TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2003/06/0111

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2007
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
27/01 Rechtsanwälte;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

Beitrags- und UmlagenO RAK Stmk idF AnwBl 2002/1 TeilA Z1 lita;
BeitragsO RAK Stmk idF AnwBl 2002/7-8 AbschnA Z1;
B-VG Art140;
GSVG 1978 §5 Abs1;
RAO 1868 §27;
RAO 1868 §49;
RAO 1868 §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde der Mag. Dr. SK in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Jänner 2003, Zl. 2002/0695, betreffend Beitragsleistungen nach der Rechtsanwaltsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war vom 1. Jänner 1994 bis zum 20. Juli 2002 als Rechtsanwältin in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Zum 20. Juli 2002 hat sie auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet.

Über Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2002 sprach die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 11. November 2002 aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis zum 20. Juli 2002 mit Fälligkeit 15. August 2002 "auf Grund der Kammervorschreibung für das

3. Quartal 2002" einen aliquoten Kammerbeitrag von EUR 51,52, einen aliquoten Beitrag zum Versorgungsfonds von EUR 355,65 (darin enthalten EUR 4,78 Sterbebeitrag) und einen aliquoten Beitrag zum Notfallsfonds von EUR 19,75, insgesamt EUR 426,74, zu entrichten habe.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht hatte, es sei rechtswidrig, dass für aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschiedene Personen keine Wanderversicherung für andere Pensionssysteme bestehe, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2003 keine Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Beitragszahlungen der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung Teil A sowie den einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung für den Kammerbeitrag, Sterbebeitrag und Notfallsfonds entsprächen. Die diesbezügliche Satzung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei gemäß § 27 Abs. 5 RAO durch den Bundesminister für Justiz genehmigt worden. Auch liege eine Ungleichwertigkeit der anwaltlichen Pensionseinrichtung im Vergleich zum ASVG oder GSVG nicht vor. Dem Antrag des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Ausnahme von der Pflichtversicherung im Bereich der Pensionsversicherung sei mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22. Juli 1999 gemäß § 5 Abs. 1 ASRÄG 1979 Folge gegeben worden und die Ausnahme der freiberuflich Tätigen gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 477/03-3, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2003, B 477/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil ihr ein zu hoher Beitrag vorgeschrieben worden sei, die Vorschreibung sei rechnerisch unstimmig und der Höhe nach unrichtig. Die Beitragsordnungen sähen eine Aliquotierung nicht vor. Nach den Beitragsordnungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer werde der Beitrag für das gesamte 3. Quartal eines jeden Kalenderjahres jeweils am 1. September fällig. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr Kammermitglied gewesen, weshalb die belangte Behörde zur Vorschreibung von Beiträgen auch unzuständig gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der insbesondere auf Grund der §§ 27 und 49 RAO erlassenen Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 8. November 2001, AnwBl 2002, 34, hat nämlich jeder Rechtsanwalt für die Versorgungseinrichtung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich EUR 538,-- zu leisten (Teil A Z. 1 lit. a). Gemäß Abschnitt A Z. 1 der Beitragsordnung für den Kammerbeitrag, Notfallsfonds und Beitrag für das Bundespflegegeld der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 22. Mai 2002, Gültigkeitsbeginn: 1. Juni 2002, (AnwBl 2002, 398) beträgt der Kammerbeitrag monatlich EUR 79,-- und gemäß Z. 2 leg. cit. der Beitrag zum Notfallsfonds monatlich EUR 30,--. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht ersehen, inwiefern der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Beitrag angesichts dieser Vorschriften rechnerisch unstimmig oder der Höhe nach unrichtig festgesetzt wäre. Auch stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie in jenem Zeitraum, für welchen die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Beiträge festgesetzt wurden, als Rechtsanwältin Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gewesen ist. Angesichts der Zeitraumbezogenheit dieser Beiträge ist auch nicht zweifelhaft, dass sie für diesen Zeitraum die vorschriftsmäßigen Beiträge zu entrichten hat. Dass im Fall der Beschwerdeführerin nach den anzuwendenden Beitragsordnungen die von ihr geschuldeten Beiträge erst am 1. September 2002, somit zu einem Zeitpunkt, als sie nicht mehr der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer angehörte, fällig wurden, kann an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Beiträge zu bezahlen hat und auch an der Zuständigkeit der Behörden der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, diese Beiträge festzusetzen und einzufordern, nichts ändern.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin in dem - bereits und vor allem in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten - Umstand, dass sie auf Grund einer Erklärung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 5 Abs. 1 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu Unrecht und auf rechtsungültige Weise von der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Das "opting out" der Steiermärkischen Rechtsanwälte (aus dem System der gewerblichen Sozialversicherung) auf Grund dieser Rechtsvorschrift sei verfassungswidrig und zu Unrecht erfolgt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In dieser Hinsicht ist auf seine bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10. Juni 2003 angeführten Erkenntnisse VfSlg. 9534/1982, 10.898/1986, 11.469/1987, 12.739/1991, 14.210/1995, sowie auch auf die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, und vom 8. September 2000, Zl. 97/19/0401, zu verweisen, in welchen ausführlich dargelegt wurde, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Ausnahme der Rechtsanwälte vom System der gewerblichen Sozialversicherung auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stößt.

Im Übrigen ist nicht zu ersehen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie selbst dann, wenn ihre diesbezüglich vorgebrachten Bedenken zuträfen, von der Verpflichtung zur Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge entbunden wäre.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des Kostenbegehrens - auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060111.X00

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten