TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2005/08/0099

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §108 Abs3;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs1 Z3;
BSVG §23 Abs9 lita;
BSVG §32 Abs1;
BSVG §33a idF 1998/I/140;
BSVG §6 Abs3;
GSVG 1978 §48;
GSVG 1978 §53a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Beck & Dörnhöfer, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. April 2005, Zl. 6-SO-N2443/5-2005, betreffend Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ergibt sich Folgendes:

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2004 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, welche Bewirtschaftungsverhältnisse seiner Beitragspflicht ab Oktober 2003 zu Grunde gelegt worden seien, sowie dass die bis Dezember 2003 fällig gewordenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge aus der beiliegenden Abrechnung zu ersehen und ehestens einzuzahlen seien.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Beitragsgrundlagen für Zeiten, in denen der Beschwerdeführer mehrfach in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei, in der "anderen" Kranken- und Pensionsversicherung geändert hätten. Es würden dem Beschwerdeführer daher die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem BSVG von einer neuen vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Die Beiträge von Oktober bis Dezember 2003 betrügen auf einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils EUR 670,29 in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung EUR 17,16 bzw. EUR 97,19.

Mit Schreiben vom 21. April 2004 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der Ausübung mehrerer kranken- und pensionsversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten im Jahre 2003 die endgültigen Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen seien. Unter Berücksichtigung der anderen Beitragsgrundlagen verbliebe für die Kranken- und Pensionsversicherungsmonate nach dem BSVG im Kalenderjahr 2003 eine Beitragsgrundlage von EUR 6.152,65. Die durch die Neuberechnung entstandene Beitragsdifferenz vom Oktober 2003 bis zum März 2004 werde auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers verrechnet. Eine Aufstellung könne aus beiliegender Abrechnung ersehen werden. Der dort ausgewiesene Endbetrag sei ehestens einzuzahlen.

Nach einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 28. April 2004 habe der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers "um Ausstellung eines einspruchsfähigen Bescheides betreffend die Mehrfachversicherung" ersucht und einen Antrag auf Stundung der Differenzbeiträge gestellt.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für Oktober 2003 eine Beitragsgrundlage von EUR 2.050,89 und für November und Dezember 2003 eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.050,88 der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Abrechnung der Mehrfachversicherung für das Jahr 2003 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG nicht erreicht habe und ihm daher die Differenzbeiträge auf die Höchstbeitragsgrundlage vorzuschreiben gewesen seien. Zwischen der ASVG-Gesamtbeitragsgrundlage des Beschwerdeführers von EUR 40.887,35 und der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2003 von EUR 47.040,-- verbleibe eine Differenz von EUR 6.152,65, die - geteilt durch drei Monate - eine monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG von EUR 2.050,89 bzw. EUR 2.050,88 ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

In der Begründung stellte sie das Verwaltungsgeschehen dar, gab die für sie wesentlichen Rechtsgrundlagen wieder und ging von folgendem Sachverhalt aus:

"(Der Beschwerdeführer) hat vom 1.10.2003 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb übernommen, dessen Eigengrund 7,2222 ha und dessen Pachtgrund 6,0792 ha betragen hat. Der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes errechnet sich für den Zeitraum vom 1.10.2003 bis 31.12.2003 mit insgesamt EUR 34.782,16. Die ASVG-Gesamtbeitragsgrundlage des (Beschwerdeführers) hat für das Jahr 2003 EUR 40.887,35 betragen. Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2003 hat EUR 47.040,-- betragen, sodass als Differenz auf die Höchstbeitragsgrundlage eine BSVG-Beitragsgrundlage von EUR 6.152,65 verbleibt. Diese BSVG Beitragsgrundlage geteilt durch drei Monate ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage vom 1.10.2003 bis 31.10.2003 von EUR 2.050,89 und vom 1.11.2003 bis 31.12.2003 von EUR 2.050,88."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf der Grundlage von § 23 und § 33a BSVG die Differenz zwischen der jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und der jährlichen Gesamtbeitragsgrundlage des Beschwerdeführers zu bilden sei, die dann als BSVG-Beitragsgrundlage, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen Doppelversicherung bestanden habe, heranzuziehen sei. Es seien nicht die monatlichen, sondern die Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 565/05, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 nach dem ASVG vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und darüber hinaus von Oktober bis Dezember 2003 nach dem BSVG kranken- und pensionsversichert war. Strittig ist, welche Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem BSVG den Beitragsvorschreibungen für dieses Jahr zu Grunde zu legen waren.

