TE OGH 2001/11/21 3Ob272/01y

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 16. Juli 1963 geborenen Eveline W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 2001, GZ 43 R 385/01p-20, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 8. Juni 2001, GZ 13 P 222/00p-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für die Revisionsrekurswerberin einen Rechtsanwalt zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB und betraute ihn mit der Besorgung finanzieller Angelegenheiten und von Rechtsgeschäften, die über den Alltag hinausgehen.Das Erstgericht bestellte für die Revisionsrekurswerberin einen Rechtsanwalt zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB und betraute ihn mit der Besorgung finanzieller Angelegenheiten und von Rechtsgeschäften, die über den Alltag hinausgehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Rekurs der Betroffenen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrem Rechtsmittel bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie in ihrem Alter von 37 Jahren bisher keinen Sachwalter gebraucht habe und nicht in der Lage gewesen wäre, in einer eigenen Wohnung zu leben, wenn sie in dem Ausmaß, wie von den Vorinstanzen angenommen, behindert wäre.

Rechtliche Beurteilung

Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und demgemäß keine erhebliche Rechtsfrage (zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu RIS-Justiz RS0106166). Soweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel auch Vorwürfe gegen Verwandte, Gericht und Sachwalter dahin erhebt, man wolle ihr die Sachwalterschaft mit Gewalt aufzwingen, sie erpressen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Sachwalterbestellung gemäß § 273 Abs 1 ABGB dazu dient, mögliche Nachteile für sie selbst abzuwenden. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass dritte Personen (auch Verwandte) weder berechtigt sind, Anträge auf Bestellung eines Sachwalters zu stellen noch ein Rechtsmittelrecht haben (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 273 Rz 4 und die dort zitierten Entscheidungen und Lehrmeinungen).Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und demgemäß keine erhebliche Rechtsfrage (zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu RIS-Justiz RS0106166). Soweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel auch Vorwürfe gegen Verwandte, Gericht und Sachwalter dahin erhebt, man wolle ihr die Sachwalterschaft mit Gewalt aufzwingen, sie erpressen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ABGB dazu dient, mögliche Nachteile für sie selbst abzuwenden. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass dritte Personen (auch Verwandte) weder berechtigt sind, Anträge auf Bestellung eines Sachwalters zu stellen noch ein Rechtsmittelrecht haben (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 273, Rz 4 und die dort zitierten Entscheidungen und Lehrmeinungen).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E63884 03A02721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00272.01Y.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20011121_OGH0002_0030OB00272_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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