TE OGH 2001/11/21 3Ob184/01g

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, und anderer betreibender Parteien gegen die verpflichtete Partei Thomas K*****, wegen S 104.251,98 etc, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Mai 2001, GZ 3 R 145/01k-109, womit infolge von Rekursen der beigetretenen betreibenden Partei P***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in Klagenfurt, der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 20. Februar 2001, GZ 3 E 4185/98b-102, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zuweisung eines Teilbetrags von S 7.756,62 an die Pfandgläubigerin R***** GmbH im Range C-LNR 3a richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird ihm teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er ab Punkt A b) 2) lautet:

"2) Der betreibenden Partei und Pfandgläubigerin P***** reg.Gen.m.b.H. werden zur teilweisen Berichtigung ihrer angemeldeten Forderung folgende Beträge zugewiesen:

a) zur zinstragenden Anlegung im Range der Höchstbetragspfandrechte C-LNR 1, 2 und 5 S 2,110.000;

b) im Range der Höchstbetragspfandrechte C-LNR 4, 6, 7, 8 und 11 zur Barzahlung S 2,790.597,83.

Hiemit ist das Meistbot erschöpft.

B) Aus dem Zinsenzuwachs:

Die Meistbotszinsen von S 27.028,28 werden im Verhältnis der Zuweisung zu A)a) und b) 1) den betreffenden Gläubigern zugewiesen. Die noch nicht zahlenmäßig feststehenden Erlagszinsen werden an alle zum Zuge kommenden Gläubiger im Verhältnis der ihnen zugewiesenen Beträge verteilt und zugewiesen, und zwar mit Ausnahme des auf den zu

A) b) 2) a) entfallenden Teil, der ebenfalls zinstragend anzulegen

ist, durch Barzahlung."

Dem Erstgericht wird die Anpassung der Auszahlungsanordnung an den geänderten Spruch übertragen.

Text

Begründung:

Die im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren versteigerte Liegenschaft wurde um ein Meistbot von S 5,001.000 zugeschlagen. In C-LNR 1, 2 und 5 dieser Liegenschaft sind zugunsten einer Bank, die ausdrücklich keine Zuweisung aus dem Meistbot begehrt, Höchstbetragspfandrechte von insgesamt S 2,110.000 einverleibt. In C-LNR 3 ist ein Pfandrecht für die Forderung von S 130.200 und eine Nebengebührensicherstellung von S 26.100 für die R***** GmbH einverleibt. Dieses Pfandrecht geht den in C-LNR 1 und 2 einverleibten Pfandrechten im Range vor.

In C-LNR 4, 6, 7, 8 und 11 sind Höchstbetragspfandrechte zugunsten der beigetretenen betreibenden Partei ***** reg.Gen.m.b.H. in der Gesamthöhe von S 3,410.000 einverleibt. Diesen gehen im Range noch eine Reihe von Pfandrechten für vollstreckbare Forderungen nach. Im Rang C-LNR 33a ist zugunsten der genannten betreibenden Partei die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 1,383.340 samt 7,75 % Zinsen und 3 % Verzugszinsen seit 1. 10. 1998, der Kosten von S 74.177,33 samt 4 % Zinsen seit 4. 12. 1998 und der Kosten von S 16.120,41 angemerkt. Zu der für 7. 2. 2001 anberaumten Verhandlung über die Verteilung des Meistbots meldete diese betreibende Partei unter anderem im Range der zu C-LNR 1, 2 und 5 zugunsten einer anderen Bank einverleibten Höchstbetragspfandrechte den Betrag von S 1,898.331 an. Dazu brachte sie vor, es seien durch die vorgenommene Umschuldung im Wege der Legalzession auch die Sicherstellungen für die in diesen Rängen als Pfandgläubigerin eingetretene Bank auf sie übergegangen. Aus zwei weiteren Krediten machte sie S 2,522.104 und S 1,373.525 geltend, weiters Kosten aus dem Urteil vom 4. 12. 1998 und andere Verfahrenskosten sowie aus einem Girokonto S 73.906,06. Sämtliche Saldi beziehen sich auf den 6. 2. 2001. Neben Originalkreditverträgen und Pfandurkunden legte die beigetretene betreibende Partei unterschriebene Saldenaufstellungen samt Kontoblättern zu sämtlichen Kreditkonten und zum Girokonto vor. Was die Umschuldung betrifft, legte sie einen Kontoauszug der früheren Gläubigerbank per 31. 3. 1993 vor, weiters deren Originalschreiben vom 30. 4. 1993 samt firmenmäßig und notariell beglaubigter unterfertigter Löschungserklärung betreffend die Pfandrechte C-LNR 1, 2 und 5. In der Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots erhob der Verpflichtete gegen alle angemeldeten Forderungen mit einer Ausnahme Widerspruch.

