TE OGH 2001/11/27 4Ob252/01i

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I*****, 2. P*****, 3. Bernhard H*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. September 2001, GZ 4 R 164/01t-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Juli 2001, GZ 5 Cg 84/01g-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der "Gelben Seiten", einem Verzeichnis aller erfassbaren Unternehmen Österreichs, die innerhalb jener Branche, in der sie tätig sind, mit Firma, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie weiterer Angaben angeführt werden. Die "Gelben Seiten" sind Bestandteil der 21 Regionalausgaben der Telefonbücher von Telekom Austria. Die Klägerin bietet sie auch im Internet unter "www.gelbeseiten.at" an. Für die Erstellung ihrer Firmendatenbank, die auch auf ihrer Marketing CD-Rom enthalten ist, hatte die Klägerin einen nach Art und Umfang wesentlichen Aufwand getätigt.

Die Erstbeklagte betreibt die Internetseite "www.internet partner.at", auf deren Startseite sie einen Link auf die Internetsite "www.baukompass.at" anbietet; sie ist auch Inhaberin der zuletzt genannten Internetseite. Die Zweitbeklagte ist Komplementärin der Erstbeklagten, der Drittbeklagte ist Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Er kaufte 1999 die Marketing CD-Rom der Klägerin in der Absicht, die darauf enthaltenen Daten für die unter "www.baukompass.at" abrufbare Datenbank zu verwenden.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendatenbank bestehend aus Branchenzugehörigkeit, Firma, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und allfälligen weiteren Angaben, wie sie in den "Gelben Seiten" der Klägerin in welcher Form immer (insbesondere als Marketing-CD oder als Internetservice) enthalten ist, über das Internet auf den Seiten "www.internet partner.at" oder "www.baukompass.at" öffentlich abrufbar zu halten oder sonstwie öffentlich zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Die Klägerin sei Urheberin und Nutzungsberechtigte der Firmendatenbank, deren Herstellung einen erheblichen personellen und finanziellen Aufwand erfordert habe. Darin seien die Daten von Unternehmen systematisch angeordnet und elektronisch zugänglich. Sie veräußere die Firmendatenbank auch als Marketing CD-Rom, wobei die darin enthaltenen Daten nach den Lizenzbedingungen nur für den eigenen Gebrauch, nicht aber für eine Veröffentlichung im Internet verwendet werden dürften. Die Erstbeklagte biete auf ihrer Internetseite einen Zugang auf ein Suchverzeichnis mit der Bezeichnung "www.baukompass.at" an, wobei sie für das Suchergebnis die für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendatenbank verwendet; damit verletze sie die Verwertungsrechte der Klägerin. Die Zweitbeklagte, die die Verletzungshandlung durch ihren Geschäftsführer, den Drittbeklagten, begangen habe, hafte als Komplementärin der Erstbeklagten.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Erstbeklagte habe die Marketing-CD-Rom der Klägerin käuflich erworben und nur unwesentliche Datensätze nach bestimmten Kriterien ausgewählt, durch wesentliche Investition von Zeit, Geld und Fachwissen erweitert und dadurch eine eigenständige neue Datenbank erstellt, die ihrerseits das Schutzrecht nach § 76c UrhG und als Sammelwerk überdies Urheberrechtsschutz nach § 40 f UrhG genieße. Die Datenbank der Erstbeklagten sei in Anwendung und technischem Aufbau völlig anders als die Datensätze der klägerischen CD-Rom. Die Zweit- und der Drittbeklagte seien passiv nicht legitimiert. Der Drittbeklagte habe seit Dezember 2000 keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Erstbeklagten. (Der Einwand mangelnder Passivlegitimation wird im Revisionsrekursverfahren nicht mehr aufrechterhalten.) Der Sicherungsantrag sei im Übrigen zu weit gefasst, weil die Domain "www.internet partner.at" nur der Weiterleitung diene und keine der klägerischen CD-Rom entnommenen Daten enthalte.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Erstbeklagte habe die Marketing-CD-Rom der Klägerin käuflich erworben und nur unwesentliche Datensätze nach bestimmten Kriterien ausgewählt, durch wesentliche Investition von Zeit, Geld und Fachwissen erweitert und dadurch eine eigenständige neue Datenbank erstellt, die ihrerseits das Schutzrecht nach Paragraph 76 c, UrhG und als Sammelwerk überdies Urheberrechtsschutz nach Paragraph 40, f UrhG genieße. Die Datenbank der Erstbeklagten sei in Anwendung und technischem Aufbau völlig anders als die Datensätze der klägerischen CD-Rom. Die Zweit- und der Drittbeklagte seien passiv nicht legitimiert. Der Drittbeklagte habe seit Dezember 2000 keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Erstbeklagten. (Der Einwand mangelnder Passivlegitimation wird im Revisionsrekursverfahren nicht mehr aufrechterhalten.) Der Sicherungsantrag sei im Übrigen zu weit gefasst, weil die Domain "www.internet partner.at" nur der Weiterleitung diene und keine der klägerischen CD-Rom entnommenen Daten enthalte.