aufmerksam gemacht worden, weshalb er die Geschwindigkeit reduziert habe. Kurze Zeit darauf habe er im Rückspiegel beobachten können, wie der Erstbeklagte, der gerade beabsichtigt habe, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen, mit dem Mercedes ins Schleudern geraten und anschließend gegen den LKW der Klägerin geprallt sei. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, der eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, verspätet reagiert habe und nicht aufmerksam gefahren sei. B***** habe den Unfall nicht verhindern können.

Die Beklagten bestritten dem Grunde und der Höhe nach und wendeten ein, unmittelbar vor der Kollision seien beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe gefahren, als plötzlich und für den Erstbeklagten völlig unvorhersehbar B***** ohne Abgabe eines Blinkzeichens in den Fahrstreifen des Mercedes zu wechseln versucht habe, dabei habe er in den vom Zweitbeklagten befahrenen Fahrstreifen gelenkt und den Mercedes gegen die Mittelleitschiene gedrückt. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe B*****, der unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit den Mercedes übersehen habe. Die Reparaturdauer habe maximal 10 Tage betragen. Bei großen Transportunternehmen sei es üblich, diverse Fahrzeuge in Reserve zu halten, weshalb anstatt des Verdienstentganges nur anteilige Reservehaltungskosten zu ersetzen seien. Der PKW der Zweitbeklagten habe einen Neuwert von rund S 1,5 Mio. gehabt, der Zeitwert habe S 1,250.000,-- betragen. Die Reparaturkosten hätten S 908.867,60 ausgemacht, die Abschleppkosten S 1.857,60. Darüber hinaus sei eine Wertminderung von S 200.000,-- eingetreten und ein Selbstbehalt von S 45.000,-- von der Zweitbeklagten getragen worden. Diese Beträge wendeten die beklagten Parteien aufrechnungsweise ein. Am 26.5.1997 brachte die Klägerin ergänzend vor, der Erstbeklagte habe zum Unfallszeitpunkt eine sowohl absolut als auch relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, weshalb ihn das Alleinverschulden an dem Unfall auch aus diesem Grunde treffe. Das Erstgericht wies die Klage gegen den Erstbeklagten ab, stellte die eingeklagte Forderung mit S 478.221,57 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Zweit- und Drittbeklagten als nicht Zurecht bestehend fest und verurteilte dementsprechend die Zweit- und Drittbeklagten zur Bezahlung des eingeklagten Betrages. Es traf die auf Seite 5 bis 8 enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen und aus denen hervorgehoben wird:

Die A 3 weist in Richtung Wien zunächst 2 Fahrstreifen auf, die durch Leitlinien getrennt sind. Bei Kilometer 29 verläuft ein dritter Fahrstreifen zum Abbiegen nach Hornstein. Die Fahrstreifenbreite beträgt je etwa 3,3 m. Die Fahrbahn war teilweise schneebedeckt und mit Eisresten versehen. Stellenweise war die Stärke der Schneedecke minimal, stellenweise bis mehrere Zentimeter dick. B***** lenkte den LKW als letzter in einer Kolonne von 6 LKWs auf dem rechten Fahrstreifen, den er stets beibehielt. Zum Kontaktzeitpunkt hielt er eine Geschwindigkeit von 51,5 km/h ein. Der Erstbeklagte fuhr im linken Fahrstreifen, der im Vergleich zum rechten Fahrstreifen weniger Schnee aufwies, mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 bis 120 km/h, die er bis zum Unfallbereich auf etwa 100 km/h reduzierte. Sein Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgestattet, unter den gegebenen Witterungs- und Fahrzeugbedingungen hätte die Geschwindigkeit bei einer Bremsverzögerung von 5 m/sec² nicht über 107 km/h liegen dürfen. Durch Auftreffen auf eine mit Schnee oder eisbedeckte Straßenstelle geriet das Beklagtenfahrzeug ins Schleudern, prallte mit der linken Seitenwand gegen die Leitschine, wurde nach rechts abgelenkt und prallte mit der rechten Frontpartie mit einer etwa 40 bis 50 km/h höheren Geschwindigkeit als der LKW gegen dessen hintere linke Bereifung der Zugmaschine. Dadurch wurde der PKW verdreht, bis er sich entgegengesetzt zur Fahrtrichtung befand. Auch der LKW wurde durch den Anprall nach links abgelenkt, wodurch er mit der Leitschine kollidierte. Der zwischen Leitschine und LKW befindliche PKW kam mit dem LKW neuerlich in Kontakt, nämlich mit dem Unterfahrschutz in der Mitte des LKWs. In dieser Position kamen die Fahrzeuge zum Stillstand.