Die beigetretene betreibende Partei legte noch ein von ihr stammendes "Umschuldungsschreiben" vom 22. 4. 1993 in Kopie vor und verwies darauf, dass dieses auch vom Verpflichteten unterschrieben worden sei.

Im Einzelnen verwies der Verpflichtete zu den Forderungen der beigetretenen betreibenden Partei darauf hin, dass noch ein Kapital von S 1,383.340 offen sei und darauf nur der in Exekution gezogene Betrag zugewiesen werden könne. Das Kreditverhältnis sei noch aufrecht. An die Pfandgläubigerin C-LNR 1, 2 und 5 sei bereits alles bezahlt. Wenn die betreibende Partei aber an diese Bank etwas bezahle, könne sie das natürlich bekommen. Der Widerspruch des Verpflichteten zu den Forderungen der führenden betreibenden Partei, einer Gemeinde, richtete sich gegen den S 85.000 übersteigenden Betrag, der Widerspruch gegen die vom einem anderen Gläubiger im Rang C-LNR 29 a angemeldete Forderung, soweit mehr als S 70.000 zugewiesen würden.

Mit seinem Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht aus dem Kapital zunächst im bevorzugten Rang der Bezirkshauptmannschaft V***** S 20.446 zur Berichtigung durch Barzahlung zu, weiters in der bücherlichen Rangordnung der R***** GmbH S 89.956,17 an Kapital, Zinsen und Gebühren zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung. Im Rang C-LNR 4, 6, 7, 8 und 11 wies es der beigetretenen betreibenden Partei S 3,410.000 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu. Außerdem erfolgten weitere Zuweisungen durch Barzahlung in der bücherlichen Rangordnung. Schließlich wurde der beigetretenen betreibenden Partei im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens C-LNR 33a der Meistbotsrest von S 871.659,05 zur [teilweisen] Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung zugewiesen. Den Zinsenzuwachs verteilte das Erstgericht anteilig auf die einzelnen zugewiesenen Beträge.

Die Entscheidung begründete das Erstgericht, soweit noch wesentlich, damit, dass zwar ein Einlösungsbegehren nach § 1422 ABGB auch schlüssig erfolgen könne, was sich aus der Verkehrssitte ergeben könne, dass nach der Rechtsprechung (vgl JBl 1992, 111) eine Schuldänderung und Pfandrechtsübertragung bei einer Höchstbetragshypothek auch ohne Grundbuchseintragung möglich sei, im vorliegenden Fall von einer solchen Einlösung aber nicht gesprochen werden könne. Im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Urkunden müsse vielmehr eigentlich gerade das Gegenteil angenommen werden. In den vorliegenden Urkunden sei das Wort Einlösung oder eine ähnliche Formulierung nicht enthalten. Vielmehr sei eine rechtsverbindlich unterfertigte Löschungsbewilligung übermittelt worden, was nicht gerade auf die Übertragung der Pfandrechte hinweise. Demnach sei es auch nicht zum Übergang der Höchstbetragspfandrechte C-LNR 1, 2 und 5 an die beigetretene betreibende Partei gekommen.Die Entscheidung begründete das Erstgericht, soweit noch wesentlich, damit, dass zwar ein Einlösungsbegehren nach Paragraph 1422, ABGB auch schlüssig erfolgen könne, was sich aus der Verkehrssitte ergeben könne, dass nach der Rechtsprechung vergleiche JBl 1992, 111) eine Schuldänderung und Pfandrechtsübertragung bei einer Höchstbetragshypothek auch ohne Grundbuchseintragung möglich sei, im vorliegenden Fall von einer solchen Einlösung aber nicht gesprochen werden könne. Im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Urkunden müsse vielmehr eigentlich gerade das Gegenteil angenommen werden. In den vorliegenden Urkunden sei das Wort Einlösung oder eine ähnliche Formulierung nicht enthalten. Vielmehr sei eine rechtsverbindlich unterfertigte Löschungsbewilligung übermittelt worden, was nicht gerade auf die Übertragung der Pfandrechte hinweise. Demnach sei es auch nicht zum Übergang der Höchstbetragspfandrechte C-LNR 1, 2 und 5 an die beigetretene betreibende Partei gekommen.

