TE OGH 2001/11/20 3Ob254/01a

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Madeleine R*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer und Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2001, GZ 41 R 76/01g-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 8. November 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 24. 10. 2001 die von der beklagten Partei am 27. 9. 2001 (Postaufgabe) eingebrachte außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (3 Ob 88/00p ua E in RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 24. 10. 2001 die von der beklagten Partei am 27. 9. 2001 (Postaufgabe) eingebrachte außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (3 Ob 88/00p ua E in RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E63883 03AA2541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00254.01A.1120.000

Dokumentnummer

JJT_20011120_OGH0002_0030OB00254_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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