Daraus schloss das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung, ein Verschulden könne keinem der unfallbeteiligten Lenker vorgeworfen werden, zumal keiner eine absolut oder relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Dem Erstbeklagten könne ein Verschulden nicht angelastet werde, zumal er selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der PKW mit Sommerreifen ausgerüstet gewesen sei, nicht zu schnell gefahren sei. Die Klage gegen ihn als Lenker sei daher abzuweisen.

Der Klägerin sei der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen, habe doch B***** stets seinen Fahrstreifen eingehalten. Durch den Anprall des PKWs an die hinteren Reifen der Zugmaschine sei das Klagsfahrzeug nach links gezogen, ohne dass der Lenker dies hätte verhindern können. Dagegen sei dem Zweit- und Drittbeklagten der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Wer bei Schneeauflage mit Sommerreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h überhole und dabei ins Schleudern gerate, habe nicht jede gebotene Sorgfalt eingehalten. Die Zweit- und Drittbeklagten hafteten daher nach EKHG.Der Klägerin sei der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG gelungen, habe doch B***** stets seinen Fahrstreifen eingehalten. Durch den Anprall des PKWs an die hinteren Reifen der Zugmaschine sei das Klagsfahrzeug nach links gezogen, ohne dass der Lenker dies hätte verhindern können. Dagegen sei dem Zweit- und Drittbeklagten der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Wer bei Schneeauflage mit Sommerreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h überhole und dabei ins Schleudern gerate, habe nicht jede gebotene Sorgfalt eingehalten. Die Zweit- und Drittbeklagten hafteten daher nach EKHG.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der "Feststellungsmängel", der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Rüge im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage auch gegen den Erstbeklagten stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Erstbeklagte sowie die Zweit- und Drittbeklagten erhoben jeweils Kostenrekurse.

Die Berufung ist nur im Kostenpunkt teilweise berechtigt. Das Erstgericht hat seine Feststellungen in erster Linie das Gutachten des Sachverständigen in Verbindung mit der Auswertung der Tachographenscheibe getroffen. Danach geriet der Erstbeklagte zunächst ins Schleudern und stieß gegen die Leitschine, erst dann stieß er mit dem PKW gegen die hinteren Reifen des LKW. Da er dabei eine noch nicht überhöhte Geschwindigkeit einhielt, hatte er zulässiger Weise versucht, den LKW zu überholen. Worin damit ein Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO liegen soll, vermag die Berufung nicht darzulegen, zumal der Kontakt nicht etwa auf die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes zum LKW erfolgte.Die Berufung ist nur im Kostenpunkt teilweise berechtigt. Das Erstgericht hat seine Feststellungen in erster Linie das Gutachten des Sachverständigen in Verbindung mit der Auswertung der Tachographenscheibe getroffen. Danach geriet der Erstbeklagte zunächst ins Schleudern und stieß gegen die Leitschine, erst dann stieß er mit dem PKW gegen die hinteren Reifen des LKW. Da er dabei eine noch nicht überhöhte Geschwindigkeit einhielt, hatte er zulässiger Weise versucht, den LKW zu überholen. Worin damit ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 4, StVO liegen soll, vermag die Berufung nicht darzulegen, zumal der Kontakt nicht etwa auf die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes zum LKW erfolgte.

Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Dass das Fahrverhalten des Erstbeklagten nicht einen Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO darstellt, wurde bereits dargelegt. Mangels Verschuldenshaftung hat daher das Erstgericht die Klage gegen den Lenker ohne Rechtsirrtum abgewiesen.Dass das Fahrverhalten des Erstbeklagten nicht einen Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 4, StVO darstellt, wurde bereits dargelegt. Mangels Verschuldenshaftung hat daher das Erstgericht die Klage gegen den Lenker ohne Rechtsirrtum abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Dem Erstbeklagten gebührt gemäß § 23 Abs 9 RAT nur ein Einheitssatz von 150%, weil eine Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat. Auch stehen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht alle Beklagte sondern nur der Erstbeklagte gegenüber, sodass Letzterem auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt. Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Bedeutung zu lösen war.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Erstbeklagten gebührt gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RAT nur ein Einheitssatz von 150%, weil eine Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat. Auch stehen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht alle Beklagte sondern nur der Erstbeklagte gegenüber, sodass Letzterem auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt. Die ordentliche Revision war gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Bedeutung zu lösen war.