Die Widersprüche des Verpflichteten seien derart substratlos, dass eine Verweisung auf den Rechtsweg nicht in Betracht komme und sie sogleich abzuweisen seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge, jenem der beigetretenen betreibenden Partei jedoch Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es aus der Verteilungsmasse von S 5,001.000 in Abweichung vom Beschluss des Erstgerichts im Range nach C-LNR 3a dieser betreibenden Partei und Pfandgläubigerin im Range der Höchstbetragspfandrechte C-LNR 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 auf, die in der Forderungsanmeldung ON 76g angemeldete Forderung von insgesamt S 5,276.799, den Meistbotsrest von S 4,890.597,93 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuwies. Die Widersprüche des Verpflichteten wies es ab. Dadurch sei das Meistbot erschöpft. Weiters trug das Rekursgericht dem Erstgericht auf, eine neue Anordnung im Sinn des § 236 EO unter Berücksichtigung der Änderungen im Verteilungsbeschluss zu treffen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge, jenem der beigetretenen betreibenden Partei jedoch Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es aus der Verteilungsmasse von S 5,001.000 in Abweichung vom Beschluss des Erstgerichts im Range nach C-LNR 3a dieser betreibenden Partei und Pfandgläubigerin im Range der Höchstbetragspfandrechte C-LNR 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 auf, die in der Forderungsanmeldung ON 76g angemeldete Forderung von insgesamt S 5,276.799, den Meistbotsrest von S 4,890.597,93 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuwies. Die Widersprüche des Verpflichteten wies es ab. Dadurch sei das Meistbot erschöpft. Weiters trug das Rekursgericht dem Erstgericht auf, eine neue Anordnung im Sinn des Paragraph 236, EO unter Berücksichtigung der Änderungen im Verteilungsbeschluss zu treffen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen die Abweisung des Antrags auf Zuweisung von Beträgen im Range C-LNR 1, 2 und 5 gerichtete Rekurs der betreibenden Partei sei berechtigt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Umschuldung handle, könne schon aus der Natur der Zahlung und aus den Umständen des Falles das Einlösungsbegehren schlüssig angenommen werden. Im Abstattungskreditvertrag sei ausdrücklich auf die Umschuldung und den Übertrag auf das Konto bei der früheren Gläubigerin hingewiesen worden. Mit ihrem Schreiben vom 22. 4. 1993, mit dem die Rekurswerberin auch um Ausstellung von Löschungsquittungen ersucht habe, habe sie zumindest schlüssig die Einlösung begehrt. Das Fehlen dieses Wortes in den Unterlagen schade nicht. Auch die Übermittlung von Löschungsquittungen spreche nicht für eine Tilgung. Dass zur Umschuldung ein neues Kreditkonto eröffnet wurde, sei üblich. Auch dass dieser Kredit im Rahmen des mit früheren Pfandurkunden auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Kreditverhältnissen gewährt wurde, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Damit sei aber das Pfandrecht mit Zahlung automatisch übergegangen. Der Einlösende müsse den Übergang der Sicherungsmittel nicht extra fordern. Im Verteilungsverfahren genüge für den Nachweis des Forderungsübergangs die Vorlage von einfachen Urkunden in Urschrift oder Abschrift (JBl 1988, 796). Es sei somit der Pfandgläubigerin auch im Rang C-LNR 1, 2 und 5 der begehrte Betrag zuzuweisen. Dadurch sei das Meistbot erschöpft, weshalb die nachfolgenden Buchberechtigten nicht zum Zuge kämen.