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es stellte noch fest, ein Mitarbeiter der Erstbeklagten habe die auf der CD der Klägerin enthalten Daten (Firma, Adresse, Telefonnummer, Tätigkeitsbereich) mit eigenen Daten verknüpft und dabei jene Daten ausgewählt, die aufgrund der angegebenen Branchenzugehörigkeit für eine Verwendung in der Datenbank der Erstbeklagten geeignet erschienen. Die solcherart zusammengestellten Daten könne jedermann auf der von der Erstbeklagten betriebenen Website "www.baukompass.at" abfragen. Sie unterschieden sich kaum von jenen der Klägerin. Auf der von der Erstbeklagten gleichfalls kommerziell betriebenen Website "www.internet partner.at" befinde sich ein Link zur Website "www.baukompass.at". Die Zweitbeklagte als Komplementärin der Erstbeklagten und der Drittbeklagte als deren Geschäftsführer wären in der Lage gewesen, diese Vorgangsweise zu unterbinden, und hätten dies trotz Kenntnis unterlassen.

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht eine Verletzung des Schutzrechts der Klägerin nach § 76 dUrhG. Die "Gelben Seiten" und die Marketing CD der Klägerin seien mit wesentlichen Investitionen erstellte Datenbanken. Die der Baubranche im weiteren Sinn zuzuordnenden Firmen bildeten einen wesentlichen Teil davon. Die Übernahme der für die Klägerin geschützten Datenbank und ihre öffentliche Wiedergabe im Internet verletze das Ausschließungsrecht der Klägerin unabhängig davon, ob die Datenbank der Erstbeklagten selbst urheberrechtlich geschützt sei. Das begehrte Verbot habe sich auch auf die Internetseite "www.internet partner.at" zu erstrecken, weil sich dort ein Link zur Seite "www.baukompass.at" befinde und die Gefahr bestehe, dass die Beklagte bei Beschränkung des Verbots auf die Website "www.baukompass.at" ihre Datenbank auf die Website "www.internetpartner at" verschieben könnte. Der Zweitbeklagten als persönlich haftender Gesellschafterin der Erstbeklagten und dem Drittbeklagten als alleinigem Gesellschafter der Erstbeklagten und Geschäftsführer der Zweitbeklagten komme maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerische Willensbildung der Erstbeklagten zu. Er sei gegen den Verstoß trotz Kenntnis nicht nur nicht eingeschritten, sondern sich am Ankauf der CD-Rom sogar aktiv beteiligt. Im Übrigen hätten die Beklagten auch gegen §§ 1 und 14 UWG verstoßen. Durch ihre Handlungen beuteten sie fremde Leistungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs aus.In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht eine Verletzung des Schutzrechts der Klägerin nach Paragraph 76, dUrhG. Die "Gelben Seiten" und die Marketing CD der Klägerin seien mit wesentlichen Investitionen erstellte Datenbanken. Die der Baubranche im weiteren Sinn zuzuordnenden Firmen bildeten einen wesentlichen Teil davon. Die Übernahme der für die Klägerin geschützten Datenbank und ihre öffentliche Wiedergabe im Internet verletze das Ausschließungsrecht der Klägerin unabhängig davon, ob die Datenbank der Erstbeklagten selbst urheberrechtlich geschützt sei. Das begehrte Verbot habe sich auch auf die Internetseite "www.internet partner.at" zu erstrecken, weil sich dort ein Link zur Seite "www.baukompass.at" befinde und die Gefahr bestehe, dass die Beklagte bei Beschränkung des Verbots auf die Website "www.baukompass.at" ihre Datenbank auf die Website "www.internetpartner at" verschieben könnte. Der Zweitbeklagten als persönlich haftender Gesellschafterin der Erstbeklagten und dem Drittbeklagten als alleinigem Gesellschafter der Erstbeklagten und Geschäftsführer der Zweitbeklagten komme maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerische Willensbildung der Erstbeklagten zu. Er sei gegen den Verstoß trotz Kenntnis nicht nur nicht eingeschritten, sondern sich am Ankauf der CD-Rom sogar aktiv beteiligt. Im Übrigen hätten die Beklagten auch gegen Paragraphen eins und 14 UWG verstoßen. Durch ihre Handlungen beuteten sie fremde Leistungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs aus.