Die Berufung im Kostenpunkt sowie der Kostenrekurs der Zweit- und Drittbeklagten ist (teilweise) berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin einen weder am Ort des Erstgerichtes noch an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraute, weshalb das Erstgericht zu Recht die Fahrtkosten mangels Nachweises nicht zugesprochen hat. Gleiches gilt für die Kosten des außergerichtlichen Gutachtens. Im Akt erliegt als Beil ./2 ein von der Drittbeklagten eingeholter Besichtugungsbericht, der auch anhand von Photos den Zustand des LKWs der Klägerin dokumentiert und der auch eine Kostenschätzung enthält, weshalb die von der Klägerin eingeholte "Beweissicherung" nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Berechtigung kommt der Kostenbeschwerde insoweit zu, als die Klägerin die Substitutionskosten bereits im ersten Rechtsgang durch Vorlage einer Kostennote des deutschen Rechtsanwaltes bescheinigte. Diese Kosten sind daher der Klägerin zuzusprechen, ebenso die Zeugengebühr in der Höhe von S 2.991,--. Diesbezüglich befindet sich ein Bericht des Rechnungsführers im Akt, demzufolge an B***** S 2.991,-- an Gebühren ausbezahlt wurden. Da der Zeuge von der Klägerin geführt wurde, werden diese Kosten von der Klägerin zu tragen sein, der Ersatz steht ihr damit zu. Solcherart errechnen sich die gerechtfertigten Kosten der Klägerin mit S 263.966,99. Davon sind allerdings S 8.966,92 in Abzug zu bringen. Damit wird auf den Kostenrekurs der Zweit- und Drittbeklagten eingegangen. Wie schon eingangs dargelegt, stehen der Klägerin gemäß § 41 Abs 3 ZPO die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes nicht zu. Dies schon deshalb, da besondere Voraussetzungen für die Bestellung eines nicht in Wien ansässigen Rechtsanwaltes nicht behauptet wurden. Damit steht aber für das Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang nur ein Einheitssatz von 150 %, also der 3-fache, zu (§ 23 Abs 9 RAT). In diesem Sinne war dem Rekurs der Zweit- und Drittbeklagten Folge zu geben. Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Den Rekurswerbern stehen Rekurskosten auf Basis des jeweils ersiegten Betrages zu, wobei das Ergebnis zu saldieren war.Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin einen weder am Ort des Erstgerichtes noch an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraute, weshalb das Erstgericht zu Recht die Fahrtkosten mangels Nachweises nicht zugesprochen hat. Gleiches gilt für die Kosten des außergerichtlichen Gutachtens. Im Akt erliegt als Beil ./2 ein von der Drittbeklagten eingeholter Besichtugungsbericht, der auch anhand von Photos den Zustand des LKWs der Klägerin dokumentiert und der auch eine Kostenschätzung enthält, weshalb die von der Klägerin eingeholte "Beweissicherung" nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Berechtigung kommt der Kostenbeschwerde insoweit zu, als die Klägerin die Substitutionskosten bereits im ersten Rechtsgang durch Vorlage einer Kostennote des deutschen Rechtsanwaltes bescheinigte. Diese Kosten sind daher der Klägerin zuzusprechen, ebenso die Zeugengebühr in der Höhe von S 2.991,--. Diesbezüglich befindet sich ein Bericht des Rechnungsführers im Akt, demzufolge an B***** S 2.991,-- an Gebühren ausbezahlt wurden. Da der Zeuge von der Klägerin geführt wurde, werden diese Kosten von der Klägerin zu tragen sein, der Ersatz steht ihr damit zu. Solcherart errechnen sich die gerechtfertigten Kosten der Klägerin mit S 263.966,99. Davon sind allerdings S 8.966,92 in Abzug zu bringen. Damit wird auf den Kostenrekurs der Zweit- und Drittbeklagten eingegangen. Wie schon eingangs dargelegt, stehen der Klägerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ZPO die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes nicht zu. Dies schon deshalb, da besondere Voraussetzungen für die Bestellung eines nicht in Wien ansässigen Rechtsanwaltes nicht behauptet wurden. Damit steht aber für das Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang nur ein Einheitssatz von 150 %, also der 3-fache, zu (Paragraph 23, Absatz 9, RAT). In diesem Sinne war dem Rekurs der Zweit- und Drittbeklagten Folge zu geben. Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Den Rekurswerbern stehen Rekurskosten auf Basis des jeweils ersiegten Betrages zu, wobei das Ergebnis zu saldieren war.

