Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Paula B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Jänner 2001, GZ 3 R 18/01x-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen Paula B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird dazu auch im Revisionsrekurs nichts Substantielles vorgebracht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E63685European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00177.01P.1127.000Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011