Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie Dr. Kempf und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei Land V*****, dieser vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen restlich ATS 15.000,-- sA, infolge Rekurses des Klägers (Rekursinteresse: richtig ATS 8.859,89) gegen die im Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15. September 2001, 3 C 240/00 a-30, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten der Kläger selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 14.9.1999 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei gestützt auf einen medizinischen Behandlungsfehler im Landeskrankenhaus F***** aus dem Titel des Schadenersatzes Schmerzengeld von ATS 50.000,-- sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden. Das Feststellungsinteresse wurde mit ATS 30.000,-- bewertet. Die beklagte Partei bestritt zunächst das Klagebegehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Nach Einlangen des unfallchirurgischen Fachgutachtens, ON 7, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.2.2000, ON 10, die Erörterung des Gutachtens.
Mit dem am 28.3.2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 27.3.2000, ON 14, zog der Kläger den Antrag auf mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens zurück, beantragte die schriftliche Ergänzung des Gutachtens und brachte weiter vor, die beklagte Partei habe angekündigt, einen Schmerzengeldbetrag in Höhe von ATS 35.000,-- samt Zinsen anzuerkennen und überweisen zu wollen. Dem Kläger stehe aber ein höherer Schmerzengeldanspruch zu. Nach Eingang der Zahlung werde der Kläger den Schmerzengeldanspruch entsprechend einschränken. Schließlich ließ der Kläger im Hinblick auf das Gutachten das Feststellungsbegehren fallen und schränkte das Klagebegehren diesbezüglich ein.
In Erfüllung des vom Erstgericht am 15.12.2000 erteilten Auftrags ergänzte der Sachverständige schriftlich sein Gutachten (ON 19). Daraufhin beantragte der Kläger neuerlich, das Gutachten schriftlich ergänzen zu lassen (ON 21).
Mit Beschluss vom 6.2.2001, ON 22, wies das Erstgericht den Antrag auf schriftliche Ergänzung des Gutachtens ab, ordnete aber die mündliche Erörterung des Gutachtens im Rechtshilfeweg an. Am 8.3.2001 ergänzte und erörterte der Sachverständige vor dem Bezirksgericht Innsbruck als Rechtshilfegericht sein Gutachten (ON 23).
Eingangs der nächsten Streitverhandlung vom 7.5.2001 schränkte der Kläger infolge einer Zahlung von ATS 35.000,-- durch die beklagte Partei am 22.3.2000 das Klagebegehren um diesen Betrag ein auf restlich ATS 15.000,-- samt 4 % Zinsen seit 16.7.1999. Anschließend stellte die beklagte Partei ihre Haftung dem Grunde nach außer Streit.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger ATS 5.000,-- samt 4 % Zinsen seit 16.7.1999 sowie Kosten in Höhe von ATS 6.103,12 zu, während es das Mehrbegehren von weiteren ATS 10.000,-- sA abwies.
Dabei vertrat es die Auffassung, dass dem Kläger ein Schmerzengeld von insgesamt ATS 40.000,-- zustehe. Die beklagte Partei habe ATS 35.000,-- beglichen, sodass dem Kläger noch restlich ATS 5.000,-- zuzusprechen seien.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 ZPO und teilte das Verfahren in drei Phasen. In der ersten Prozessphase bis zum Schriftsatz des Klägers vom 27.3.2000, ON13, sei der Kläger mit dem mit ATS 30.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren unterlegen, während er mit dem Zahlungsbegehren im Umfang von ATS 40.000,-- durchgedrungen sei. Das Unterliegen beim Feststellungsbegehren betreffe den Grund des Anspruchs. Hingegen komme beim Schmerzengeld die Bestimmung des § 43 Abs 2 2. Fall zur Anwendung, sodass die Obsiegensquote in der Form zu ermitteln sei, dass ein fiktiver Gesamtstreitwert von ATS 70.000,-- (ATS 40.000,-- Schmerzengeld und ATS 30.000,-- Feststellungsbegehren) heranzuziehen sei, dem der Betrag von ATS 40.000,-- gegenübergestellt werden müsse. Demnach habe der Kläger mit ca 57 % obsiegt und somit Anspruch auf 14 % seiner Vertretungskosten auf Basis von ATS 70.000,-- und 57 % seiner Barauslagen. Dies ergebe einen Anspruch des Klägers von ATS 6.939,11.Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 43, ZPO und teilte das Verfahren in drei Phasen. In der ersten Prozessphase bis zum Schriftsatz des Klägers vom 27.3.2000, ON13, sei der Kläger mit dem mit ATS 30.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren unterlegen, während er mit dem Zahlungsbegehren im Umfang von ATS 40.000,-- durchgedrungen sei. Das Unterliegen beim Feststellungsbegehren betreffe den Grund des Anspruchs. Hingegen komme beim Schmerzengeld die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, 2. Fall zur Anwendung, sodass die Obsiegensquote in der Form zu ermitteln sei, dass ein fiktiver Gesamtstreitwert von ATS 70.000,-- (ATS 40.000,-- Schmerzengeld und ATS 30.000,-- Feststellungsbegehren) heranzuziehen sei, dem der Betrag von ATS 40.000,-- gegenübergestellt werden müsse. Demnach habe der Kläger mit ca 57 % obsiegt und somit Anspruch auf 14 % seiner Vertretungskosten auf Basis von ATS 70.000,-- und 57 % seiner Barauslagen. Dies ergebe einen Anspruch des Klägers von ATS 6.939,11.