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 76c UrhG für einen vergleichbaren Sachverhalt fehle. Neben dem durch § 40f UrhG eingeräumten Schutz für Datenbankwerke als Sammelwerke sehe § 76c UrhG ein Schutzrecht eigener Art vor, das in einem Investitionsschutz bestehe, der unabhängig vom Bestand irgendwelcher Urheberrechte oder sonstiger Schutzrechte eingreife. § 76c Abs 1 UrhG schütze die Datenbank der Klägerin, für deren Erstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich gewesen sei. Die Klägerin als ihr Hersteller habe das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden oder öffentlich wiederzugeben. Als Herstellerin sei sie auch vor der Entnahme von Daten durch Kunden geschützt, wenn deren Nutzung das normale Maß überschreite. Der Drittbeklagte habe die Marketing-CD der Klägerin in der Absicht gekauft, die darauf enthaltenen Daten für eine unter "www.baukompass.at" abrufbare Datenbank zu verwenden. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin, nämlich die aufgrund der angegebenen Branchenzugehörigkeit für die Datenbank der Erstbeklagten verwendbaren Daten, übernommen und mit eigenen Daten verknüpft. Die solcherart zusammengestellten Daten könnten von jedermann auf der von der Erstbeklagten kommerziell betriebenen Internetseite abgefragt werden, wobei sich diese Daten kaum von jenen der Klägerin unterschieden. Durch Setzen eines Links vermittle die Erstbeklagte den Zugriff auf die Seite "baukompass.at" und veranlasse so zurechenbar, dass der Internetnutzer von der einen Website auch auf den Inhalt der über Link erreichbaren anderen Website zugreifen könne. Sie habe daher auch für Zugriffe auf die Website "internet partner.at" einzustehen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 76 c, UrhG für einen vergleichbaren Sachverhalt fehle. Neben dem durch Paragraph 40 f, UrhG eingeräumten Schutz für Datenbankwerke als Sammelwerke sehe Paragraph 76 c, UrhG ein Schutzrecht eigener Art vor, das in einem Investitionsschutz bestehe, der unabhängig vom Bestand irgendwelcher Urheberrechte oder sonstiger Schutzrechte eingreife. Paragraph 76 c, Absatz eins, UrhG schütze die Datenbank der Klägerin, für deren Erstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich gewesen sei. Die Klägerin als ihr Hersteller habe das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden oder öffentlich wiederzugeben. Als Herstellerin sei sie auch vor der Entnahme von Daten durch Kunden geschützt, wenn deren Nutzung das normale Maß überschreite. Der Drittbeklagte habe die Marketing-CD der Klägerin in der Absicht gekauft, die darauf enthaltenen Daten für eine unter "www.baukompass.at" abrufbare Datenbank zu verwenden. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin, nämlich die aufgrund der angegebenen Branchenzugehörigkeit für die Datenbank der Erstbeklagten verwendbaren Daten, übernommen und mit eigenen Daten verknüpft. Die solcherart zusammengestellten Daten könnten von jedermann auf der von der Erstbeklagten kommerziell betriebenen Internetseite abgefragt werden, wobei sich diese Daten kaum von jenen der Klägerin unterschieden. Durch Setzen eines Links vermittle die Erstbeklagte den Zugriff auf die Seite "baukompass.at" und veranlasse so zurechenbar, dass der Internetnutzer von der einen Website auch auf den Inhalt der über Link erreichbaren anderen Website zugreifen könne. Sie habe daher auch für Zugriffe auf die Website "internet partner.at" einzustehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurs macht geltend, der durch die Datenbankrichtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz von Datenbankwerken erstrecke sich nicht auf ihre Inhalte (Fakten und Daten), er ziele ausschließlich auf den Schutz der methodisch/systematischen Anordnung, nicht aber auf eine Monopolisierung von Daten und Informationen ab. Aus der Höherwertigkeit des Urheberrechts gegenüber Leistungsschutzrechten ergebe sich zwingend, dass die der Systematik nach weniger schützenswerten Datenbanken im Rahmen des "Investitionsschutzes" nach § 76d UrhG keinen höheren Schutzumfang beanspruchen könnten als Datenbankwerke. Dem ist Folgendes zu erwidern:Der Revisionsrekurs macht geltend, der durch die Datenbankrichtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz von Datenbankwerken erstrecke sich nicht auf ihre Inhalte (Fakten und Daten), er ziele ausschließlich auf den Schutz der methodisch/systematischen Anordnung, nicht aber auf eine Monopolisierung von Daten und Informationen ab. Aus der Höherwertigkeit des Urheberrechts gegenüber Leistungsschutzrechten ergebe sich zwingend, dass die der Systematik nach weniger schützenswerten Datenbanken im Rahmen des "Investitionsschutzes" nach Paragraph 76 d, UrhG keinen höheren Schutzumfang beanspruchen könnten als Datenbankwerke. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 40f Abs 1 UrhG idF BGBl I 1998/25 (womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März 1996, Seite 20, umgesetzt wurde) sind Datenbanken Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Sie sind urheberrechtlich als Sammelwerke geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder der Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung bedeuten (Datenbankwerke). Ist dies nicht der Fall, erforderte aber die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition, bestimmt sich ihr Schutz nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Danach hat derjenige, der eine wesentliche Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank vorgenommen hat (der Hersteller) - mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen ihres Herstellers unzumutbar beeinträchtigen (§ 76d Abs 1 UrhG).Gemäß Paragraph 40 f, Absatz eins, UrhG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/25 (womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März 1996, Seite 20, umgesetzt wurde) sind Datenbanken Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Sie sind urheberrechtlich als Sammelwerke geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder der Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung bedeuten (Datenbankwerke). Ist dies nicht der Fall, erforderte aber die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition, bestimmt sich ihr Schutz nach Paragraphen 76 c und 76d UrhG in der Fassung BGBl 1998/25. Danach hat derjenige, der eine wesentliche Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank vorgenommen hat (der Hersteller) - mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen ihres Herstellers unzumutbar beeinträchtigen (Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG).

Die Materialien zu §§ 76c und 76d UrhG (883 BlgNR 20. GP 4 ff) verweisen auf den Inhalt der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung die angeführten Bestimmungen dienen. Erwägungsgründe und Inhalt der dort getroffenen Regelungen machen die Ziele der Richtlinie deutlich, einen ausreichenden rechtlichen Schutz für Datenbanken in allen Mitgliedsstaaten bereitzustellen und Hersteller von Datenbanken, die für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten eine wesentliche Investition getätigt haben, gegen die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu schützen. Inhaltlich sieht die Datenbankrichtlinie den urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken (Art 3 ff) und - von diesem unabhängig - ein Schutzrecht eigener Art (Art 7) vor, das den in die Entwicklung der Datenbank investierten Aufwand des Herstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten gegen Ausbeutung schützen soll. Während die Richtlinie den Datenbankwerken als eigentümlichen geistigen Schöpfungen gewährten urheberrechtlichen Schutz auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht (Erwägungsgrund 15; Art 3 Abs 2 der Richtlinie), wird aus der in Art 7 gewählten Formulierung im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen der Richtlinie deutlich, dass sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst) erstreckt, indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt (Erwägungsgründe 38 bis 42, 48 und 58), um dem Hersteller die für seine Investitionen zustehende Vergütung zu sichern.Die Materialien zu Paragraphen 76 c und 76d UrhG (883 BlgNR 20. GP 4 ff) verweisen auf den Inhalt der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung die angeführten Bestimmungen dienen. Erwägungsgründe und Inhalt der dort getroffenen Regelungen machen die Ziele der Richtlinie deutlich, einen ausreichenden rechtlichen Schutz für Datenbanken in allen Mitgliedsstaaten bereitzustellen und Hersteller von Datenbanken, die für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten eine wesentliche Investition getätigt haben, gegen die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu schützen. Inhaltlich sieht die Datenbankrichtlinie den urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken (Artikel 3, ff) und - von diesem unabhängig - ein Schutzrecht eigener Art (Artikel 7,) vor, das den in die Entwicklung der Datenbank investierten Aufwand des Herstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten gegen Ausbeutung schützen soll. Während die Richtlinie den Datenbankwerken als eigentümlichen geistigen Schöpfungen gewährten urheberrechtlichen Schutz auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht (Erwägungsgrund 15; Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie), wird aus der in Artikel 7, gewählten Formulierung im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen der Richtlinie deutlich, dass sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst) erstreckt, indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt (Erwägungsgründe 38 bis 42, 48 und 58), um dem Hersteller die für seine Investitionen zustehende Vergütung zu sichern.