Den Rekurs des Verpflichteten sah das Rekursgericht, soweit er damit die Zuweisung eines über S 82.199.55 hinausgehenden Betrages an die Gläubigerin zu C-LNR 3a bekämpfte, als nicht berechtigt an. Im Hinblick auf den Rekurs gegen die Zuweisung an die beigetretene betreibende Partei verwies das Rekursgericht zunächst auf die Ausführungen zum Rekurs dieser Partei. Der Vorwurf einer mangelhaften Anmeldung treffe nicht zu. Diese Bank habe mit ihrer Forderungsanmeldung zu den einzelnen Konten, für die die Höchstbetragspfandrechte haften, jeweils die Kreditverträge, Pfandurkunden und Kontoübersichten bzw Saldenaufstellungen vorgelegt und die Höhe der entstandenen "Hypotheken" nachgewiesen. Wenn auch das vorliegende Urteil nur auf einen geringeren Betrag samt Zinsen und Kosten laute, könne das der Bank nicht schaden, weil es nicht nötig sei, dass sich der Pfandgläubiger einen Titel über die Gesamtforderung verschaffe. Zum Nachweis der Forderung aus einem Kreditvertrag reiche eine Aufstellung über die Kontobewegungen in Verbindung mit dem ebenfalls vorgelegten Kredit- und Pfandbestellungsvertrag aus (Angst, EO § 210 Rz 11). Soweit sich der Rekurs gegen Zuweisungen im Rang nach dieser Bank richtete, sei der Verpflichtete darauf zu verweisen, dass das Meistbot bereits erschöpft sei.Den Rekurs des Verpflichteten sah das Rekursgericht, soweit er damit die Zuweisung eines über S 82.199.55 hinausgehenden Betrages an die Gläubigerin zu C-LNR 3a bekämpfte, als nicht berechtigt an. Im Hinblick auf den Rekurs gegen die Zuweisung an die beigetretene betreibende Partei verwies das Rekursgericht zunächst auf die Ausführungen zum Rekurs dieser Partei. Der Vorwurf einer mangelhaften Anmeldung treffe nicht zu. Diese Bank habe mit ihrer Forderungsanmeldung zu den einzelnen Konten, für die die Höchstbetragspfandrechte haften, jeweils die Kreditverträge, Pfandurkunden und Kontoübersichten bzw Saldenaufstellungen vorgelegt und die Höhe der entstandenen "Hypotheken" nachgewiesen. Wenn auch das vorliegende Urteil nur auf einen geringeren Betrag samt Zinsen und Kosten laute, könne das der Bank nicht schaden, weil es nicht nötig sei, dass sich der Pfandgläubiger einen Titel über die Gesamtforderung verschaffe. Zum Nachweis der Forderung aus einem Kreditvertrag reiche eine Aufstellung über die Kontobewegungen in Verbindung mit dem ebenfalls vorgelegten Kredit- und Pfandbestellungsvertrag aus (Angst, EO Paragraph 210, Rz 11). Soweit sich der Rekurs gegen Zuweisungen im Rang nach dieser Bank richtete, sei der Verpflichtete darauf zu verweisen, dass das Meistbot bereits erschöpft sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der zu gerichtlichem Protokoll ergebene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten insoweit, als der Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a mehr als S 82.199,55, der beigetretenen betreibenden Partei mehr als S 1,383.340, weiteren Gläubigern überhaupt etwas, der Gemeinde S***** mehr als S 85.000 und dem Finanzamt mehr als S 90.000 zugewiesen worden sei. Der Verpflichtete stellte auch einen dieser Anfechtung (in Verbindung mit dem mangelnden Widerspruch gegen eine weitere angemeldete Forderung) entsprechenden Abänderungsantrag. Hilfsweise stellte er im Umfang der Anfechtung einen Aufhebungsantrag. Weiters wird hilfsweise begehrt, betreffend die Höchstpfandrechte der beigetretenen betreibenden Partei nur eine zinsbringende Anlegung der Höchstbeträge anzuordnen. Schließlich begehrte der Verpflichtete die Entscheidung, dass seinen Widersprüchen stattgegeben, in eventu er damit auf dem Rechtsweg verwiesen werde; wiederum hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung über die Widersprüche und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht im angefochtenen Bereich von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche bzw eine solche uneinheitlich sei. Das Rekursgericht weiche insofern von der Entscheidung JBl 1992, 111 ab, als der nach dieser Entscheidung erforderliche Nachweis einer Vereinbarung über die Pfandrechtsübertragung auch mit dem Schuldner nicht erbracht worden sei. Auch in der Frage, in welchem Umfang Forderungsanmeldungen samt Beilagen erstattet werden müssten, weiche das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Dasselbe gelte schließlich für die für das Meistbotsverteilungsverfahren erforderliche Form der Nachweise.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Zuweisung eines Mehrbetrags von S 7.756,62 an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a richtet, jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.

1. Zum Rekurs gegen eine Mehrzuweisung an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a:

Wie Jakusch (in Angst, EO § 65 Rz 25) zutreffend ausführt, ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Meistbotsverteilungsverfahren der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, dass für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 109/78; 3 Ob 2026/96d). Schon in seinem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hat der Verpflichtete, was die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a angeht, lediglich die über S 82.199,55 hinausgehende Zuweisung bekämpft. Demnach lag insofern der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz lediglich bei S 7.756,62 zuzüglich der Meistbots- und Erlagszinsen.Wie Jakusch (in Angst, EO Paragraph 65, Rz 25) zutreffend ausführt, ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Meistbotsverteilungsverfahren der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, dass für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 109/78; 3 Ob 2026/96d). Schon in seinem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hat der Verpflichtete, was die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a angeht, lediglich die über S 82.199,55 hinausgehende Zuweisung bekämpft. Demnach lag insofern der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz lediglich bei S 7.756,62 zuzüglich der Meistbots- und Erlagszinsen.

Nach der Rechtsprechung zu § 239 EO (der hier zufolge Einleitung des Verfahrens im Jahr 1998 noch in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung, also einschließlich des Abs 3, anzuwenden) gelten gemäß § 78 EO mit Ausnahme des Abs 2 Z 2 die übrigen Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (Angst in Angst, EO § 239 Rz 3 mN). Nach dessen Abs 2 Z 1 ZPO ist demnach der Revisionsrekurs, was die genannte Teilforderung angeht, jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, wie dargelegt, S 52.000 nicht übersteigt.Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 239, EO (der hier zufolge Einleitung des Verfahrens im Jahr 1998 noch in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung, also einschließlich des Absatz 3,, anzuwenden) gelten gemäß Paragraph 78, EO mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 2, die übrigen Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (Angst in Angst, EO Paragraph 239, Rz 3 mN). Nach dessen Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist demnach der Revisionsrekurs, was die genannte Teilforderung angeht, jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, wie dargelegt, S 52.000 nicht übersteigt.

