TE OGH 2001/11/27 1Ob267/01y

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann K*****, Rechtsanwalt in *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** Gesellschaft mbH, *****, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft & Co, *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Dr. Peter Berethalmy, Dr. Karl Fritsche, Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,1 Mio S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2001, GZ 1 R 88/01v-19, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger beklagt, dass ihm die Entscheidung 7 Ob 58/01g, auf die das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision stützte, mangels Veröffentlichung nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich damit demnach nicht auseinandersetzen können. Dem ist zu entgegnen, dass die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht nur auf Bestellung versendet werden, sondern auch im Internet kostenlos zugänglich sind. Der vom Berufungsgericht zitierte Rechtssatz der Entscheidung 7 Ob 58/01g entspricht im Übrigen der ständigen - auch in Printmedien veröffentlichten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Leitlinie für die Beurteilung der fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners (ZIK 1998, 198; ÖBA 1996, 647 = HS 26.924). Danach wirft die Prüfung der Frage, welche Nachforschungen im Einzelnen notwendig und zweckmäßig, also vom Anfechtungsgegner anzustellen gewesen wären, um aufgrund deren Ergebnisse allenfalls die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners zu begründen, grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf, hängt doch die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Soweit kann der Oberste Gerichtshof daher nur eine erhebliche Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz korrigieren (ÖBA 2001, 563). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung, ob dem Anfechtungsgegner die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anzulasten ist (ÖBA 2001, 417 [nur "im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO revisible Rechtsfrage"]; SZ 58/205 ["nach den Umständen des Einzelfalles" zu beurteilende Rechtsfrage]; siehe ferner zum Prüfungsmaßstab auch ÖBA 2001, 563).

2. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht den innerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gegebenen Beurteilungsspielraum bei Lösung der maßgebenden Fragen überschritten hätte. Dem angefochtenen Urteil liegt daher keine Fehlbeurteilung zugrunde, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Das gälte auch dann, wenn "Zug-um-Zug-Geschäfte" in der Branche des Mineralölhandels an sich unüblich wären. Selbst im Lichte einer derartigen Tatsache ließe sich in Verbindung mit den festgestellten besonderen Umständen dieses Einzelfalls noch nicht zwingend darauf schließen, der beklagten Partei sei die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin und deren Begünstigungsabsicht im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung fahrlässigerweise unbekannt gewesen.

3. Nach den voranstehenden Erwägungen ist somit die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Nach den voranstehenden Erwägungen ist somit die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E63867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00267.01Y.1127.000

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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