Zum Kostenrekurs des Erstbeklagten:

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zwar regelt § 46 Abs 1 ZPO nur die anteilige Kostenersatzpflicht mehrerer in der Hauptsache nicht solidarisch haftender Beklagter. Doch kann der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke nicht nur auf den Fall des Unterliegens mehrerer gemeinsam oder in verbundenen Rechtssachen Beklagter gegenüber einem Kläger beschränkt werden. Denn unterliegen mehrere geklagte Personen nicht, sondern obsiegen sie, so kann ihr Kostenersatzanspruch keiner grundsätzlich anderen Regelung unterzogen werden. Dies ist immer der Fall, wenn mehrere Beklagte durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten sind. Obsiegen mehrere gemeinsam geklagte Personen, so würde eine vom erwähnten Grundsatz abweichende Regelung zu einem unüberbrückbaren Wertungswiderspruch führen, wenn der geteilten Ersatzpflicht ein ungeteilter Kostenanspruch gegenüberstünde. Daraus folgt aber, dass der anteilsmäßigen Kostenersatzpflicht mehrerer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten eine gesonderte Beurteilung der korrespondierenden Kostenersatzanteile des Klägers entsprechend den unterschiedlichen Prozesserfolgen entspricht. Die Aufteilung der gemeinsamen Anwaltskosten nach Kopfteilen harmoniert aber nicht nur mit dem dargestellten Regelungszweck des § 46 Abs 1 ZPO sondern auch mit den Bestimmungen des materiellen Rechtes, wonach im Regelfall die Teilbarkeit von Geldschulen anzunehmen ist (vgl OLG Wien 16.6.2000, 17 R 35/00t = WR 890 mwN). Der Entscheidung in RZ 1995/98 kann nicht gefolgt werden, weil darin die nur für den besonderen Fall von sukzessiven Versäumungsurteilen angestellten Erwägungen der Entscheidungen in WR 375 und 407 auf Fälle übertragen werden, auf die sie nicht passen (vgl OLG Wien 16.2.1999, 14 R 122/98h mwN). Denn in den Fällen des Versäumungsurteiles gegen einen von mehreren Beklagten wird hinsichtlich des säumigen Beklagten aufgrund der als richtig anzunehmenden Klagsangaben (anstelle von Feststellungen) davon ausgegangen, dass der säumige Beklagte mit den übrigen solidarisch haftet. Im vorliegenden Fall haftet aber der Erstbeklagte nach den Feststellungen und der Entscheidung in der Hauptsache nicht solidarisch. Die analoge Anwendung des § 46 Abs 1 ZPO schließt aber die Inanspruchnahme der Beklagten als Solidarschuldner deswegen nicht aus, weil § 46 ZPO auf das Verfahrensergebnis und nicht auf das Klagebegehren abstellt. Vertritt demnach ein Anwalt zwei oder mehrere Parteien, von denen eine obsiegt, die anderen aber unterliegen, so haben diese Parteien, weil von kopfteilmäßiger Entlohnung im Innenverhältnis auszugehen ist, nach außen nur den auf sie entfallenden Kopfteil zu fordern bzw. zu bezahlen (vgl OLG Wien 16.2.1999, 14 R 122/98h mwN; OLG Wien 30.8.2001, 14 R 65/01h ua). Das Erstgericht hat daher zu Recht dem Erstbeklagten entgegen seiner Meinung nur ein Drittel der Kosten des von allen drei Beklagten gemeinsam bestellten Rechtsanwaltes zugesprochen.Zwar regelt Paragraph 46, Absatz eins, ZPO nur die anteilige Kostenersatzpflicht mehrerer in der Hauptsache nicht solidarisch haftender Beklagter. Doch kann der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke nicht nur auf den Fall des Unterliegens mehrerer gemeinsam oder in verbundenen Rechtssachen Beklagter gegenüber einem Kläger beschränkt werden. Denn unterliegen mehrere geklagte Personen nicht, sondern obsiegen sie, so kann ihr Kostenersatzanspruch keiner grundsätzlich anderen Regelung unterzogen werden. Dies ist immer der Fall, wenn mehrere Beklagte durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten sind. Obsiegen mehrere gemeinsam geklagte Personen, so würde eine vom erwähnten Grundsatz abweichende Regelung zu einem unüberbrückbaren Wertungswiderspruch führen, wenn der geteilten Ersatzpflicht ein ungeteilter Kostenanspruch gegenüberstünde. Daraus folgt aber, dass der anteilsmäßigen Kostenersatzpflicht mehrerer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten eine gesonderte Beurteilung der korrespondierenden Kostenersatzanteile des Klägers entsprechend den unterschiedlichen Prozesserfolgen entspricht. Die Aufteilung der gemeinsamen Anwaltskosten nach Kopfteilen harmoniert aber nicht nur mit dem dargestellten Regelungszweck des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO sondern auch mit den Bestimmungen des materiellen Rechtes, wonach im Regelfall die Teilbarkeit von Geldschulen anzunehmen ist vergleiche OLG Wien 16.6.2000, 17 R 35/00t = WR 890 mwN). Der Entscheidung in RZ 1995/98 kann nicht gefolgt werden, weil darin die nur für den besonderen Fall von sukzessiven Versäumungsurteilen angestellten Erwägungen der Entscheidungen in WR 375 und 407 auf Fälle übertragen werden, auf die sie nicht passen vergleiche OLG Wien 16.2.1999, 14 R 122/98h mwN). Denn in den Fällen des Versäumungsurteiles gegen einen von mehreren Beklagten wird hinsichtlich des säumigen Beklagten aufgrund der als richtig anzunehmenden Klagsangaben (anstelle von Feststellungen) davon ausgegangen, dass der säumige Beklagte mit den übrigen solidarisch haftet. Im vorliegenden Fall haftet aber der Erstbeklagte nach den Feststellungen und der Entscheidung in der Hauptsache nicht solidarisch. Die analoge Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO schließt aber die Inanspruchnahme der Beklagten als Solidarschuldner deswegen nicht aus, weil Paragraph 46, ZPO auf das Verfahrensergebnis und nicht auf das Klagebegehren abstellt. Vertritt demnach ein Anwalt zwei oder mehrere Parteien, von denen eine obsiegt, die anderen aber unterliegen, so haben diese Parteien, weil von kopfteilmäßiger Entlohnung im Innenverhältnis auszugehen ist, nach außen nur den auf sie entfallenden Kopfteil zu fordern bzw. zu bezahlen vergleiche OLG Wien 16.2.1999, 14 R 122/98h mwN; OLG Wien 30.8.2001, 14 R 65/01h ua). Das Erstgericht hat daher zu Recht dem Erstbeklagten entgegen seiner Meinung nur ein Drittel der Kosten des von allen drei Beklagten gemeinsam bestellten Rechtsanwaltes zugesprochen.

