Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 27 dVr 1.067/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2001, AZ 21 Ns340/00 (= ON 18) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, mit dem die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen wurde, aufgehoben und der Antrag auf Delegierung abgewiesen.
Text
Gründe:
Der Subsidiarantragsteller Dr. Herbert G***** beantragte am 9. November 2000 die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung, dass er als Richter bei dem (nach § 51 StPO) zuständigen Landesgericht Eisenstadt tätig ist (ON 12).Der Subsidiarantragsteller Dr. Herbert G***** beantragte am 9. November 2000 die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung, dass er als Richter bei dem (nach Paragraph 51, StPO) zuständigen Landesgericht Eisenstadt tätig ist (ON 12).
Diesen Antrag änderte er am 30. November 2000 dahin ab, die Sache "irgend einem anderen Gericht im OLG-Sprengel zuzuweisen" (ON 13), wobei er hier nicht interessierende Einwände gegen das schon früher mit der Strafsache befasst gewesene Landesgericht für Strafsachen Wien vorbrachte.
Mit dem angefochtenen Beschluss delegierte das Oberlandesgericht die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, wobei es die Auffassung vertrat, es läge "unabhängig von der Frage einer allfälligen Befangenheit ein wichtiger Grund analog der zur Vermeidung schon des bloßen Anscheines voreingenommener Vefahrensführung konzipierten Bestimmung des § 62 letzter Satz StPO idF BGBl 1999/55 dafür vor", das Verfahren diesem Gerichtshof (Landesgericht Eisenstadt) abzunehmen und prozessökonomischen Erfordernissen am besten entsprechend dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluss delegierte das Oberlandesgericht die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, wobei es die Auffassung vertrat, es läge "unabhängig von der Frage einer allfälligen Befangenheit ein wichtiger Grund analog der zur Vermeidung schon des bloßen Anscheines voreingenommener Vefahrensführung konzipierten Bestimmung des Paragraph 62, letzter Satz StPO in der Fassung BGBl 1999/55 dafür vor", das Verfahren diesem Gerichtshof (Landesgericht Eisenstadt) abzunehmen und prozessökonomischen Erfordernissen am besten entsprechend dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die (nunmehr vom Beschuldigten erhobene) Beschwerde releviert zu Recht, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 62 StPO), weshalb der mit BGBl I 1999/55 eingeführte zusätzliche Grund, dass das Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist, nicht generell (analog) auf Verfahren ausgedehnt werden darf, in denen Richter oder Staatsanwälte als Privatbeteiligte auftreten.Die (nunmehr vom Beschuldigten erhobene) Beschwerde releviert zu Recht, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise zulässig ist (Paragraph 62, StPO), weshalb der mit BGBl römisch eins 1999/55 eingeführte zusätzliche Grund, dass das Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist, nicht generell (analog) auf Verfahren ausgedehnt werden darf, in denen Richter oder Staatsanwälte als Privatbeteiligte auftreten.
In Stattgebung der Beschwerde war spruchgemäß zu verfahren. Bei tatsächlicher Befangenheit von Richtern ist nach §§ 72 ff StPO vorzugehen.In Stattgebung der Beschwerde war spruchgemäß zu verfahren. Bei tatsächlicher Befangenheit von Richtern ist nach Paragraphen 72, ff StPO vorzugehen.
Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig kritisierten Bestimmungen der §§ 48 ff und 62 letzter Satz StPO hatte der Oberste Gerichtshof bei der Beschwerdeentscheidung weder anzuwenden (Art 89 Abs 2 B-VG), noch teilt er die geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität.Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig kritisierten Bestimmungen der Paragraphen 48, ff und 62 letzter Satz StPO hatte der Oberste Gerichtshof bei der Beschwerdeentscheidung weder anzuwenden (Artikel 89, Absatz 2, B-VG), noch teilt er die geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität.
Textnummer
E64239European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00126.01.1127.000Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011