TE OGH 2001/11/21 3Ob9/01x

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Siegfried S*****, und 2. Anneliese S*****, beide vertreten durch Simma & Bechtold, Rechtsanwälte KEG und Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwalt, beide in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. November 2000, GZ 3 R 355/00d-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 10. August 2000, GZ 4 C 426/95y-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich von S 141.908,99 als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass das Klagemehrbegehren, der Anspruch der beklagten Partei aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Dezember 1994, 4 R 303/94-27, zu dessen Hereinbringung zu 13 E 666/95i des Bezirksgerichtes Dornbirn die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt wurde, sei gegenüber der erstklagenden Partei bezüglich weiterer S 162.424,34 und gegenüber der zweitklagenden Partei bezüglich weiterer S 255.624,34 erloschen, abgewiesen wird.

Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der beklagten Partei die mit S 59.194,10 (darin enthalten S 9.430,85 Umsatzsteuer und S 2.609 Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger und der Beklagte sind Brüder, die Zweitklägerin ist die Gattin des Erstklägers und Schwägerin des Beklagten. Beide Kläger sind aufgrund des mit dem Vater des Erstklägers, Franz S*****, geschlossenen Übergabevertrages vom 2. 4. 1991 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 7122 Grundbuch D*****, GStNr 8086/2, sowie zu je 107/253-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 9632, Grundbuch D*****, GStNr 1047/3, wobei mit diesen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 2 verbunden ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. 12. 1994 wurden infolge Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. 8. 1994 die nunmehrigen Oppositionskläger schuldig erkannt, dem nunmehrigen Oppositionsbeklagten folgende Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:

der nunmehrige Erstkläger S 304.333,33 und die nunmehrige Erstklägerin S 397.533,33 jeweils samt 4 % Zinsen ab 1.7.1994 und bei sonstiger Exekution jeweils in die ihnen gehörigen, oben angeführten Liegenschaftsanteile.

In diesem Urteil befasste sich das Berufungsgericht mit den Feststellungen des Erstgerichtes zum Wert der Liegenschaften und führte hiezu auf den Seiten 26 bis 28 Folgendes aus:

"Für die Frage der Verwertbarkeit der vom Kläger benützten Räumlichkeiten, also für die Frage, ob und in welchem Ausmaß daraus für die beklagten Parteien ein Ertrag zu erzielen ist, kann die Rechtslage nicht außer Betracht bleiben. Nach Auffassung des Klägers hat er die Investitionen für die Liegenschaft (die nun im Eigentum der beklagten Parteien steht) gemacht, weil er davon ausging, dass diese Liegenschaft ihm (und seiner Schwester) übertragen werde. Im Hinblick auf diese Investitionen konnte er die Tischlereiräumlichkeiten unentgeltlich benützen. All dies stand also in einem einander bedingenden Zusammenhang. Tatsache ist, dass dem Kläger die streitgegenständliche Liegenschaft infolge des Übergabsvertrages mit den Beklagten nicht übertragen wurde. Damit ist objektiv die Geschäftsgrundlage für die Gesamtregelung zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger weggefallen, sodass - entsprechende Geltendmachung vorausgesetzt - neben den Regeln der Lehre über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (siehe zu denselben Rummel in Rummel 2. Auflage Rz 4 f zu § 901 ABGB; der dort und weiters in Rz 6 und 6 a dargelegte dogmatische Streit kann, weil es hier nur um die Rechtsfolgen geht, die unabhängig von der dogmatischen Begründung die gleichen sind, dahingestellt bleiben) jedenfalls die Möglichkeit einer Vertragsauflösung besteht (und zwar ex tunc - siehe Rummel aaO Rz 6 a zu § 901 ABGB; es ist von einem anfänglichen Fehlen der Geschäftsgrundlage auszugehen und davon, dass die gesamte vertragliche Regelung zwischen dem Kläger und seinem Vater überwiegend nicht den Charakter eines Dauerrechtsverhältnisse hat - als Dauerrechtsverhältnis kann nur die Benützung der Tischlereiräumlichkeiten gelten; die getätigten Investitionen und die Zusage der Vererbung der Liegenschaft dominiert und hat keinen Dauerrechtscharakter). Die Vertragsauflösung hat die Rückabwicklung (über condictio causa finita - siehe Rummel aaO Rz 7 zu § 901 und Rz 3 zu § 1435 ABGB) zur Folge."Für die Frage der Verwertbarkeit der vom Kläger benützten Räumlichkeiten, also für die Frage, ob und in welchem Ausmaß daraus für die beklagten Parteien ein Ertrag zu erzielen ist, kann die Rechtslage nicht außer Betracht bleiben. Nach Auffassung des Klägers hat er die Investitionen für die Liegenschaft (die nun im Eigentum der beklagten Parteien steht) gemacht, weil er davon ausging, dass diese Liegenschaft ihm (und seiner Schwester) übertragen werde. Im Hinblick auf diese Investitionen konnte er die Tischlereiräumlichkeiten unentgeltlich benützen. All dies stand also in einem einander bedingenden Zusammenhang. Tatsache ist, dass dem Kläger die streitgegenständliche Liegenschaft infolge des Übergabsvertrages mit den Beklagten nicht übertragen wurde. Damit ist objektiv die Geschäftsgrundlage für die Gesamtregelung zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger weggefallen, sodass - entsprechende Geltendmachung vorausgesetzt - neben den Regeln der Lehre über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (siehe zu denselben Rummel in Rummel 2. Auflage Rz 4 f zu Paragraph 901, ABGB; der dort und weiters in Rz 6 und 6 a dargelegte dogmatische Streit kann, weil es hier nur um die Rechtsfolgen geht, die unabhängig von der dogmatischen Begründung die gleichen sind, dahingestellt bleiben) jedenfalls die Möglichkeit einer Vertragsauflösung besteht (und zwar ex tunc - siehe Rummel aaO Rz 6 a zu Paragraph 901, ABGB; es ist von einem anfänglichen Fehlen der Geschäftsgrundlage auszugehen und davon, dass die gesamte vertragliche Regelung zwischen dem Kläger und seinem Vater überwiegend nicht den Charakter eines Dauerrechtsverhältnisse hat - als Dauerrechtsverhältnis kann nur die Benützung der Tischlereiräumlichkeiten gelten; die getätigten Investitionen und die Zusage der Vererbung der Liegenschaft dominiert und hat keinen Dauerrechtscharakter). Die Vertragsauflösung hat die Rückabwicklung (über condictio causa finita - siehe Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 901 und Rz 3 zu Paragraph 1435, ABGB) zur Folge.

