TE OGH 2001/11/23 2Nd14/01

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl, Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, wider die beklagte Partei V***** Versicherung*****, vertreten durch Mag. jur. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,000.000, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 5. 9. 1998 ereignete sich auf der Südautobahn im Bezirk Wolfsberg ein Verkehrsunfall, an dem drei Fahrzeuge, darunter ein bei der klagenden und ein bei der beklagten Partei versicherter PKW beteiligt waren. Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz dessen, was sie an zwei der Insassen des dritten am Unfall beteiligten Fahrzeuges zu leisten hatte.

Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte sie die Einvernahme zweier in Wien wohnhafter Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten.

Die beklagte Partei beantragte die Einvernahme von vier in der Tschechischen Republik wohnhaften Zeugen, von zwei Gendarmeriebeamten per Adresse Landesgendarmeriekommmando für Kärnten, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt mit der Begründung, es werde voraussichtlich die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen erforderlich sein; in dessen Rahmen solle auch die Einvernahme der Zeugen stattfinden.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, ein Ortsaugenschein an der Unfallstelle mehr als drei Jahre nach dem Unfallsereignis werde keine weiteren Aufschlüsse erbringen und sei deshalb nicht erforderlich. Der Lenker des bei ihr versicherten Fahrzeuges sei in Wien wohnhaft, der Lenker des Fahrzeuges, für den die beklagte Partei hafte, in der Tschechischen Republik.

Das Erstgericht erachtete die Delegierung für nicht zweckmäßig, weil zwei der Zeugen ihren Wohnsitz in Sprengel des Erstgerichtes hätten und für den Zeugen aus der Tschechischen Republik die Anreise nach Wien mit weniger Kosten verbunden sei, als die Anreise nach Klagenfurt.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger**2, ZPO, § 31 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil zwei der Zeugen im Sprengel des Erstgerichtes wohnen und für die in der Tschechischen Republik wohnhaften Zeugen die Anreise nach Wien kostengünstiger ist, als nach Klagenfurt. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger**2, ZPO, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil zwei der Zeugen im Sprengel des Erstgerichtes wohnen und für die in der Tschechischen Republik wohnhaften Zeugen die Anreise nach Wien kostengünstiger ist, als nach Klagenfurt. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Es kann daher die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem LG Klagenfurt durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E63762 02J00141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00014.01.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20011123_OGH0002_0020ND00014_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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