TE OGH 2001/11/26 3Nd512/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 15,000.000, AZ 12 Cg 118/01z des Handelsgerichtes Wien, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.732,80 (darin enthalten S 2.788,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende GmbH ist ebenso wie die beklagte Privatstiftung im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen; die Klägerin begehrt Minderung des Kaufpreises betreffend eine GmbH mit Sitz in Kärnten, deren Vermögen aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.

Die beklagte Partei beantragte in der Klagebeantwortung die Delegierung der Rechtssache vom Handelsgericht Wien an das Landesgericht Klagenfurt. Die 11 von ihr geführten Zeugen hätten ihren ständigen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Darüber hinaus erscheine es auch unumgänglich, dass sich der erkennende Richter einen unmittelbaren Eindruck vom Kaufobjekt, insbesondere von der Tscheppaschlucht, dem Sprengstoffbunker, dem Fischwasser und dem Goldenen Bründl verschaffe, um beurteilen zu können, wie sich die tatsächliche Situation für die Vertragsparteien darstellte. Als zweckmäßig erweise sich auch die gleichzeitige Einvernahme der beantragten Zeugen im Zuge einer Verhandlung an Ort und Stelle, wodurch dem Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung getragen werde. Auch die Repräsentanten der klagenden Partei könnten ihre Aussagen zu dem von der klagenden Partei behaupteten Eindruck der einzelnen Teile des Kaufobjektes am besten an den Örtlichkeiten selbst deponieren.

Die klagende Partei sprach sich dagegen aus. Ein Lokalaugenschein sei wohl deshalb nicht zweckmäßig, weil eine zweckmäßigere und schnellere Klärung durch Sachverständigengutachten zu erwarten sei. Strittig seien hier nicht Sachverhalte, die durch einfachen Augenschein durch das Gericht geklärt werden könnten, sondern Umstände, die einer fachkundigen Beurteilung bedürfen. Hinzukomme, dass beide Streitteile ihren Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hätten. Auch seien sämtliche Verhandlungen, die zum Kaufvertragsabschluss geführt hätten, in Wien geführt worden. Die von der klagenden Partei beantragten Zeugen hätten ihren Wohnsitz in Wien. Auch der Geschäftsführer der klagenden Partei sei unter der Anschrift der klagenden Partei zu laden. Schließlich werde ein von der beklagten Partei beantragter Zeuge mit einer Wiener Anschrift geführt. Das Erstgericht gab keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur einen Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching² Rz 6 zu § 31 JN je mit Hinweisen auf die Rsp).Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN soll nur einen Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching² Rz 6 zu Paragraph 31, JN je mit Hinweisen auf die Rsp).

Im vorliegenden Fall wäre das Beweisverfahren keineswegs ausschließlich vor dem Landesgericht Klagenfurt abzuführen. Zwei von der klagenden Partei beantragte Zeugen und deren Geschäftsführer sowie ein von der beklagten Partei beantragter Zeuge sind vielmehr unter Wiener Anschriften zu laden. Ob ein Lokalaugenschein in Kärnten überhaupt durchzuführen ist, obliegt erst der Beschlussfassung durch das erkennende Gericht. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt klar zu erkennen wäre. Eine Delegierung nach § 31 JN hat daher gegen den Widerstand der klagenden Partei nicht zu erfolgen, weil deren Zweckmäßigkeit nicht klar erkennbar ist.Im vorliegenden Fall wäre das Beweisverfahren keineswegs ausschließlich vor dem Landesgericht Klagenfurt abzuführen. Zwei von der klagenden Partei beantragte Zeugen und deren Geschäftsführer sowie ein von der beklagten Partei beantragter Zeuge sind vielmehr unter Wiener Anschriften zu laden. Ob ein Lokalaugenschein in Kärnten überhaupt durchzuführen ist, obliegt erst der Beschlussfassung durch das erkennende Gericht. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt klar zu erkennen wäre. Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN hat daher gegen den Widerstand der klagenden Partei nicht zu erfolgen, weil deren Zweckmäßigkeit nicht klar erkennbar ist.

Da die Beklagte im Zwischenstreit über die Delegierung unterlegen ist, hat sie dem Beklagten die Rekurskosten zu ersetzen (§ 52 ZPO; 6 Nd 512/84 ua E in RIS-Justiz RS0036025). Mangels ausdrücklicher Nennung der Delegierung in den TP 1 und 3 des RAT gebühren die Kosten nach TP 2 (4 Nd 501/98).Da die Beklagte im Zwischenstreit über die Delegierung unterlegen ist, hat sie dem Beklagten die Rekurskosten zu ersetzen (Paragraph 52, ZPO; 6 Nd 512/84 ua E in RIS-Justiz RS0036025). Mangels ausdrücklicher Nennung der Delegierung in den TP 1 und 3 des RAT gebühren die Kosten nach TP 2 (4 Nd 501/98).

Anmerkung

E64865 3Nd512.01-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00512.01.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20011126_OGH0002_0030ND00512_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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