Im zweiten Verfahrensabschnitt von inklusive dem Schriftsatz vom 27.3.2000, ON 14, bis zum Beginn der Tagsatzung vom 7.5.2001 sei noch die gesamte Schmerzengeldforderung in Höhe von ATS 50.000,-- kostenrechtlich Verfahrensgegenstand gewesen. Die beklagte Partei habe bereits am 22.3.2000 eine Zahlung von ATS 35.000,-- geleistet. Da der Kläger ohnehin am 27.3.2000 einen Schriftsatz eingebracht habe, hätte er die geleistete Teilzahlung berücksichtigen und dementsprechend das Klagebegehren einschränken können. Diese unterlassene Klagseinschränkung falle dem Kläger zur Last. Dies führe dazu, dass er in dieser Phase bei einem weiterlaufenden Streitwert von ATS 50.000,-- nur mit einem Teilbetrag von ATS 5.000,-- durchgedrungen sei, sodass er gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf 10 % seiner Barauslagen habe, jedoch verpflichtet sei, der beklagten Partei 80 % ihrer Vertretungskosten zu ersetzen.Im zweiten Verfahrensabschnitt von inklusive dem Schriftsatz vom 27.3.2000, ON 14, bis zum Beginn der Tagsatzung vom 7.5.2001 sei noch die gesamte Schmerzengeldforderung in Höhe von ATS 50.000,-- kostenrechtlich Verfahrensgegenstand gewesen. Die beklagte Partei habe bereits am 22.3.2000 eine Zahlung von ATS 35.000,-- geleistet. Da der Kläger ohnehin am 27.3.2000 einen Schriftsatz eingebracht habe, hätte er die geleistete Teilzahlung berücksichtigen und dementsprechend das Klagebegehren einschränken können. Diese unterlassene Klagseinschränkung falle dem Kläger zur Last. Dies führe dazu, dass er in dieser Phase bei einem weiterlaufenden Streitwert von ATS 50.000,-- nur mit einem Teilbetrag von ATS 5.000,-- durchgedrungen sei, sodass er gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf 10 % seiner Barauslagen habe, jedoch verpflichtet sei, der beklagten Partei 80 % ihrer Vertretungskosten zu ersetzen.
Die dritte Prozessphase werde von der Tagsatzung vom 7.5.2001 gebildet. Durch die Klagseinschränkung wegen der Teilzahlung von ATS 35.000,-- habe der Streitwert nur noch ATS 15.000,--betragen. Hievon sei der Kläger mit ATS 5.000,-- durchgedrungen. Trotzdem finde § 43 Abs 2 2. Fall ZPO Anwendung. Ohne die Teilzahlung wäre dem eingeklagten Schmerzengeldbetrag von ATS 50.000,-- ein ersiegter Betrag von ATS 40.000,-- gegenüber gestanden, sodass keine Überklagung vorgelegen sei. Dementsprechend habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten errechnet auf der Grundlage des obsiegten Betrags. Der Anspruch des Klägers in diesem Verfahrensabschnitt errechne sich mit ATS 1.863,84. Werde von dem dem Kläger zustehenden Kostenersatzanspruch gegenüber der beklagten Partei jener der beklagten Partei betreffend die zweite Prozessphase von ATS 2.980,03 abgezogen, ergebe sich zu Gunsten des Klägers ein Saldo von ATS 6.103,12.Die dritte Prozessphase werde von der Tagsatzung vom 7.5.2001 gebildet. Durch die Klagseinschränkung wegen der Teilzahlung von ATS 35.000,-- habe der Streitwert nur noch ATS 15.000,--betragen. Hievon sei der Kläger mit ATS 