Zwar könnte nicht der Erstbeklagte (als Universalsukzessor des Vaters des Klägers) nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen dieser den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag (der unter anderem die Unentgeltlichkeit der Benützung der Tischlereiräumlichkeiten umfaßt) anfechten, weil ihm - als Universalsukzessor des Vaters des Klägers - entgegenzuhalten wäre, dass die Zweckverfehlung, auf welche die Anfechtung gestützt wird, seiner eigenen Sphäre entstammt (siehe Rummel aaO Rz 4 zu § 901 ABGB). Die Zweckverfehlung geht ja darauf zurück, dass der Vater des Klägers die Liegenschaft den beiden Beklagten übergab und somit die Zusage nicht einhielt, sie dem Kläger (und seiner Schwester) zu vererben. Nun hat aber der Kläger selbst, was sich aus seinem Vorbringen unter K) (S 8 in ON 19) klar ergibt, die Konsequenzen aus diesem Verhalten seines Vaters bereits gezogen; er erachtet sich nicht mehr an die mit dem Vater getroffene gesamtvertragliche Regelung gebunden und macht den Aufwand für Investitionen seit dem Jahre 1980 geltend. Es steht dem Erstbeklagten somit jederzeit frei, durch korrespondierende Erklärung sogar die einvernehmliche Aufhebung der erwähnten gesamtvertraglichen Regelung zu bewirken. Angesichts der erwähnten ex-tunc-Wirkung der Aufhebung hätte dies zur Folge, dass auch schon zum Übergabszeitpunkt (rückwirkend) entsprechender Ertrag aus den Tischlereiräumlichkeiten erwirtschaftet werden kann. Die entsprechende korrespondierende Erklärung wurde zwar vom Erstbeklagten bisher nicht abgegeben (dem Vorbringen in erster Instanz kann dies nicht entnommen werden), doch muss bei der wirtschaftlichen Betrachtung, die im Rahmen einer Ertragswertschätzung vorzunehmen ist, auf diese jederzeit gegebene Möglichkeit des Erstbeklagten Bedacht genommen werden. Aus wirtschaftlicher Sicht bedeutet diese dem Erstbeklagten jederzeit offenstehende Möglichkeit eben, dass eine wertmindernde Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Verfügung über die Tischlereiräumlichkeiten nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Vorbringen des Klägers unter Punkt K) erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem die Schätzung durch den Sachverständigen Ing. Kaiser bereits erfolgt war. Der Sachverständige selbst konnte also auf dieses Vorbringen noch nicht Bedacht nehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich gerade aufgrund dieses Vorbringens des Klägers rückblickend das Ergebnis der Schätzung des Sachverständigen als zutreffend erweist.Zwar könnte nicht der Erstbeklagte (als Universalsukzessor des Vaters des Klägers) nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen dieser den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag (der unter anderem die Unentgeltlichkeit der Benützung der Tischlereiräumlichkeiten umfaßt) anfechten, weil ihm - als Universalsukzessor des Vaters des Klägers - entgegenzuhalten wäre, dass die Zweckverfehlung, auf welche die Anfechtung gestützt wird, seiner eigenen Sphäre entstammt (siehe Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 901, ABGB). Die Zweckverfehlung geht ja darauf zurück, dass der Vater des Klägers die Liegenschaft den beiden Beklagten übergab und somit die Zusage nicht einhielt, sie dem Kläger (und seiner Schwester) zu vererben. Nun hat aber der Kläger selbst, was sich aus seinem Vorbringen unter K) (S 8 in ON 19) klar ergibt, die Konsequenzen aus diesem Verhalten seines Vaters bereits gezogen; er erachtet sich nicht mehr an die mit dem Vater getroffene gesamtvertragliche Regelung gebunden und macht den Aufwand für Investitionen seit dem Jahre 1980 geltend. Es steht dem Erstbeklagten somit jederzeit frei, durch korrespondierende Erklärung sogar die einvernehmliche Aufhebung der erwähnten gesamtvertraglichen Regelung zu bewirken. Angesichts der erwähnten ex-tunc-Wirkung der Aufhebung hätte dies zur Folge, dass auch schon zum Übergabszeitpunkt (rückwirkend) entsprechender Ertrag aus den Tischlereiräumlichkeiten erwirtschaftet werden kann. Die entsprechende korrespondierende Erklärung wurde zwar vom Erstbeklagten bisher nicht abgegeben (dem Vorbringen in erster Instanz kann dies nicht entnommen werden), doch muss bei der wirtschaftlichen Betrachtung, die im Rahmen einer Ertragswertschätzung vorzunehmen ist, auf diese jederzeit gegebene Möglichkeit des Erstbeklagten Bedacht genommen werden. Aus wirtschaftlicher Sicht bedeutet diese dem Erstbeklagten jederzeit offenstehende Möglichkeit eben, dass eine wertmindernde Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Verfügung über die Tischlereiräumlichkeiten nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Vorbringen des Klägers unter Punkt K) erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem die Schätzung durch den Sachverständigen Ing. Kaiser bereits erfolgt war. Der Sachverständige selbst konnte also auf dieses Vorbringen noch nicht Bedacht nehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich gerade aufgrund dieses Vorbringens des Klägers rückblickend das Ergebnis der Schätzung des Sachverständigen als zutreffend erweist.