Insoweit war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs gegen die Zuweisung an die führende betreibende Partei:

Der Revisionsrekurs ist insoweit zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über den Nachweis der Forderungseinlösung im Meistbotsverteilungsverfahren nicht durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist.

Wie sich aus § 210 EO (aF) ergibt, haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot verwiesenen Personen ihre Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren durch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegte Urkunden nachzuweisen. Es kann in diesem Zusammenhang sogleich festgehalten werden, dass sich der Verpflichtete zu Unrecht mit der Begründung gegen die von ihm bekämpfte Zuweisung an die beigetretene betreibende Partei wendet, diese habe ihre Forderungen nicht konkret angemeldet und nicht in der für ein Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich Form nachgewiesen, wenn man von der noch zu behandelnden Frage des Übergangs der Höchstbetragshypotheken zu C-LNR 1, 2 und 5 absieht. Mit dem Nachtrag zur Forderungsanmeldung ON 76g (ON 76k) hat die Bank mit der erwähnten Ausnahme sämtliche erforderlichen Urkunden im Original vorgelegt. Auch die sogenannten Fintoabschlüsse zu den jeweiligen Kreditkonten sind (unterschriebene) Originale. Diesen sind auch Aufstellungen über sämtliche Kontobewegungen angeschlossen. Es ist in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die Judikatur zu § 210 EO idF in der EO-Novelle 2000 (Nachweise bei Angst, EO § 210 Rz 11) nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Blätter, auf denen sich diese Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, weil die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. Damit ist hinreichend dokumentiert, dass alle Aufstellungen von der betreibenden Partei stammen. Noch weitere Unterschriften zu verlangen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Damit hat die beigetretene betreibende Partei aber auch alle geltend gemachten Forderungen dem Gesetz entsprechend nachgewiesen und mit Ausnahme der Höchstbetragshypotheken C-LNR 1, 2 und 5 auch aufgrund der Vertragsurkunden, dass die Höchstbetragshypotheken für die geltend gemachten Forderungen haften. Im Übrigen wird zu all dem auch im Revisionsrekurs kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann aber der Forderungs- und Pfandrechtsübergang von der vorrangig als Pfandgläubigerin eingetragenen Bank (in den Rängen LNR 1, 2 und 5) auf die beigetretene betreibende Partei nicht als nachgewiesen angesehen werden.Wie sich aus Paragraph 210, EO (aF) ergibt, haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot verwiesenen Personen ihre Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren durch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegte Urkunden nachzuweisen. Es kann in diesem Zusammenhang sogleich festgehalten werden, dass sich der Verpflichtete zu Unrecht mit der Begründung gegen die von ihm bekämpfte Zuweisung an die beigetretene betreibende Partei wendet, diese habe ihre Forderungen nicht konkret angemeldet und nicht in der für ein Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich Form nachgewiesen, wenn man von der noch zu behandelnden Frage des Übergangs der Höchstbetragshypotheken zu C-LNR 1, 2 und 5 absieht. Mit dem Nachtrag zur Forderungsanmeldung ON 76g (ON 76k) hat die Bank mit der erwähnten Ausnahme sämtliche erforderlichen Urkunden im Original vorgelegt. Auch die sogenannten Fintoabschlüsse zu den jeweiligen Kreditkonten sind (unterschriebene) Originale. Diesen sind auch Aufstellungen über sämtliche Kontobewegungen angeschlossen. Es ist in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die Judikatur zu Paragraph 210, EO in der Fassung in der EO-Novelle 2000 (Nachweise bei Angst, EO Paragraph 210, Rz 11) nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Blätter, auf denen sich diese Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, weil die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. Damit ist hinreichend dokumentiert, dass alle Aufstellungen von der betreibenden Partei stammen. Noch weitere Unterschriften zu verlangen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Damit hat die beigetretene betreibende Partei aber auch alle geltend gemachten Forderungen dem Gesetz entsprechend nachgewiesen und mit Ausnahme der Höchstbetragshypotheken C-LNR 1, 2 und 5 auch aufgrund der Vertragsurkunden, dass die Höchstbetragshypotheken für die geltend gemachten Forderungen haften. Im Übrigen wird zu all dem auch im Revisionsrekurs kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann aber der Forderungs- und Pfandrechtsübergang von der vorrangig als Pfandgläubigerin eingetragenen Bank (in den Rängen LNR 1, 2 und 5) auf die beigetretene betreibende Partei nicht als nachgewiesen angesehen werden.

