Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung des Gläubigerwechsels (Streitwert 261.000 S), die mit Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 11 R 42/01d-16, zu AZ 4 Ob 254/01h dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek vom 5. November 2001 in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek ist befangen.
Text
Begründung:
Die vom Oberlandesgericht Wien mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 24 Cg 133/01f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident Dr. Erich Kodek ist. Dieser teilte gemäß § 22 Abs 3 GOG mit, das im genannten Verfahren ergangene Ersturteil stamme von seiner Tochter Dr. Anneliese Kodek. Bei objektiver Betrachtungsweise könnte der Anschein seiner Voreingenommenheit entstehen.Die vom Oberlandesgericht Wien mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 24 Cg 133/01f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident Dr. Erich Kodek ist. Dieser teilte gemäß Paragraph 22, Absatz 3, GOG mit, das im genannten Verfahren ergangene Ersturteil stamme von seiner Tochter Dr. Anneliese Kodek. Bei objektiver Betrachtungsweise könnte der Anschein seiner Voreingenommenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Der von Senatspräsident Dr. Erich Kodek mitgeteilte Umstand stellt einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil das nahe verwandtschaftliche Verhältnis zur Erstrichterin nach außen hin den Anschein erwecken könnte, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN).Der von Senatspräsident Dr. Erich Kodek mitgeteilte Umstand stellt einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil das nahe verwandtschaftliche Verhältnis zur Erstrichterin nach außen hin den Anschein erwecken könnte, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).
Anmerkung
E63687 01I05171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:00100N00517.01.1127.000Dokumentnummer
JJT_20011127_OGH0002_00100N00517_0100000_000