Das Berufungsgericht hält also die Einwendungen der beklagten Parteien gegen die Feststellungen des Erstgerichtes über den Wert der übergebenen Liegenschaft für unberechtigt und sieht keinen Grund, diese Feststellungen zu korrigieren (auf die in der Berufung nicht aufgeworfene Frage, ob das Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Vaters der Streitteile nicht auch als wertmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre, ist mangels Relevierung dieses Problems nicht einzugehen)".

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 3. 3. 1995 wurde auf Antrag des nunmehrigen Oppositionsbeklagten als betreibenden Gläubigers gegen die nunmehrigen Oppositionskläger als Verpflichtete zur Hereinbringung der angeführten Forderungen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt.

Die Kläger begründen ihre Einwendungen gegen diese exekutiv betriebenen Ansprüche damit, dass der Erstkläger nach Vorliegen des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. 12. 1994 im Sinn der darin auf den Seiten 26 bis 28 enthaltenen Ausführungen die Aufhebung der vom Oberlandesgericht Innsbruck angenommenen gesamtvertraglichen Regelung zwischen dem Beklagten einerseits und dem Vater der Streitteile andererseits erklärt habe. Diese Erklärung habe "ex-tunc-Wirkung" gehabt, sodass - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übergabe der in Frage stehenden Liegenschaften - eine rechtsgrundlose Benützung dieser Liegenschaft durch den Beklagten anzunehmen sei. Damit sei eine Forderung gegen den Beklagten auf Benützungsentgelt entstanden, welches für die Zeit ab Übergabe der Liegenschaften an sie bis Anfang 1995 einen Gesamtbetrag von S 2,596.828,80 ausmache. Mit Schreiben der Klagevertreter an die damaligen Beklagtenvertreter vom 19. 1. 1995 sei mit einem Teilbetrag dieser Benützungsentgeltforderung in Höhe der nun vom Beklagten in Exekution gezogenen Forderung gegen diese Forderung die Aufrechnung erklärt worden, sodass sämtliche Forderungen des Beklagten schon vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Aufrechnung beglichen und bezahlt gewesen seien. Soweit zur Erzielung dieser Wirkung Abtretungen notwendig gewesen seien, seien diese erfolgt.

Weiters sei der Beklagte im Verhältnis zu seinem Vater, dem früheren Eigentümer der Liegenschaften, Mieter von Räumlichkeiten gewesen. Der Vater des Beklagten habe wegen Nichtzahlung des Mietzinses bereits im Jahr 1988 mit Räumungsklage die Aufhebung des Mietvertrags geltend gemacht, sodass dieses Mietverhältnis seitdem erloschen sei. Der Beklagte schulde dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer ein angemessenes Benützungsentgelt, dessen Höhe im Titelverfahren vom Sachverständigen mit S 56.452,80 monatlich brutto ermittelt worden sei. Die seit Schluss des Verfahrens erster Instanz im Titelverfahren (1. 7. 1994) aus dem Titel des Benützungsentgelts fällig gewordenen Beträge würden die in Exekution gezogenen Beträge übersteigen, sodass infolge erklärter Aufrechnung die der Anlassexekution zugrundeliegenden Forderungen des Beklagten erloschen sein.