5.000,-- durchgedrungen. Trotzdem finde Paragraph 43, Absatz 2, 2. Fall ZPO Anwendung. Ohne die Teilzahlung wäre dem eingeklagten Schmerzengeldbetrag von ATS 50.000,-- ein ersiegter Betrag von ATS 40.000,-- gegenüber gestanden, sodass keine Überklagung vorgelegen sei. Dementsprechend habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten errechnet auf der Grundlage des obsiegten Betrags. Der Anspruch des Klägers in diesem Verfahrensabschnitt errechne sich mit ATS 1.863,84. Werde von dem dem Kläger zustehenden Kostenersatzanspruch gegenüber der beklagten Partei jener der beklagten Partei betreffend die zweite Prozessphase von ATS 2.980,03 abgezogen, ergebe sich zu Gunsten des Klägers ein Saldo von ATS 6.103,12.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihm insgesamt Kosten von ATS 14.963,01 zuerkannt werden. Die beklagte Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger wendet sich allein gegen die vom Erstgericht vertretene Ansicht, er sei für den zweiten Verfahrensabschnitt der beklagten Partei gegenüber kostenersatzpflichtig. Der Zahlungseingang am 22.3.2000 bei den Klagsvertretern sei bei Abfertigung des Schriftsatzes ON 14 noch nicht bekannt gewesen, sodass er dort auch noch keine Klagseinschränkung vornehmen habe können. Dem ist entgegenzuhalten, dass offensichtlich unstrittig ist, dass die von der beklagten Partei geleistete Zahlung von ATS 35.000,-- zuzüglich Zinsen am 22.3.2001 bei den Klagsvertretern eingelangt ist. Dies wird auch im Rekurs nicht in Abrede gestellt. Das dazu erstattete weitere Vorbringen im Rekurs stellt sich jedoch als unzulässige Neuerungen dar. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit einer Zahlung - vor allem in kostenmäßiger Hinsicht - nicht auf subjektive Elemente und somit darauf an, ob der Kläger bzw seine Rechtsvertreter unverschuldet oder verschuldet von der Zahlung Kenntnis erlangen konnten (WR 691; Fucik in Rechberger², Rz 6 zu § 45 ZPO).Der Kläger wendet sich allein gegen die vom Erstgericht vertretene Ansicht, er sei für den zweiten Verfahrensabschnitt der beklagten Partei gegenüber kostenersatzpflichtig. Der Zahlungseingang am 22.3.2000 bei den Klagsvertretern sei bei Abfertigung des Schriftsatzes ON 14 noch nicht bekannt gewesen, sodass er dort auch noch keine Klagseinschränkung vornehmen habe können. Dem ist entgegenzuhalten, dass offensichtlich unstrittig ist, dass die von der beklagten Partei geleistete Zahlung von ATS 35.000,-- zuzüglich Zinsen am 22.3.2001 bei den Klagsvertretern eingelangt ist. Dies wird auch im Rekurs nicht in Abrede gestellt. Das dazu erstattete weitere Vorbringen im Rekurs stellt sich jedoch als unzulässige Neuerungen dar. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit einer Zahlung - vor allem in kostenmäßiger Hinsicht - nicht auf subjektive Elemente und somit darauf an, ob der Kläger bzw seine Rechtsvertreter unverschuldet oder verschuldet von der Zahlung Kenntnis erlangen konnten (WR 691; Fucik in Rechberger², Rz 6 zu Paragraph 45, ZPO).
