TE OGH 2001/11/21 3Ob262/01b

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Waltraud S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29. Mai 2001, GZ 6 R 160/01y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 23. März 2001, GZ 2 C 206/01d-7, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Waltraud S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29. Mai 2001, GZ 6 R 160/01y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 23. März 2001, GZ 2 C 206/01d-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.751,36 (darin enthalten S 458,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde gemäß § 55a EheG geschieden. Aufgrund eines im Zuge des Scheidungsverfahrens geschlossenen Unterhaltsvergleichs führt die Beklagte gegen den Kläger Fahrnis- und Gehaltsexekution.Die Ehe der Streitteile wurde gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Aufgrund eines im Zuge des Scheidungsverfahrens geschlossenen Unterhaltsvergleichs führt die Beklagte gegen den Kläger Fahrnis- und Gehaltsexekution.

Der Kläger macht mit Oppositionsklage geltend, der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von S 8.480 für Dezember 2000 und Jänner 2001 sei erloschen, weil die Beklagte eine Lebensgemeinschaft eingangen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers im klagsstattgebenden Sinn ab und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei im Hinblick auf die erhebliche Rechtsfrage, ob auch bei einer faktisch fast gänzlich fehlenden Wirtschaftsgemeinschaft das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht werden kann, zulässig. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Revision trotz des lediglich S 8.480 betragenden Streitwertes ergebe sich aus § 502 Abs 5 Z 1 ZPO. Eine der darin erwähnten familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liege auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig sei.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers im klagsstattgebenden Sinn ab und sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei im Hinblick auf die erhebliche Rechtsfrage, ob auch bei einer faktisch fast gänzlich fehlenden Wirtschaftsgemeinschaft das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht werden kann, zulässig. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Revision trotz des lediglich S 8.480 betragenden Streitwertes ergebe sich aus Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO. Eine der darin erwähnten familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN liege auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Oppositionsklagen gehören an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN (ÖA 1994, 33; 3 Ob 216/00m). Eine familienrechtliche Streitigkeit liegt jedoch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (EF 67.054; 3 Ob 216/00m ua; Simotta in Fasching² I § 49 JN Rz 22; Mayr in Rechberger, ZPO² § 49 JN Rz 4). Dies ist hier der Fall; gemäß § 69a EheG ist nämlich der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Diese umfassende Gleichstellung macht die vorliegende Rechtssache zu einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (vgl 3 Ob 115/84 ua E in RIS-Justiz RS0037368, wonach es sich in einem solchen Fall um eine Ferialsache handelt).Oppositionsklagen gehören an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN (ÖA 1994, 33; 3 Ob 216/00m). Eine familienrechtliche Streitigkeit liegt jedoch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (EF 67.054; 3 Ob 216/00m ua; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 49, JN Rz 22; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 49, JN Rz 4). Dies ist hier der Fall; gemäß Paragraph 69 a, EheG ist nämlich der aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Diese umfassende Gleichstellung macht die vorliegende Rechtssache zu einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt vergleiche 3 Ob 115/84 ua E in RIS-Justiz RS0037368, wonach es sich in einem solchen Fall um eine Ferialsache handelt).

Die Revision ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Das Berufungsgericht hat auf Grundlage der festgestellten Gesamtumstände die Rechtsansicht vertreten, die Beklatge sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen; neben einer Geschlechtsgemeinschaft und einer Wohnungsgemeinschaft sei zwar dritte typische Komponente einer Lebensgemeinschaft die Wirtschaftsgemeinschaft, die hier nur rudimentär vorhanden sei. Dabei müsse aber im vorliegenden Fall bedacht werden, dass beide Parteien der Beziehung berufstätig sind; auch das Fehlen gemeinsamer konkreter Zukunftspläne vermöge an der Annahme einer Lebensgemeinschaft im Ergebnis nichts zu ändern. Mit dieser Rechtsansicht folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047000), wonach die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und stellt deshalb keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (3 Ob 239/99i).Die Revision ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Das Berufungsgericht hat auf Grundlage der festgestellten Gesamtumstände die Rechtsansicht vertreten, die Beklatge sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen; neben einer Geschlechtsgemeinschaft und einer Wohnungsgemeinschaft sei zwar dritte typische Komponente einer Lebensgemeinschaft die Wirtschaftsgemeinschaft, die hier nur rudimentär vorhanden sei. Dabei müsse aber im vorliegenden Fall bedacht werden, dass beide Parteien der Beziehung berufstätig sind; auch das Fehlen gemeinsamer konkreter Zukunftspläne vermöge an der Annahme einer Lebensgemeinschaft im Ergebnis nichts zu ändern. Mit dieser Rechtsansicht folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047000), wonach die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und stellt deshalb keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (3 Ob 239/99i).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.

Anmerkung

E64263 3Ob262.01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00262.01B.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20011121_OGH0002_0030OB00262_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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