Auch wenn das Mietverhältnis nicht aufgehoben worden wäre, sei aufgrund der zwischenzeitlich fällig gewordenen offenen Mietzinse sowie der vom Beklagten zu bezahlenden, aber nicht bezahlten Betriebskosten eine Gegenforderung in zumindest der Höhe der in Exekution gezogenen Forderungen entstanden, mit welcher aufgerechnet werde. Insoweit betreffend Aufrechnung Abtretungen notwendig gewesen seien, seien diese erfolgt. Das Klagebegehren werde hilfsweise auch auf die Aufrechnung mit diesen Forderungen gestützt.

Zudem seien die der Anlassexekution zugrundeliegenden Forderungen zum einen im Umfang von S 125.762,62 zugunsten der Michael W***** AG gepfändet worden, zum anderen habe der Beklagte diese an Gertrud V***** abgetreten. Er sei daher zur Geltendmachung dieser Forderungen nicht mehr berechtigt.

Dies resultiere auch aus der im Verfahren 8 Cg 218/98f des Landesgerichtes Feldkirch betreffend eine Forderung der C***** gegenüber dem Beklagten in Höhe von S 2,000.000 sA beantragten und bewilligten Sicherungsexekution durch Pfändung der streitgegenständlichen Forderungen, die zu 13 E 344/00x des Bezirksgerichtes Dornbirn durch Drittverbot an die Kläger vollzogen worden sei. Selbst dem Beklagten sei offensichtlich bewusst, dass er keine Forderungen gegen die Kläger habe, weil er sie im Rahmen des Verfahrenshilfeantrags zu 8 Cg 518/98f des Landesgerichtes Feldkirch nicht in das Vermögensbekenntnis aufgenommen habe.

Der Beklagte wendet ein, im Titelverfahren seien die vertraglichen Beziehungen zwischen dem verstorbenen Vater der Streitteile und dem Beklagten nicht rechtsverbindlich geklärt bzw festgestellt worden. Es seien sohin auch die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf den Seiten 26 bis 28 des Urteils vom 5. 12. 1994 schlichtweg falsch. Vom Oberlandesgericht Innsbruck sei die Möglichkeit einer Vertragsauflösung ausgesprochen worden, ohne jedoch die tatsächlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Vater der Streitteile und dem Beklagten zu klären. Hiezu habe für das Oberlandesgericht Innsbruck kein Anlass bestanden, zumal diese Vertragsbeziehungen für die Entscheidung im genannten Verfahren irrelevant gewesen seien. Es bleibe auch unerfindlich, weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 5. 12. 1994 einen derartigen rechtlichen Exkurs auf den Seiten 26 bis 28 vorgenommen habe. Die von den Klägern mit Schreiben vom 19. 1. 1995 vorgenommene Vertragsauflösung bzw Aufrechnung sei rechtsunwirksam bzw nichtig, zumal die Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck, dass sich der Kläger (und nunmehrige Beklagte) nicht mehr an die mit dem Vater getroffene gesamtvertragliche Regelung gebunden fühle, unrichtig sei. Weiters basierten die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf bloßen Annahmen und Spekulationen, was sich bereits aus der Diktion der Entscheidung ergebe. Die auf diese Annahmen und Spekulationen gestützten Erklärungen der Kläger seien daher rechtlich wertlos; jedenfalls stellten sie kein wirksames novum productum dar und könnten nicht unter § 35 EO subsumiert werden, der für die Klagsführung die Eventualmaxime vorsehe.Der Beklagte wendet ein, im Titelverfahren seien die vertraglichen Beziehungen zwischen dem verstorbenen Vater der Streitteile und dem Beklagten nicht rechtsverbindlich geklärt bzw festgestellt worden. Es seien sohin auch die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf den Seiten 26 bis 28 des Urteils vom 5. 12. 1994 schlichtweg falsch. Vom Oberlandesgericht Innsbruck sei die Möglichkeit einer Vertragsauflösung ausgesprochen worden, ohne jedoch die tatsächlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Vater der Streitteile und dem Beklagten zu klären. Hiezu habe für das Oberlandesgericht Innsbruck kein Anlass bestanden, zumal diese Vertragsbeziehungen für die Entscheidung im genannten Verfahren irrelevant gewesen seien. Es bleibe auch unerfindlich, weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 5. 12. 1994 einen derartigen rechtlichen Exkurs auf den Seiten 26 bis 28 vorgenommen habe. Die von den Klägern mit Schreiben vom 19. 1. 1995 vorgenommene Vertragsauflösung bzw Aufrechnung sei rechtsunwirksam bzw nichtig, zumal die Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck, dass sich der Kläger (und nunmehrige Beklagte) nicht mehr an die mit dem Vater getroffene gesamtvertragliche Regelung gebunden fühle, unrichtig sei. Weiters basierten die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf bloßen Annahmen und Spekulationen, was sich bereits aus der Diktion der Entscheidung ergebe. Die auf diese Annahmen und Spekulationen gestützten Erklärungen der Kläger seien daher rechtlich wertlos; jedenfalls stellten sie kein wirksames novum productum dar und könnten nicht unter Paragraph 35, EO subsumiert werden, der für die Klagsführung die Eventualmaxime vorsehe.