Weiter führt der Kläger im Rekurs ins Treffen, es könne im Übrigen nicht dahingestellt bleiben, ob er verpflichtet gewesen wäre, einen Schriftsatz einzubringen, in dem diese geleistete Teilzahlung hätte berücksichtigt werden können. Es habe jedenfalls genügt, diese Einschränkung in der nächsten Streitverhandlung vorzubringen. Dies vor allem deshalb, weil die beklagte Partei in der Zeit vom 27.3.2000 bis zur nächsten Streitverhandlung keine Kosten verursachende Tätigkeit gesetzt habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass die beklagte Partei in diesem Zeitraum sehr wohl mit Prozesskosten verbundene anwaltliche Leistungen zu tragen hatte. So fand noch vor der Streitverhandlung vom 7.5.2001, in der das Klagebegehren dann eingeschränkt wurde, über Antrag des Klägers die mündliche Erörterung des Gutachtens vor dem Rechtshilfegericht in Innsbruck am 8.3.2001 statt. Bei dieser Streitverhandlung intervenierten beide Parteien durch ihre Vertreter. Schließlich wird vom Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichtes damit argumentiert, die von der beklagten Partei geleistete Zahlung hätte kostenrechtlich wie ein Teilanerkenntnis behandelt werden müssen. Dieses schränke nämlich den Streitwert auf den zwischen den Parteien noch strittigen Betrag ein, sei aber dem Grunde nach ohne Einfluss auf die Ersatzpflicht des Beklagten. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Linz vom 27.11.1996, 4 R 246796 s, veröffentlicht in ZVR 1998/33, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es dort lediglich um ein Teilanerkenntnis und dessen kostenrechtliche Auswirkung ging. Eine Gleichsetzung von Teilzahlung und Teilanerkenntnis wurde dort nicht ausgesprochen. Richtig ist, dass in der Rechtsprechung (etwa ZVR 1993/30; ZVR 1994/138; EvBl 1996/84; WR 695; WR 888; 4 R 107/99 m, 4 R 178/99 p, 4 R 57/00 p alle LG Feldkirch) und Lehre (Chwosta, Prozesskostenrecht 155; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 260) die Ansicht vertreten wird, dass der Regelungszweck des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO weder durch Teilanerkenntnis noch durch Teilzahlung verändert werden soll. Demnach sollen nicht nur Teilzahlungen während des Verfahrens, sondern auch solche vor der Klagseinbringung bei der Beurteilung der Überklagung unberücksichtigt bleiben. Dieses Problem stellt sich hier jedoch nicht.Dem ist entgegen zu halten, dass die beklagte Partei in diesem Zeitraum sehr wohl mit Prozesskosten verbundene anwaltliche Leistungen zu tragen hatte. So fand noch vor der Streitverhandlung vom 7.5.2001, in der das Klagebegehren dann eingeschränkt wurde, über Antrag des Klägers die mündliche Erörterung des Gutachtens vor dem Rechtshilfegericht in Innsbruck am 8.3.2001 statt. Bei dieser Streitverhandlung intervenierten beide Parteien durch ihre Vertreter. Schließlich wird vom Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichtes damit argumentiert, die von der beklagten Partei geleistete Zahlung hätte kostenrechtlich wie ein Teilanerkenntnis behandelt werden müssen. Dieses schränke nämlich den Streitwert auf den zwischen den Parteien noch strittigen Betrag ein, sei aber dem Grunde nach ohne Einfluss auf die Ersatzpflicht des Beklagten. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Linz vom 27.11.1996, 4 R 246796 s, veröffentlicht in ZVR 1998/33, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es dort lediglich um ein Teilanerkenntnis und dessen kostenrechtliche Auswirkung ging. Eine Gleichsetzung von Teilzahlung und Teilanerkenntnis wurde dort nicht ausgesprochen. Richtig ist, dass in der Rechtsprechung (etwa ZVR 1993/30; ZVR 1994/138; EvBl 1996/84; WR 695; WR 888; 4 R 107/99 m, 4 R 178/99 p, 4 R 57/00 p alle LG Feldkirch) und Lehre (Chwosta, Prozesskostenrecht 155; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 260) die Ansicht vertreten wird, dass der Regelungszweck des Paragraph 43, Absatz 2, 2. Fall ZPO weder durch Teilanerkenntnis noch durch Teilzahlung verändert werden soll. Demnach sollen nicht nur Teilzahlungen während des Verfahrens, sondern auch solche vor der Klagseinbringung bei der Beurteilung der Überklagung unberücksichtigt bleiben. Dieses Problem stellt sich hier jedoch nicht.
Dass das prozessuale Anerkenntnis eines Teilbetrags auch dann, wenn ein Teilanerkenntnisurteil nicht beantragt oder gefällt wurde, den Streitwert für die Kostenberechnung um den anerkannten Betrag einschränkt und somit der von diesem Anerkenntnis umfasste Teil der Klagsforderung keinen Streitgegenstand mehr bildet und daher bei der Kostenbemessung außer Betracht zu bleiben hat, ist in der Rechtsprechung mittlerweile unstrittig (ZVR 1998/33 mwN; 1 R 628/95, 1 R 78/96 w, 3 R 129/98 p, 3 R 112/99 i alle LG Feldkirch). Das restliche Klagebegehren ist dann Grundlage für das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass davon eine außerhalb des Prozesses erfolgte Zahlung durch die beklagte Partei zu unterscheiden ist. Diese stellt im Gegensatz zum Teilanerkenntnis keine direkt auf den Verfahrensgegenstand wirkende Prozesserklärung einer Partei dar, sondern betrifft die (Teil-)Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs der klagenden Partei. Darüber ist auch Beweis aufzunehmen. Ohne eine entsprechende Einschränkung des Klagebegehrens durch die klagende Partei wird durch eine solche Erfüllungshandlung am Streitgegenstand nichts geändert (4 R 136/98 a OLG Innsbruck), sodass in einem solchen Falle vom Kläger zu fordern ist, das Klagebegehren bei erster Gelegenheit einzuschränken, ansonsten er mit diesem Teil in Höhe der erfolgten Zahlung als unterliegend anzusehen ist.