Die vorprozessualen Kosten des Rechtsanwaltes D***** sind gemäß § 23 Abs 1 RAT durch den Einheitssatz abgegolten, zumal besondere Bemühungen nach § 23 Abs 4 RAT nicht geleistet wurden. Rechtsanwalt D***** erstattete als Bevollmächtigter aller drei Beklagten am 13.9.1996 eine Klagebeantwortung, weshalb die am 17.9.1996 von Rechtsanwalt D***** eingebrachte Klagebeantwortung für die Erst- und Zweitbeklagten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Die Schriftsätze vom 22.11. und 20.12.1996 sind nur kurze Schriftsätze und wurden daher zutreffend nach TP 1 honoriert. Nach Aufhebung des Urteiles im ersten Rechtsgang forderte das Erstgericht die Parteien lediglich auf, bekanntzugeben, ob im Hinblick auf den Richterwechsel auf Beweiswiederholung verzichtet werde. Dieser Aufforderung hätte, wie es die Klägerin tat, mit einer einfachen Mitteilung an das Gericht nachgekommen werden können. Der Schriftsatz ON 51 diente darüber hinaus nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Er wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach TP 1 honoriert.Die vorprozessualen Kosten des Rechtsanwaltes D***** sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RAT durch den Einheitssatz abgegolten, zumal besondere Bemühungen nach Paragraph 23, Absatz 4, RAT nicht geleistet wurden. Rechtsanwalt D***** erstattete als Bevollmächtigter aller drei Beklagten am 13.9.1996 eine Klagebeantwortung, weshalb die am 17.9.1996 von Rechtsanwalt D***** eingebrachte Klagebeantwortung für die Erst- und Zweitbeklagten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Die Schriftsätze vom 22.11. und 20.12.1996 sind nur kurze Schriftsätze und wurden daher zutreffend nach TP 1 honoriert. Nach Aufhebung des Urteiles im ersten Rechtsgang forderte das Erstgericht die Parteien lediglich auf, bekanntzugeben, ob im Hinblick auf den Richterwechsel auf Beweiswiederholung verzichtet werde. Dieser Aufforderung hätte, wie es die Klägerin tat, mit einer einfachen Mitteilung an das Gericht nachgekommen werden können. Der Schriftsatz ON 51 diente darüber hinaus nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Er wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach TP 1 honoriert.

Dem Rekurs des Erstbeklagten war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Ein Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Dem Rekurs des Erstbeklagten war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Ein Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00410 17R167-01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:01700R00167.01F.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20011119_OLGW009_01700R00167_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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