Festzuhalten ist zunächst an der vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt geäußerten Rechtsansicht, wonach § 9 EO für den Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren nicht gilt, weshalb zu diesem Nachweis die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlichFestzuhalten ist zunächst an der vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt geäußerten Rechtsansicht, wonach Paragraph 9, EO für den Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren nicht gilt, weshalb zu diesem Nachweis die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich

beglaubigten Urkunde nicht erforderlich ist (JBl 1988, 796 = ÖBA

1989/142, 322 = RPflE 1989/114; 3 Ob 282/01t = JBl 2001, 720; Angst

in Angst, EO § 210 Rz 15; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 210, 211 Rz 34). Da, wie sich aus den zitierten Belegstellen ergibt, auch für den Nachweis des Forderungsübergangs § 210 EO maßgebend ist, gilt für den vorliegenden, noch nach der alten Rechtslage zu beurteilenden Fall nicht die durch die Novelle geschaffene erleichterte Formvorschrift, dass auch unbeglaubigte Abschriften ausreichen. Demnach könnte das nur in Kopie vorliegende Schreiben der betreibenden Partei vom 22. 4. 1993 an die Pfandgläubigerin, deren Forderung sie als auf sie übergegangen beansprucht, nicht berücksichtigt werden. (Allerdings ist auch darin keine ausdrückliche Einlösungserklärung enthalten.)in Angst, EO Paragraph 210, Rz 15; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 210,, 211 Rz 34). Da, wie sich aus den zitierten Belegstellen ergibt, auch für den Nachweis des Forderungsübergangs Paragraph 210, EO maßgebend ist, gilt für den vorliegenden, noch nach der alten Rechtslage zu beurteilenden Fall nicht die durch die Novelle geschaffene erleichterte Formvorschrift, dass auch unbeglaubigte Abschriften ausreichen. Demnach könnte das nur in Kopie vorliegende Schreiben der betreibenden Partei vom 22. 4. 1993 an die Pfandgläubigerin, deren Forderung sie als auf sie übergegangen beansprucht, nicht berücksichtigt werden. (Allerdings ist auch darin keine ausdrückliche Einlösungserklärung enthalten.)

Wenngleich, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, die nach § 1422 ABGB im Gegensatz zu § 1358 ABGB erforderliche Einlösungserklärung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger auch konkludent abgegeben oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (ebenso jüngst 3 Ob 282/00t = JBl 2001, 720 mN), kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als es zur Auffassung gelangte, es liege hier ein schlüssiges Einlösungsbegehren (im Gesetz ist sogar vom Verlangen der Abtretung der Gläubigerrechte die Rede) vor. Daran ändert es auch nichts, dass nach der Rechtsprechung ein schlüssiges Einlösungsbegehren selbst dann angenommen wird, wenn nur keine Indizien für einen Willen des Dritten, den Schuldner von der Schuld zu befreien, bestehen, oder sogar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Einlösungswille unterstellt wird (Nachweise bei Reischauer in Rummel2, § 1422 Rz 5; 6 Ob 616/92; 3 Ob 382/00t). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen hier aber (anders als in den Fällen der zuletzt zitierten Entscheidungen und im Fall der Entscheidung SZ 66/81) vor. Daran ändert es auch nichts, dass, wie Reischauer (aaO Rz 20) darlegt, die Einlösung der Höchstbetragshypothek nicht selten der Umschuldung von einer Bank auf eine andere dienen soll.Wenngleich, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, die nach Paragraph 1422, ABGB im Gegensatz zu Paragraph 1358, ABGB erforderliche Einlösungserklärung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger auch konkludent abgegeben oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (ebenso jüngst 3 Ob 282/00t = JBl 2001, 720 mN), kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als es zur Auffassung gelangte, es liege hier ein schlüssiges Einlösungsbegehren (im Gesetz ist sogar vom Verlangen der Abtretung der Gläubigerrechte die Rede) vor. Daran ändert es auch nichts, dass nach der Rechtsprechung ein schlüssiges Einlösungsbegehren selbst dann angenommen wird, wenn nur keine Indizien für einen Willen des Dritten, den Schuldner von der Schuld zu befreien, bestehen, oder sogar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Einlösungswille unterstellt wird (Nachweise bei Reischauer in Rummel2, Paragraph 1422, Rz 5; 6 Ob 616/92; 3 Ob 382/00t). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen hier aber (anders als in den Fällen der zuletzt zitierten Entscheidungen und im Fall der Entscheidung SZ 66/81) vor. Daran ändert es auch nichts, dass, wie Reischauer (aaO Rz 20) darlegt, die Einlösung der Höchstbetragshypothek nicht selten der Umschuldung von einer Bank auf eine andere dienen soll.