Aus dem Hinweis des Erwägungsgrundes 38, es bestehe die Gefahr, dass Datenbankinhalte ohne Genehmigung des Herstellers zur Erstellung einer Datenbank identen Inhalts kopiert und neu zusammengestellt werden könnten, ohne dass dadurch Urheberrechte verletzt würden, wird deutlich, dass der Richtliniengesetzgeber einen über das Urheberrecht an Datenbankwerken hinausgehenden Schutz des Datenbankherstellers in Bezug auf den Datenbankinhalt ganz bewusst schaffen wollte. In diesem Sinn versteht auch das Schrifttum zur Datenbankrichtlinie und zu ihrer Umsetzung im österreichischen Recht das in Art 7 der Richtlinie und in §§ 76c und 76d UrhG geregelte Schutzrecht als ein neben dem Urheberrecht bestehendes und über dieses hinausgehendes Recht des Herstellers, die Entnahme und Weiterverwendung des gesamten Inhalts oder eines wesentlichen Bestandteils einer mit erheblichem Aufwand hergestellten Datenbank und die Weiterverwertung der erlangten Information für gewerbliche Zwecke zu verhindern (Heinrich, Der rechtliche Schutz von Datenbanken, WRP 1997, 275; Berger, Der Schutz elektronischer Datenbanken nach der EG-Richtlinie vom 11. 3. 1996, GRUR 1997, 169; Barta/Markiewicz, Datenbank als schutzfähiges Werk im Urheberrecht, in FS für Friedrich Karl Beier, 343; Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - Neuer Schutz für Datenbanken, RdW 1997, 710; Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken ecolex 1998, 42; Burgstaller, Das Schutzrecht "sui generis" der Datenbank-Richtlinie: Daten- und Informationsmonopol?, ecolex 1999, 331; v. Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht, Rz 4 ff vor Art 7 Datenbank-RL).Aus dem Hinweis des Erwägungsgrundes 38, es bestehe die Gefahr, dass Datenbankinhalte ohne Genehmigung des Herstellers zur Erstellung einer Datenbank identen Inhalts kopiert und neu zusammengestellt werden könnten, ohne dass dadurch Urheberrechte verletzt würden, wird deutlich, dass der Richtliniengesetzgeber einen über das Urheberrecht an Datenbankwerken hinausgehenden Schutz des Datenbankherstellers in Bezug auf den Datenbankinhalt ganz bewusst schaffen wollte. In diesem Sinn versteht auch das Schrifttum zur Datenbankrichtlinie und zu ihrer Umsetzung im österreichischen Recht das in Artikel 7, der Richtlinie und in Paragraphen 76 c und 76d UrhG geregelte Schutzrecht als ein neben dem Urheberrecht bestehendes und über dieses hinausgehendes Recht des Herstellers, die Entnahme und Weiterverwendung des gesamten Inhalts oder eines wesentlichen Bestandteils einer mit erheblichem Aufwand hergestellten Datenbank und die Weiterverwertung der erlangten Information für gewerbliche Zwecke zu verhindern (Heinrich, Der rechtliche Schutz von Datenbanken, WRP 1997, 275; Berger, Der Schutz elektronischer Datenbanken nach der EG-Richtlinie vom 11. 3. 1996, GRUR 1997, 169; Barta/Markiewicz, Datenbank als schutzfähiges Werk im Urheberrecht, in FS für Friedrich Karl Beier, 343; Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - Neuer Schutz für Datenbanken, RdW 1997, 710; Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken ecolex 1998, 42; Burgstaller, Das Schutzrecht "sui generis" der Datenbank-Richtlinie: Daten- und Informationsmonopol?, ecolex 1999, 331; v. Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht, Rz 4 ff vor Artikel 7, Datenbank-RL).