Der Beklagte wendete weiters ein, im Verfahren 3 C 744/95f des Erstgerichtes, in dem die Kläger den Beklagten auf Räumung der von ihm benützten Räume im Kellergeschoß und im Kellergeschoß geklagt hätten, sei für den gegenständlichen Rechtsstreit bindend festgestellt worden, dass dem Beklagten an diesen Räumlichkeiten ein gegen jedermann, sohin auch gegen Miteigentümer der Liegenschaft, wirkendes unentgeltliches Dienstbarkeitsrecht des Gebrauches als dingliches Recht zustehe. Das nun erkennende Gericht sei an die in diesem Räumungsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob 2470/96z gebunden; den Klägern stehe daher auch ab 1. 7. 1994 kein Benützungentgelt zu.

Im ersten Rechtsgang wurde das Urteil des Erstgerichtes vom 1. 4. 1996 mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 16. 7. 1996, bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. 5. 1998, 3 Ob 2365/96g (teilweise veröffentlich in Miet 50.830), aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht den Einwendungen der Kläger statt, und zwar "im Betrag von S 141.908,99 mit Einschränkung auf die beklagte Partei als Titelgläubigerin und mit dem darüber hinausgehenden Betrag schlechthin".

Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist als wesentlich hervorzuheben:

Der Beklagte benützte die in Rede stehenden Räumlichkeiten schon zu Lebzeiten seines Vaters, wobei er dafür nichts zu bezahlen hatte. Allerdings war es für alle Beteiligten selbstverständlich, dass sich der Beklagte um die Gebäude kümmert und die anfallenden Arbeiten erledigt bzw finanziert. Von seinem Vater wurde ihm erlaubt, die Werkstatträume so zu benützen, wie er gerade wollte und Bedarf hatte. Im Jahr 1983 erklärten die Eltern des Beklagten ihm und seiner Schwester Gertrud V***** gegenüber, dass diese beiden nunmehr für die Erhaltung des Hauses verantwortlich wären, weil sie ohnehin einmal die Liegenschaft erhalten würden, wobei allerdings eine solche Übergabe erst im Erbweg geplant war. Im Hinblick darauf tätigte der Beklagte weitere Investitionen.

Seit 1988 bestehen innerfamiliäre Missstimmigkeiten, im Zuge derer es zwischen dem Beklagten und seinen Eltern zu mehreren Rechtsstreitigkeiten kam. So verlangte der Beklagte von seiner Mutter für in das abgebrannte Haus von 1959 bis 1970 getätigte Investitionen S 900.000; in diesem Verfahren trat Ruhen ein. Demgegenüber begehrte der Vater des Beklagten von diesem die Räumung der im Parterre des Hauses in Bestand genommenen Räumlichkeiten zum Betrieb des Tischlereigewerbes samt Bezahlung rückständiger Mietzinse in Höhe von S 93.000. Dieses Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des obengenannten Verfahrens unterbrochen; ein Fortsetzungsantrag wurde jedoch nie gestellt.

Die zwischen dem Vater und dem Beklagten bestehende Vereinbarung über die Benützung der Tischlerei wurde nicht abgeändert; der Vater hat auch bis zu seinem späteren Tod keine weiteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Schritte unternommen, um die Räumung der Gebäudeteile zu erwirken. Abgesehen von einem kurzen Zeitraum während des Jahres 1988 sah es der Vater des Beklagten sogar gerne, dass dieser seine Werkstatt auf dem elterlichen Grundstück betreibt; der Vater hat bis zu seinem Tod fast täglich die Tischlerei des Beklagten besucht.

Der Vater des Beklagten übergab allerdings entgegen der ursprünglichen Zusage seine Liegenschaftsanteile mit Übergabevertrag vom 2. 4. 1991 gegen Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes an die beiden Kläger. Mit Vereinbarung vom 30. 5. 1995 verzichtete die Mutter der Streitteile auf das ihr zustehende Fruchtgenussrecht an diesen Liegenschaftsanteilen.

Im Titelverfahren begehrte der nunmehrige Beklagte von den nunmehrigen Klägern einen Schenkungspflichtteil von zuletzt S 1,100.000. Der Klage wurde gegen den Erstbeklagten und nunmehrigen Erstkläger mit S 304.333,33 sA, gegen die nunmehrige Zweitklägerin und damalige Zweitbeklagte mit S 397.533,33 sA stattgegeben.

Die Rechtsvertreter der Kläger richteten an die Rechtsvertreter des Beklagten das Schreiben vom 19. 1. 1995, in dem sie mitteilten, dass die Kläger hiemit eine Vertragsauflösung im Sinn der Rechtsausführungen auf den S 26 ff des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. 12. 1994 erklären und vornehmen. Es werde somit auch die einvernehmliche Aufhebung jeglicher vertraglicher Beziehung zwischen dem Beklagten und den Klägern erklärt und bewirkt. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass der Beklagte nunmehr titellos die Liegenschaft der Kläger benütze, was künftighin nicht geduldet werde, sodass an den Beklagten hiemit zunächst die Aufforderung gerichtet werde, die Liegenschaft unverzüglich zu räumen. Die rückwirkende Vertragsauflösung führe dazu, dass den Klägern ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft gegenüber dem Beklagten ein Benützungsentgelt zustehe, das auf der Basis des vorliegenden Sachverständigengutachtens mit monatlich netto S 47.044 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von S 9.408,80, somit mit S 56.452,80 anzusetzen sei. Für die seit der Übergabe der Liegenschaft verstrichenen 46 Monate ergebe dies eine Gesamtforderung von S 2,596.828,80, die hiemit fälliggestellt werde. Mit einem entsprechenden Teil dieser Forderung werde gleichzeitig gegen die dem Beklagten urteilsmäßig zugesprochene Hauptsachen- und Zinsenforderung aufgerechnet, weshalb sich die Benützungsentgeltforderung der Kläger um S 717.775,64 reduziere, sodass noch eine Restschuld des Beklagten in der Höhe von S 1,879.053,16 verbleibe.