Aus dem von der beigetretenen betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass Grundlage für die Umschuldung ein eigener Abstattungskreditvertrag mit dem Verpflichteten vom 11. 5. 1993 war, bei dem als Verwendungszweck ausdrücklich "Umschuldung, Übertrag auf das Konto 100-2222140 bei der Bank..." angegeben war. Der Kredit sollte in jährlichen Raten à S 200.000 zurückgezahlt und mit 9,75 % (zuzüglich 3 % Verzugszinsen) jährlich verzinst werden. Im Punkt "Sicherheiten" wird angeführt, dass dieser Kredit im Rahmen des bereits mit drei Pfandurkunden auf den Liegenschaften des Verpflichteten hypothekarisch sichergestellten Kreditverhältnisses gewährt werde. Wie sich aus dem Brief der früheren Gläubigerbank an die betreibende Partei ergibt, sollte eine nach § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz gebührenfreie Umschuldung erfolgen. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte diese Bank einem Notar am Ort des Sitzes der betreibenden Partei die rechtsverbindlich unterfertigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der drei zugunsten dieser Bank einverleibten Höchstbetragshypotheken (C-LNR 1, 2 und 5) zu treuen Handen mit der Auflage, von dieser nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Umschuldungsbetrag auf dem auf den Verpflichteten lautenden Konto bei dieser Bank eingegangen ist. Selbst wenn man der Auffassung des Rekursgerichtes folgte, die (weil nicht anders erklärbar) offenbar von der betreibenden Partei verlangte Übermittlung von Löschungsbewilligungen an einen Notar stehe der Annahme einer Einlösungserklärung nicht entgegen, trifft es jedenfalls zu, dass daraus zumindest kein Indiz für eine solche abgeleitet werden kann, wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Dagegen spricht der Vorgang der Umschuldung in Form der Schaffung eines neuen Kreditverhältnisses zum Zwecke der Abdeckung des früheren Kredits im Zusammenhang mit § 33 TP 19 Abs 5 GebG gegen ein Einlösungsbegehren, wird doch nach dieser Bestimmung eine Gebührenfreiheit bei Umschuldungen gewährt, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird. In diesem Fall gilt der neue Kreditvertrag unter bestimmten Umständen als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrags. Dem entspricht auch ein die Vertragsgebühren betreffender Hinweis auf die Vergebührung des ursprünglichen Kreditvertrags im Abstattungskreditvertrag zwischen den Parteien im Exekutionsverfahren. Die Umstände, soweit sie aus den Urkunden hervorgehen, sprechen demnach dafür, dass im Sinne einer Vermeidung von Rechtsgebühren die beigetretene betreibende Partei sehr wohl beabsichtigte, die Kreditforderung gegen den Verpflichteten nicht etwa einzulösen, sondern zu tilgen, weil eben die dargelegte Bestimmung des GebG die Aufhebung des Kreditvertrags voraussetzt, was wiederum schwer damit vereinbar erscheint, dass gemäß § 1422 ABGB bei der Einlösung einer fremden Schuld, für die der Einlösende nicht haftet, nach Rechtsprechung und Lehre eine Legalzession angenommen wird, die das Fortbestehen der ursprünglichen Kreditforderung voraussetzt.Aus dem von der beigetretenen betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass Grundlage für die Umschuldung ein eigener Abstattungskreditvertrag mit dem Verpflichteten vom 11. 5. 1993 war, bei dem als Verwendungszweck ausdrücklich "Umschuldung, Übertrag auf das Konto 100-2222140 bei der Bank..." angegeben war. Der Kredit sollte in jährlichen Raten à S 200.000 zurückgezahlt und mit 9,75 % (zuzüglich 3 % Verzugszinsen) jährlich verzinst werden. Im Punkt "Sicherheiten" wird angeführt, dass dieser Kredit im Rahmen des bereits mit drei Pfandurkunden auf den Liegenschaften des Verpflichteten hypothekarisch sichergestellten Kreditverhältnisses gewährt werde. Wie sich aus dem Brief der früheren Gläubigerbank an die betreibende Partei ergibt, sollte eine nach Paragraph 33, TP 19 Absatz 5, Gebührengesetz gebührenfreie Umschuldung erfolgen. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte diese Bank einem Notar am Ort des Sitzes der betreibenden Partei die rechtsverbindlich unterfertigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der drei zugunsten dieser Bank einverleibten Höchstbetragshypotheken (C-LNR 1, 2 und 5) zu treuen Handen mit der Auflage, von dieser nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Umschuldungsbetrag auf dem auf den Verpflichteten lautenden Konto bei dieser Bank eingegangen ist. Selbst wenn man der Auffassung des Rekursgerichtes folgte, die (weil nicht anders erklärbar) offenbar von der betreibenden Partei verlangte Übermittlung von Löschungsbewilligungen an einen Notar stehe der Annahme einer Einlösungserklärung nicht entgegen, trifft es jedenfalls zu, dass daraus zumindest kein Indiz für eine solche abgeleitet werden kann, wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Dagegen spricht der Vorgang der Umschuldung in Form der Schaffung eines neuen Kreditverhältnisses zum Zwecke der Abdeckung des früheren Kredits im Zusammenhang mit Paragraph 33, TP 19 Absatz 5, GebG gegen ein Einlösungsbegehren, wird doch nach dieser Bestimmung eine Gebührenfreiheit bei Umschuldungen gewährt, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird. In diesem Fall gilt der neue Kreditvertrag unter bestimmten Umständen als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrags. Dem entspricht auch ein die Vertragsgebühren betreffender Hinweis auf die Vergebührung des ursprünglichen Kreditvertrags im Abstattungskreditvertrag zwischen den Parteien im Exekutionsverfahren. Die Umstände, soweit sie aus den Urkunden hervorgehen, sprechen demnach dafür, dass im Sinne einer Vermeidung von Rechtsgebühren die beigetretene betreibende Partei sehr wohl beabsichtigte, die Kreditforderung gegen den Verpflichteten nicht etwa einzulösen, sondern zu tilgen, weil eben die dargelegte Bestimmung des GebG die Aufhebung des Kreditvertrags voraussetzt, was wiederum schwer damit vereinbar erscheint, dass gemäß Paragraph 1422, ABGB bei der Einlösung einer fremden Schuld, für die der Einlösende nicht haftet, nach Rechtsprechung und Lehre eine Legalzession angenommen wird, die das Fortbestehen der ursprünglichen Kreditforderung voraussetzt.