Die vom Revisionsrekurs geäußerten Bedenken, ein zu weitreichender Schutz von Datenbankinhalten führe im Ergebnis zu einer Monopolisierung von Information und bedürfe einer einschränkenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, werden auch von einem Teil der Lehre vertreten (Burgstaller, Das Schutzrecht "sui generis" der Datenbank-Richtlinie: Daten- und Informationsmonopol? ecolex 1999, 331). Inhalt und Formulierung der Datenbankrichtlinie und ihre Erwägungsgründe lassen jedoch keine einschränkende Auslegung in dem vom Revisionsrekurs angestrebten Sinn (wonach Art 7 der Richtlinie nur die systematische oder methodische Anordnung von Daten, Werken oder anderen Elementen schütze, nicht jedoch den Inhalt einer Datenbank), keinen Raum. Art 7 der Richtlinie gewährt ganz offensichtlich demjenigen, der mit erheblichem Aufwand eine Datenbank hergestellt hat, Schutz gegen die "widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des (Datenbank)Inhaltes getätigt wurden" (Erwägungsgrund 39). Das Schutzrecht sui generis vermittelt dem Hersteller einer Datenbank, der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Information getätigt hat, das ausschließliche Recht auf Entnahme (worunter die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils der Datenbank verstanden wird) und/oder Weiterverwendung (das bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung) der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank. Die Weiterverwendung kann durch Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung (Art 7 Abs 1 und 2 der Richtlinie; siehe Erwägungsgrund 41) erfolgen (v. Lewinski aaO Rz 4 ff zu Art 7 Datenbank-RL).Die vom Revisionsrekurs geäußerten Bedenken, ein zu weitreichender Schutz von Datenbankinhalten führe im Ergebnis zu einer Monopolisierung von Information und bedürfe einer einschränkenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, werden auch von einem Teil der Lehre vertreten (Burgstaller, Das Schutzrecht "sui generis" der Datenbank-Richtlinie: Daten- und Informationsmonopol? ecolex 1999, 331). Inhalt und Formulierung der Datenbankrichtlinie und ihre Erwägungsgründe lassen jedoch keine einschränkende Auslegung in dem vom Revisionsrekurs angestrebten Sinn (wonach Artikel 7, der Richtlinie nur die systematische oder methodische Anordnung von Daten, Werken oder anderen Elementen schütze, nicht jedoch den Inhalt einer Datenbank), keinen Raum. Artikel 7, der Richtlinie gewährt ganz offensichtlich demjenigen, der mit erheblichem Aufwand eine Datenbank hergestellt hat, Schutz gegen die "widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des (Datenbank)Inhaltes getätigt wurden" (Erwägungsgrund 39). Das Schutzrecht sui generis vermittelt dem Hersteller einer Datenbank, der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Information getätigt hat, das ausschließliche Recht auf Entnahme (worunter die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils der Datenbank verstanden wird) und/oder Weiterverwendung (das bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung) der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank. Die Weiterverwendung kann durch Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung (Artikel 7, Absatz eins und 2 der Richtlinie; siehe Erwägungsgrund 41) erfolgen (v. Lewinski aaO Rz 4 ff zu Artikel 7, Datenbank-RL).

In Umsetzung des Art 7 der Richtlinie gewährt § 76d UrhG demjenigen, der für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition getätigt hat (dem Hersteller) das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Die freie Datenbanknutzung ist (nur) zulässig als Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank für private Zwecke, sofern die einzelnen Elemente dieser Datenbank nicht elektronisch zugänglich sind, wie auch zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird (§ 76d Abs 3 Z 1 und 2 UrhG; Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, 42).In Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie gewährt Paragraph 76 d, UrhG demjenigen, der für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition getätigt hat (dem Hersteller) das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Die freie Datenbanknutzung ist (nur) zulässig als Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank für private Zwecke, sofern die einzelnen Elemente dieser Datenbank nicht elektronisch zugänglich sind, wie auch zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird (Paragraph 76 d, Absatz 3, Ziffer eins und 2 UrhG; Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, 42).

Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Klägerin für die Erstellung ihrer Firmendatenbank "Gelbe Seiten" einen nach Art und Umfang wesentlichen Aufwand gemacht. Sie genießt daher das Schutzrecht nach § 76d UrhG und hat das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Sie ist dadurch nicht nur gegen Konkurrenten, sondern auch gegen Kunden vor der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe wesentlicher Teile ihrer Datenbank geschützt (Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - Neuer Schutz für Datenbanken, RdW 1997, 710). Zum Aufbau einer eigenen kommerziellen Datenbank haben die Beklagten der Firmendatenbank der Klägerin nicht nur einzelne Daten, sondern all jene Inhalte entnommen, die sich auf Unternehmen der Baubranche bezogen; sie haben diese in die eigene Datenbank integriert und auf ihrer Website "www.baukompass.at" wiedergegeben, sodass sich die dem Benutzer dort zur Verfügung gestellten Daten kaum von jenen der "Gelben Seiten" unterschieden. Dass die der Baubranche zurechenbaren Daten ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin bilden, ist nicht zweifelhaft. Die Vorgangsweise der Beklagten beeinträchtigt das der Klägerin als Herstellerin einer mit wesentlichen Investitionen eingerichteten Datenbank nach § 76d Abs 1 UrhG zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe. Ob die Beklagten erhebliche eigene Investitionen in die Sammlung und Zusammenstellung der schließlich auf ihrer Website wiedergegebenen Daten vorgenommen haben (und dadurch, wie sie meinen, selbst in den Genuss des Schutzrechts nach § 76d gelangten), ist im hier gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Nach § 76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgt - wie Walter zur Entscheidung des erkennenden Senats MR 2001, 168 - C-Kompass zutreffend anmerkte (aaO) - dass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen vorgenommene Bearbeitung jedenfalls als "freie Bearbeitung" anzusehen sei und in das Schutzrecht der Klägerin nicht eingreife. Die in MR 2001, 168 - C-Kompass vertretene Auffassung, wonach der sui generis-Schutz an einer Datenbank schon dann nicht mehr verletzt werde, wenn die vom Benutzer vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben, wird daher nicht aufrechterhalten. Auch die Materialien zur UrhG-Novelle 1997 (883 BlgNR 20. GP 4 ff) weisen darauf hin, dass § 76c Abs 2 UrhG dem § 5 UrhG vergleichbar sei. Angesichts des bescheinigten Sachverhalts, wonach sich die dem Benutzer zur Verfügung gestellten Daten der Beklagten kaum von jenen der Klägerin unterschieden, kann nicht von der Schaffung eines selbständigen Werks im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG ausgegangen werden.Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Klägerin für die Erstellung ihrer Firmendatenbank "Gelbe Seiten" einen nach Art und Umfang wesentlichen Aufwand gemacht. Sie genießt daher das Schutzrecht nach Paragraph 76 d, UrhG und hat das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Sie ist dadurch nicht nur gegen Konkurrenten, sondern auch gegen Kunden vor der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe wesentlicher Teile ihrer Datenbank geschützt (Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - Neuer Schutz für Datenbanken, RdW 1997, 710). Zum Aufbau einer eigenen kommerziellen Datenbank haben die Beklagten der Firmendatenbank der Klägerin nicht nur einzelne Daten, sondern all jene Inhalte entnommen, die sich auf Unternehmen der Baubranche bezogen; sie haben diese in die eigene Datenbank integriert und auf ihrer Website "www.baukompass.at" wiedergegeben, sodass sich die dem Benutzer dort zur Verfügung gestellten Daten kaum von jenen der "Gelben Seiten" unterschieden. Dass die der Baubranche zurechenbaren Daten ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin bilden, ist nicht zweifelhaft. Die Vorgangsweise der Beklagten beeinträchtigt das der Klägerin als Herstellerin einer mit wesentlichen Investitionen eingerichteten Datenbank nach Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe. Ob die Beklagten erhebliche eigene Investitionen in die Sammlung und Zusammenstellung der schließlich auf ihrer Website wiedergegebenen Daten vorgenommen haben (und dadurch, wie sie meinen, selbst in den Genuss des Schutzrechts nach Paragraph 76 d, gelangten), ist im hier gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Nach Paragraph 76 c, Absatz 2, UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgt - wie Walter zur Entscheidung des erkennenden Senats MR 2001, 168 - C-Kompass zutreffend anmerkte (aaO) - dass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen vorgenommene Bearbeitung jedenfalls als "freie Bearbeitung" anzusehen sei und in das Schutzrecht der Klägerin nicht eingreife. Die in MR 2001, 168 - C-Kompass vertretene Auffassung, wonach der sui generis-Schutz an einer Datenbank schon dann nicht mehr verletzt werde, wenn die vom Benutzer vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben, wird daher nicht aufrechterhalten. Auch die Materialien zur UrhG-Novelle 1997 (883 BlgNR 20. GP 4 ff) weisen darauf hin, dass Paragraph 76 c, Absatz 2, UrhG dem Paragraph 5, UrhG vergleichbar sei. Angesichts des bescheinigten Sachverhalts, wonach sich die dem Benutzer zur Verfügung gestellten Daten der Beklagten kaum von jenen der Klägerin unterschieden, kann nicht von der Schaffung eines selbständigen Werks im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG ausgegangen werden.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beklagten in das Schutzrecht der Klägerin nach § 76d UrhG eingegriffen haben und zur Unterlassung verpflichtet sind.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beklagten in das Schutzrecht der Klägerin nach Paragraph 76 d, UrhG eingegriffen haben und zur Unterlassung verpflichtet sind.