Der Beklagte benützt noch immer die Räumlichkeiten, für die ein monatliches Benützungsentgelt von S 56.452,80 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) angemessen ist.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob der Beklagte die der Anlassexekution zugrundeliegenden Forderungen seiner Schwester Gertrud V***** abgetreten hat.

An den betriebenen Forderungen bestehen Pfandrechte bzw Afterpfandrechte (S 12 f des Ersturteils).

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Oppositionsklage sei zunächst im Hinblick auf die zugunsten der Michael W***** AG einverleibten Afterpfandrechte samt Forderungsüberweisung zur Einziehung im Betrag von S 141.908,99 ohne weitere Voraussetzungen berechtigt. Auch eine Abtretung stelle zwar einen Oppositionsgrund dar; aufgrund der diesbezüglich getroffenen Negativfeststellungen sei jedoch der Nachweis einer Abtretung nicht gelungen.

Hinsichtlich der Gegenforderung sei der vom Oberlandesgericht Innsbruck im Titelverfahren dargelegten Rechtsansicht zu folgen. Dass prozessualen Erklärungen nicht generell ein auf die Begründung materiellrechtlicher Folgen gerichteter ausdrücklicher Wille unterstellbar sei, hindere nicht, aus - zumal wie gegenständlich unwiderrufenen - prozessualen Erklärungen und Verhaltensweisen Folgerungen nach den materiellrechtlichen Regelungen zur Schlüssigkeit eines Verhaltens zu ziehen. Die vom nunmehrigen Beklagten im Titelverfahren unter Ausdehnungsvorbehalt vorgenommene teilweise Geltendmachung des von ihm mit S 3,417.865,28 allein an Material bezifferten Sanierungs- und Wiederherstellungsaufwands aus den Jahren seit 1980 lasse sich nur dahin verstehen, dass der Beklagte tatsächlich im Sinn der Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck selbst die Konsequenzen aus dem Verhalten seines Vaters (Übergabevertrag vom 2. 4. 1991) in der Weise gezogen habe, dass er sich nicht mehr an die mit seinem Vater getroffene gesamtvertragliche Regelung gebunden erachte. Es liege in diesem Zusammenhang also eine doppelfunktionelle Prozesshandlung vor. Die bis zum Schluss der Verhandlung im Titelverfahren unterbliebene, dem Erstkläger jederzeit offenstehende und zur einvernehmlichen Aufhebung der vom Beklagten und seinem Vater getroffenen gesamtvertraglichen Regelungen führende korrespondierende Erklärung sei im Schreiben der Kläger vom 9. 1. 1995 zu erblicken. Eine Aufrechnung mit Benützungsentgelten komme erst nach Schluss der Verhandlung im Titelverfahren ab Juli 1994 in Betracht; es handle sich hier bis zum Schluss der Verhandlung am 23. 2. 2000 um 68 Monate, sodass bereits ein Benützungsentgelt von weniger als S 10.500 monatlich ausreichend sei, um die gesamte im Rahmen der Anlassexekution hereinzubringende und erst seit dem 1. 7. 1994 mit 4 % verzinsliche Forderung von insgesamt S 701.866,66 aufzuwiegen.

Der Beklagte bekämpfte dieses Urteil mit Berufung insoweit, als den Einwendungen der Kläger hinsichtlich eines den Betrag von S 141.908,99 übersteigenden Betrages stattgegeben wurde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen gewesen seien. Das Berufungsgericht folgte der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck in der Entscheidung vom 5. 12. 1994, wonach es dem Erstkläger jederzeit freistehe, durch korrespondierende Erklärung die einvernehmliche Aufhebung der gesamtvertraglichen Regelung zu bewirken. Dies habe der Erstkläger mit seinem Schreiben vom 19. 1. 1995 auch getan.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen gewesen seien. Das Berufungsgericht folgte der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck in der Entscheidung vom 5. 12. 1994, wonach es dem Erstkläger jederzeit freistehe, durch korrespondierende Erklärung die einvernehmliche Aufhebung der gesamtvertraglichen Regelung zu bewirken. Dies habe der Erstkläger mit seinem Schreiben vom 19. 1. 1995 auch getan.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht seine Rechtsansicht, die gesamtvertragliche Regelung sei einvernehmlich aufgehoben worden, infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage auf eine unvertretbare Auslegung von Parteienerklärungen stützt; sie ist daher auch berechtigt.