Demnach liegen hier sehr wohl Indizien dafür vor, dass die beigetretene betreibende Partei durch ihre Zahlung die Schuld des Verpflichteten gegenüber der Vorgläubigerin zum Erlöschen bringen wollte, es kann daher weder der Übergang der Kreditforderung noch der damit verbundene Übergang der Höchstbetragshypothek im Rang C-LNR 1, 2 und 5 auf die beigetretene betreibende Partei als nachgewiesen angesehen werden. Dies führt gemäß § 224 Abs 2 EO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der EO-Novelle 2000) dazu, dass der von der betreibenden Partei in diesen Rängen angemeldete Gesamthöchstbetrag von S 2,110.000 zinstragend anzulegen ist und erst bei einer Nachtragsverteilung an die beigetretene betreibende Partei ausgezahlt werden kann, sofern es ihr gelingt, den Forderungs- (und Hypotheken-)übergang entweder durch weitere schon vorliegende Urkunden oder notfalls durch ein Urteil nachzuweisen. Insoweit ist damit dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge zu geben. Da die Zuweisung auch in der abgeänderten Form das Meistbot erschöpft ist, ist auf die Ausführungen des Verpflichteten zu den weiteren angemeldeten Forderungen nicht mehr einzugehen. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform ebensowenig wie beim Widerspruch gegen den Zuschlag (RdW 2000/257) erforderlich (3 Ob 40/01f; Angst in Angst, EO § 231 Rz 2 entgegen der älteren, von ihm zitierten Lehre).Demnach liegen hier sehr wohl Indizien dafür vor, dass die beigetretene betreibende Partei durch ihre Zahlung die Schuld des Verpflichteten gegenüber der Vorgläubigerin zum Erlöschen bringen wollte, es kann daher weder der Übergang der Kreditforderung noch der damit verbundene Übergang der Höchstbetragshypothek im Rang C-LNR 1, 2 und 5 auf die beigetretene betreibende Partei als nachgewiesen angesehen werden. Dies führt gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der EO-Novelle 2000) dazu, dass der von der betreibenden Partei in diesen Rängen angemeldete Gesamthöchstbetrag von S 2,110.000 zinstragend anzulegen ist und erst bei einer Nachtragsverteilung an die beigetretene betreibende Partei ausgezahlt werden kann, sofern es ihr gelingt, den Forderungs- (und Hypotheken-)übergang entweder durch weitere schon vorliegende Urkunden oder notfalls durch ein Urteil nachzuweisen. Insoweit ist damit dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge zu geben. Da die Zuweisung auch in der abgeänderten Form das Meistbot erschöpft ist, ist auf die Ausführungen des Verpflichteten zu den weiteren angemeldeten Forderungen nicht mehr einzugehen. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform ebensowenig wie beim Widerspruch gegen den Zuschlag (RdW 2000/257) erforderlich (3 Ob 40/01f; Angst in Angst, EO Paragraph 231, Rz 2 entgegen der älteren, von ihm zitierten Lehre).

Anmerkung

E64091 3Ob184.01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00184.01G.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20011121_OGH0002_0030OB00184_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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