Der Revisionsrekurs beanstandet schließlich den Umfang des Unterlassungsbegehrens; eine Ausdehnung der einstweiligen Verfügung auf die unter "www.internet partner.at" abrufbare Website, die (nur) einen Link zur Website "www.baukompass.at" enthalte, sei unbegründet.

Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines wettbewerbswidrigen Sachverhalts erkannt, dass derjenige, der einen Link zu einer fremden Website setze, unter bestimmten Voraussetzungen für deren Inhalt verantwortlich sei (MR 2001, 115 - Jobmonitor.com.).

Auf die dazu in der Lehre aufgeworfenen Fragen (Zankl, Verantwortlichkeit für fremde Internetinhalte, JBl 2001, 409; Stomper, Wettbewerbsrechtliche Mitverantwortlichkeit für verlinkte Inhalte, RdW 2001, 388; Grünzweig, Haftung für Links im Internet nach Wettbewerbsrecht RdW 2001, 521), insbesondere ob die Haftung des Linksetzers positive Kenntnis jener Inhalte voraussetze, auf die sein Link verweise und ob und in welchen Fällen den Linksetzer eine Prüfpflicht treffe, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Erstbeklagte ist Inhaberin sowohl der Website "baukompass.at" als auch der Website "internet partner.at", auf der sich das Link befindet. Von einer Kenntnis der Inhalte jeder dieser Websites ist daher auszugehen. Indem sie nun durch Setzen des Links den Zugriff auf die unter "www.baukompass.at" verbreitete Datenbank vermittelt, trägt sie bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte bei, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach § 76d UrhG zusteht. Das auf beide Websites bezogene Unterlassungsbegehren ist daher berechtigt. Die Zweitbeklagte ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, der Drittbeklagte als unmittelbar Handelnder verantwortlich.Auf die dazu in der Lehre aufgeworfenen Fragen (Zankl, Verantwortlichkeit für fremde Internetinhalte, JBl 2001, 409; Stomper, Wettbewerbsrechtliche Mitverantwortlichkeit für verlinkte Inhalte, RdW 2001, 388; Grünzweig, Haftung für Links im Internet nach Wettbewerbsrecht RdW 2001, 521), insbesondere ob die Haftung des Linksetzers positive Kenntnis jener Inhalte voraussetze, auf die sein Link verweise und ob und in welchen Fällen den Linksetzer eine Prüfpflicht treffe, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Erstbeklagte ist Inhaberin sowohl der Website "baukompass.at" als auch der Website "internet partner.at", auf der sich das Link befindet. Von einer Kenntnis der Inhalte jeder dieser Websites ist daher auszugehen. Indem sie nun durch Setzen des Links den Zugriff auf die unter "www.baukompass.at" verbreitete Datenbank vermittelt, trägt sie bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte bei, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach Paragraph 76 d, UrhG zusteht. Das auf beide Websites bezogene Unterlassungsbegehren ist daher berechtigt. Die Zweitbeklagte ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, der Drittbeklagte als unmittelbar Handelnder verantwortlich.

Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Beklagten auf §§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E63814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00252.01I.1127.000

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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