Das Berufungsgericht billigte die bereits vom Erstgericht übernommene Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck in der Entscheidung vom 5. 12. 1994, die gesamtvertragliche Regelung zwischen den Parteien, aufgrund derer dem Beklagten die unentgeltliche Benützung der Räumlichkeiten zusteht, sei mit Wirkung ex tunc einvernehmlich aufgehoben worden. Schon das Vorliegen einer entsprechenden, als Anbot zu wertenden Erklärung des Beklagten kann aus folgenden Gründen nicht bejaht werden:

Der nunmehrige Oppositionsbeklagte erstattete als Kläger im Titelverfahren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 1. 7. 1994 Tatsachenvorbringen (ON 19 AS 163 ff Punkt K), wonach der einzige Grund für die Bezahlung aller Sanierungsarbeiten gewesen sei, dass seine Eltern ständig erklärt hätten, sie würden ihm die Liegenschaft übertragen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, dehne er das bisher auf Zahlung des Schenkungspflichtteils gerichtete, nunmehr von S 1,500.000 auf S 1,100.000 eingeschränkte Klagebegehren auf den Ersatz der von ihm getätigten Investitionen von S 3,417.865,28 aus, wobei vorerst nur ein Teilbetrag von S 400.000 geltend gemacht werde, sodass sich an der Höhe des Klagebegehrens nichts ändere. Die damaligen Beklagten und nunmehrigen Oppositionskläger sprachen sich gegen die Zulassung der Klagsänderung aus und bestritten diese neue Vorbringen. Das Gericht ließ "die Klagsänderung bzw Klagsausdehnung" mit rechtskräftigem Beschluss nicht zu.

Schon die Beurteilung dieses Prozessvorbringens als Erklärung der Beendigung der vertraglichen Regelung ist nicht vertretbar. Zwar können sogenannten doppelfunktionelle Prozesshandlungen sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen äußern, sei es, dass materielle Rechtsgeschäfte im Zug des Prozesses vorgenommen werden oder dass ein und dieselbe Parteihandlung sowohl prozessrechtlich wie materiellrechtlich wirkt (Fasching, Zivilprozessrecht**2 Rz 766). Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich (vgl 1 Ob 682/84). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 41/149 nicht im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen stehendes Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Scheidungsprozess, wonach er im Fall der Ehescheidung zur Unterhaltsleistung bereit sei, bloß als an das Prozessgericht gerichtete Willensäußerungen, nicht aber als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gewertet, weil sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen ließen.Schon die Beurteilung dieses Prozessvorbringens als Erklärung der Beendigung der vertraglichen Regelung ist nicht vertretbar. Zwar können sogenannten doppelfunktionelle Prozesshandlungen sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen äußern, sei es, dass materielle Rechtsgeschäfte im Zug des Prozesses vorgenommen werden oder dass ein und dieselbe Parteihandlung sowohl prozessrechtlich wie materiellrechtlich wirkt (Fasching, Zivilprozessrecht**2 Rz 766). Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich vergleiche 1 Ob 682/84). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 41/149 nicht im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen stehendes Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Scheidungsprozess, wonach er im Fall der Ehescheidung zur Unterhaltsleistung bereit sei, bloß als an das Prozessgericht gerichtete Willensäußerungen, nicht aber als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gewertet, weil sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen ließen.

Im vorliegenden Fall kann das Prozessvorbringen des nunmehrigen Oppositionsbeklagten im Titelverfahren keineswegs als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung beurteilt werden. Damit wurde vielmehr in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Prozessgegner gegenüber eine auf Auflösung der bestehenden gesamtvertraglichen Regelung abzielende Erklärung abgegeben werde. Auch die nunmehrigen Kläger haben dieses Prozessvorbringen damals offenbar nicht in dieser Richtung verstanden; sie haben vielmehr in dieser Tagsatzung am 1. 7. 1994 keinerlei rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärung abgegeben, sondern sich auf bloße Prozesshandlungen, nämlich den Antrag, die Klagsänderung nicht zuzulassen, und die Bestreitung dieses Vorbringens beschränkt. Gerade auch aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass für den Prozessgegner überhaupt kein Anhaltspunkt für die Annahme einer auch materiellrechtlich wirksamen doppelfunktionellen Prozesshandlung bestand.

Dem unter Bezugnahme auf die verfehlten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Titelverfahren verfassten Schreiben der Klagevertreter vom 19. 1. 1995 kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich nicht um die Annahme eines - tatsächlich überhaupt nicht vorliegenden - Anbots auf Auflösung der gesamtvertraglichen Regelung handelt.

So ist auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 Ob 2470/96z im Verfahren über die von den Klägern eingebrachte Räumungsklage davon ausgegangen, dass eine einvernehmliche Aufhebung der gesamtvertraglichen Regelung nicht erfolgt ist und das vertragliche Recht des Klägers nicht einseitig zur Auflösung gebracht werden konnte. Damit ist auch ein Anspruch der Kläger auf Zahlung eines Benützungsentgelts zu verneinen, weil dem Beklagten aufgrund dieser nach wie vor aufrechten gesamtvertraglichen Regelung das Recht zur kostenlosen Benützung zusteht.

