TE OGH 2001/11/21 3Ob195/00y

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr.Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinold M*****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Evelyn M*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 142.940,40 S sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2000, GZ 1 R 69/00g-22, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Jänner 2000, GZ 6 Cg 26/96b-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 8.370 S (darin 1.395 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Bruder des Klägers und Ehegatte (vormals Lebensgefährte) der Beklagten von seiner Mutter (der Rechtsvorgängerin des in deren Nachlass eingeantworteten Klägers) ein auf die gesamte streitgegenständliche Liegenschaft (samt Haus und Nebengebäude) erstrecktes, unbeschränktes und unentgeltliches lebenslängliches Nutzungsrecht, das rechtlich als Leihe, Wohnungsrecht oder anderes Gebrauchsrecht beurteilt werden könnte, erhielt. Von diesem Recht leitet die Beklagte im vorliegenden Verfahren ihre Benützungsberechtigung als Lebensgefährtin bzw nunmehr als Ehegattin ab. Nach der Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Liegenschaftseigentümer nicht zum Vorgehen gegen einen Dritten, der seine Rechte von diesem "Erstberechtigten" ableiten kann, legitimiert (neben den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen siehe noch MietSlg 46.020, 48.016, 49.020, 51.022). Da der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Zahlungsbegehren nicht aus dem zwischen seiner Mutter und der Beklagten am 10. 1. 1986 geschlossenen - und von ihm am 16. 1. 1996 gemäß § 1118 ABGB aufgelösten - Mietvertrag über die streitgegenständlichen drei Räumlichkeiten ableitet, kann die rechtliche Einordnung dieses Vertrages als Einschränkung des Wohnungs-/Gebrauchsrechts des Lebensgefährten/Ehegatten der Beklagten (je nach dem Zeitpunkt der Rechtseinräumung an diesen als geduldete Einschränkung des vorher begründeten Rechtes oder als [vorübergehender] Verzicht auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten oder überhaupt nur zu dem Zweck abgeschlossen, gegenüber der Gewerbebehörde einen rechtsbeständigen Unternehmensstandort auszuweisen) dahingestellt bleiben. Denn unbestrittenermaßen hat(te) der Bruder des Klägers das vorher umschriebene umfassende Benützungsrecht (auch) an diesen Räumlichkeiten, weshalb die Beklagte als dessen Lebensgefährtin und Ehegattin (sowie als Leiterin des vorher von diesem geführten Malerbetriebes) ihre Benützungsrechte von ihm ableiten kann. Das Berufungsgericht hat im Sinne der von ihm zutreffend zitierten Rechtsprechung ohne Verkennung der Rechtslage und für den konkreten Einzelfall auch in vertretbarer Weise angenommen, dass nur der Bruder des Klägers, nicht jedoch dieser für den Anspruch auf ein Benützungsentgelt für diese Räumlichkeiten legitimiert wäre. Da es überdies in vertretbarer Weise und in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung einen schlüssigen Verzicht des Bruders des Klägers auf seine umfassenden Benutzungsrechte an der streitgegenständlichen Liegenschaft auch in Ansehung der drei betroffenen Räumlichkeiten, die er bis zuletzt auch durch Lagerung ihm gehöriger Gegenstände benützte, verneinte, beruht die Abweisung des Klagebegehrens auch in diesem Punkt nicht auf einer Verkennung der Rechtslage.Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Bruder des Klägers und Ehegatte (vormals Lebensgefährte) der Beklagten von seiner Mutter (der Rechtsvorgängerin des in deren Nachlass eingeantworteten Klägers) ein auf die gesamte streitgegenständliche Liegenschaft (samt Haus und Nebengebäude) erstrecktes, unbeschränktes und unentgeltliches lebenslängliches Nutzungsrecht, das rechtlich als Leihe, Wohnungsrecht oder anderes Gebrauchsrecht beurteilt werden könnte, erhielt. Von diesem Recht leitet die Beklagte im vorliegenden Verfahren ihre Benützungsberechtigung als Lebensgefährtin bzw nunmehr als Ehegattin ab. Nach der Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Liegenschaftseigentümer nicht zum Vorgehen gegen einen Dritten, der seine Rechte von diesem "Erstberechtigten" ableiten kann, legitimiert (neben den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen siehe noch MietSlg 46.020, 48.016, 49.020, 51.022). Da der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Zahlungsbegehren nicht aus dem zwischen seiner Mutter und der Beklagten am 10. 1. 1986 geschlossenen - und von ihm am 16. 1. 1996 gemäß Paragraph 1118, ABGB aufgelösten - Mietvertrag über die streitgegenständlichen drei Räumlichkeiten ableitet, kann die rechtliche Einordnung dieses Vertrages als Einschränkung des Wohnungs-/Gebrauchsrechts des Lebensgefährten/Ehegatten der Beklagten (je nach dem Zeitpunkt der Rechtseinräumung an diesen als geduldete Einschränkung des vorher begründeten Rechtes oder als [vorübergehender] Verzicht auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten oder überhaupt nur zu dem Zweck abgeschlossen, gegenüber der Gewerbebehörde einen rechtsbeständigen Unternehmensstandort auszuweisen) dahingestellt bleiben. Denn unbestrittenermaßen hat(te) der Bruder des Klägers das vorher umschriebene umfassende Benützungsrecht (auch) an diesen Räumlichkeiten, weshalb die Beklagte als dessen Lebensgefährtin und Ehegattin (sowie als Leiterin des vorher von diesem geführten Malerbetriebes) ihre Benützungsrechte von ihm ableiten kann. Das Berufungsgericht hat im Sinne der von ihm zutreffend zitierten Rechtsprechung ohne Verkennung der Rechtslage und für den konkreten Einzelfall auch in vertretbarer Weise angenommen, dass nur der Bruder des Klägers, nicht jedoch dieser für den Anspruch auf ein Benützungsentgelt für diese Räumlichkeiten legitimiert wäre. Da es überdies in vertretbarer Weise und in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung einen schlüssigen Verzicht des Bruders des Klägers auf seine umfassenden Benutzungsrechte an der streitgegenständlichen Liegenschaft auch in Ansehung der drei betroffenen Räumlichkeiten, die er bis zuletzt auch durch Lagerung ihm gehöriger Gegenstände benützte, verneinte, beruht die Abweisung des Klagebegehrens auch in diesem Punkt nicht auf einer Verkennung der Rechtslage.

Da zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren wie auch in den anderen aktenkundigen gerichtlichen Auseinandersetzungen die hier maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen unstrittig sind, war das Berufungsgericht - entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt des Klägers - nicht zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO verhalten.Da zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren wie auch in den anderen aktenkundigen gerichtlichen Auseinandersetzungen die hier maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen unstrittig sind, war das Berufungsgericht - entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt des Klägers - nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 473 a, ZPO verhalten.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO; die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsabwehr diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO; die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsabwehr diente.

Anmerkung

E63879 03A01950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00195.00Y.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20011121_OGH0002_0030OB00195_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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