Die Notwendigkeit der Einschränkung des Klagebegehrens wegen der Zahlung durch die beklagte Partei hat der Kläger selbst erkannt. So hat er schon im Schriftsatz vom 27.3.2000, ON 14, die Einschränkung des Schmerzengeldanspruches nach Eingang der Zahlung angekündigt und auch tatsächlich in der Streitverhandlung vom 7.5.2001 diese Einschränkung vorgenommen. Sollte die im Rekurs vertretene Auffassung zutreffen, wäre bei Teilzahlungen nie eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erklären, sondern es wäre nur wie beim Teilanerkenntis ohne Fällung eines Teilanerkenntnisurteils in kostenmäßiger Hinsicht von der um die Teilzahlung verminderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies ist jedoch nicht vereinbar mit dem oben dargelegten Unterschied zwischen Teilzahlung und Teilanerkenntnis.
Welche Auswirkungen die von der beklagten Partei geleistete Zahlung von ATS 35.000,-- samt Zinsen auf die Prozesskostenentscheidung hätte, wenn diese Teilzahlung als solche beurteilt würde, die der Kläger nach § 1415 ABGB hätte zurückweisen können (vgl dazu REDOK 1296; REDOK 9832; EvBl 1996/84; Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall I Rz 99) muss hier nicht abschließend behandelt werden, weil in dieser Richtung vom Kläger weder in erster Instanz noch im Rekurs ein Vorbringen erstattet wurde.Welche Auswirkungen die von der beklagten Partei geleistete Zahlung von ATS 35.000,-- samt Zinsen auf die Prozesskostenentscheidung hätte, wenn diese Teilzahlung als solche beurteilt würde, die der Kläger nach Paragraph 1415, ABGB hätte zurückweisen können vergleiche dazu REDOK 1296; REDOK 9832; EvBl 1996/84; Fucik in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall römisch eins Rz 99) muss hier nicht abschließend behandelt werden, weil in dieser Richtung vom Kläger weder in erster Instanz noch im Rekurs ein Vorbringen erstattet wurde.
Gemäß § 12 Abs 3 RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Klagsänderung oder Einschränkung des Klagebegehrens in prozessualer Hinsicht schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam (SZ 62/69; 4 R 136/98 a OLG Innsbruck mwN). Somit wäre im vorliegenden Fall der Kläger in kostenrechtlicher Hinsicht verpflichtet gewesen, der von der beklagten Partei geleisteten und von ihm angenommenen Zahlung von ATS 35.000,-- samt Zinsen durch Einschränkung des Klagebegehrens im nachfolgenden Schriftsatz vom 27.3.2000, ON 14, Rechnung zu tragen. Das Erstgericht hat sohin zu Recht einen zweiten Verfahrensabschnitt gebildet und in diesem eine Obsiegensquote des Klägers von (nur) 10 % ermittelt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der bekämpften Kostenentscheidung verwiesen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Klagsänderung oder Einschränkung des Klagebegehrens in prozessualer Hinsicht schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam (SZ 62/69; 4 R 136/98 a OLG Innsbruck mwN). Somit wäre im vorliegenden Fall der Kläger in kostenrechtlicher Hinsicht verpflichtet gewesen, der von der beklagten Partei geleisteten und von ihm angenommenen Zahlung von ATS 35.000,-- samt Zinsen durch Einschränkung des Klagebegehrens im nachfolgenden Schriftsatz vom 27.3.2000, ON 14, Rechnung zu tragen. Das Erstgericht hat sohin zu Recht einen zweiten Verfahrensabschnitt gebildet und in diesem eine Obsiegensquote des Klägers von (nur) 10 % ermittelt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der bekämpften Kostenentscheidung verwiesen.
Dem Rekurs des Klägers muss damit ein Erfolg versagt bleiben. Nach §§ 40, 50 ZPO hat der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.Dem Rekurs des Klägers muss damit ein Erfolg versagt bleiben. Nach Paragraphen 40,, 50 ZPO hat der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE00050 04r01981zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2001:00400R00198.01Z.1121.000Dokumentnummer
JJT_20011121_LG00929_00400R00198_01Z0000_000