Darüber hinaus haben die Vorinstanzen auch im zweiten Rechtsgang keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage die Auflösung des der Benützung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses durch korrespondierende Erklärungen bejaht werden könnte. Die Kläger haben somit ihr darauf abzielendes Vorbringen nicht bewiesen.

Den von den Klägern angestellten Überlegungen zu einer Bindung an die im Titelverfahren ergangene Entscheidung kann nicht gefolgt werden; aus dem von ihnen behaupteten Umstand, zu ihren Ungunsten sei ein höherer Wert der Liegenschaft infolge Fehlens eines dauerhaften Benützungsrechts des Beklagten angenommen worden, kann für das nunmehrige Verfahren keine bindende Wirkung haben. Die Ausmittlung des Wertes einer Liegenschaft bei Bemessung des Schenkungspflichtteils hat keine Bindung für die Frage der (künftigen) Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts.

Die Kläger meinen unter Punkt III. der Revisionsbeantwortung, eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen sei schon deshalb nicht möglich, weil sie "in einer Mehrzahl von Sachverhaltsbereichen dadurch beeinträchtigt" seien, dass das Erstgericht zu ihren Lasten Feststellungen getroffen habe, die aus ihre Sicht nicht oder nicht vollständig richtig seien, aber wegen des für sie positiven Urteils nicht zu rügen gewesen seien.Die Kläger meinen unter Punkt römisch III. der Revisionsbeantwortung, eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen sei schon deshalb nicht möglich, weil sie "in einer Mehrzahl von Sachverhaltsbereichen dadurch beeinträchtigt" seien, dass das Erstgericht zu ihren Lasten Feststellungen getroffen habe, die aus ihre Sicht nicht oder nicht vollständig richtig seien, aber wegen des für sie positiven Urteils nicht zu rügen gewesen seien.

Diese Ansicht ist unzutreffend. Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen (RIS-Justiz RS0113745). Die Rügepflicht des Berufungsgegners im Berufungsverfahren war jedoch bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. Der Berufungswerber stützt sich bei einer gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge ausdrücklich im Sinn des Gesetzes nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen verborgen sind (RIS-Justiz RS0112020).Diese Ansicht ist unzutreffend. Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach Paragraph 473 a, ZPO hätte vorgehen müssen (RIS-Justiz RS0113745). Die Rügepflicht des Berufungsgegners im Berufungsverfahren war jedoch bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. Der Berufungswerber stützt sich bei einer gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge ausdrücklich im Sinn des Gesetzes nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen verborgen sind (RIS-Justiz RS0112020).

Hier hätte das Berufungsgericht somit auch dann nicht nach § 473a ZPO vorgehen müssen, wenn es von der dargelegten Rechtsansicht ausgegangen wäre, weil in der Berufung die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt war und in anderen Urteilsteilen "verborgene" Feststellungen der Entscheidung nicht zugrunde zu legen sind.Hier hätte das Berufungsgericht somit auch dann nicht nach Paragraph 473 a, ZPO vorgehen müssen, wenn es von der dargelegten Rechtsansicht ausgegangen wäre, weil in der Berufung die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt war und in anderen Urteilsteilen "verborgene" Feststellungen der Entscheidung nicht zugrunde zu legen sind.

Es war somit in Stattgebung der Revision des Beklagten das Ersturteil, soweit es nicht bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, im klagsabweisenden Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 43 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 41, 50 ZPO. In erster Instanz sind die Kläger und der Beklagte als je zur Hälfte obsiegend anzusehen, weshalb nur Kostenaufhebung (mit Ausnahme der den Klägern zuzusprechenden halben Pauschalgebühr) vorzugehen ist. Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte obsiegt. Bei der Bemessung der jeweiligen Kostenersatzverpflichtung der Kläger ist im Hinblick auf den verhältnismäßig geringfügigen Unterschied der von ihnen jeweils eingeklagten Ansprüche (entsprechend den gegen sie in Exekution gezogenen Kapitalsbeträgen) eine Aufteilung der gesamten dem Beklagten gebühren Kosten je zur Hälfte auf die beiden Kläger angemessen.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf Paragraph 43, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. In erster Instanz sind die Kläger und der Beklagte als je zur Hälfte obsiegend anzusehen, weshalb nur Kostenaufhebung (mit Ausnahme der den Klägern zuzusprechenden halben Pauschalgebühr) vorzugehen ist. Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte obsiegt. Bei der Bemessung der jeweiligen Kostenersatzverpflichtung der Kläger ist im Hinblick auf den verhältnismäßig geringfügigen Unterschied der von ihnen jeweils eingeklagten Ansprüche (entsprechend den gegen sie in Exekution gezogenen Kapitalsbeträgen) eine Aufteilung der gesamten dem Beklagten gebühren Kosten je zur Hälfte auf die beiden Kläger angemessen.

Anmerkung

E63958 03A00091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00009.01X.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20011121_OGH0002_0030OB00009_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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