Im Beschwerdefall ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Auf Grund des BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unter anderem Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird (§ 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG).

Gemäß § 6 Abs. 3 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.

Nach § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge grundsätzlich für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat.

§ 33a BSVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 140/1998, lautet:

"§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. "

Gemäß § 23 Abs. 9 BSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, wobei für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten die Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 48 und § 53a GSVG jeweils festgesetzte Betrag ist (lit.a leg. cit.).

§ 48 GSVG begrenzt die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres mit dem 35-fachen Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG.

Nach § 108 Abs. 3 ASVG hat die Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2001 - für die Jahre 2002 und 2003 entsprechend aufgewertet - für den Kalendertag 107,56 EUR betragen.

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner ergänzten Beschwerde die Ansicht, durch den Verweis in § 48 GSVG auf § 108 Abs. 3 ASVG, in dem die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag festgelegt sei, sei zu schließen

"dass von einer aliquoten Höchstbeitragsgrundlage auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten Oktober bis Dezember 2003 - auf den Tag bezogen - ein Einkommen, welches über der täglichen Höchstbemessungsgrundlage des § 108 Abs. 3 ASVG liegt. Unter Heranziehung dieser Bestimmung hätte die belangte Behörde daher die §§ 33a bzw. 33b BSVG derart interpretieren müssen, dass unter Berücksichtigung der täglichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG im konkreten Fall eine monatliche Höchstbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, da eine Versicherungspflicht nach BSVG lediglich für drei Kalendermonate bestanden hat.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation, nämlich, dass sich aus dem Wortlaut 'Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung' ergebe, dass bei der Feststellung der Beitragsgrundlage von einer Jahresbeitragsgrundlage auszugehen sei, widerspricht dem Verbot unsachlicher Differenzierung und hätte sohin nicht herangezogen werden dürfen."

Zur Bestimmung des § 33a Abs. 1 BSVG ist anzumerken, dass diese auf vorläufige Beitragsgrundlagen abstellt, durch Abs. 2 leg. cit. jedoch klar gestellt wird, dass die Regelung auch nach dem Vorliegen endgültiger Beitragsgrundlagen anzuwenden ist.

Zu dem in der Beschwerde vorgetragenen Argument unsachlicher Differenzierung ist auf die Begründung des zitierten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2005, die der Verwaltungsgerichtshof als zutreffend erachtet, hinzuweisen. Danach sei es nicht unsachlich, für eine sogenannte "Differenzvorschreibung" von Beiträgen (wie sie in den vom Beschwerdeführer kritisierten Bestimmungen vorgesehen ist) nicht auf die monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern auf deren Jahressumme abzustellen.

Dem Argument des Beschwerdeführers, auf Grund des Verweises auf § 108 Abs. 3 ASVG und der dort geregelten täglichen Höchstbeitragsgrundlagen seien keine jährlichen, sondern monatliche Höchstbemessungsgrundlagen zu vergleichen, ist der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 33a Abs. 1 BSVG entgegenzuhalten, wo eine Gegenüberstellung der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung" der "Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung" nach dem ASVG und/oder nach dem GSVG und dem BSVG angeordnet ist.

Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, der im angefochtenen Bescheid genannte Differenzbetrag von EUR 6.152,65 wäre auch dann heranzuziehen gewesen, wenn der Beschwerdeführer nur einen Tag eine BSVG-pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hätte, kann nicht geteilt werden, weil es nicht auf die Deckung tageweiser mehrfacher Beschäftigung ankommt, sondern auf eine monatsweise gleichzeitig bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen.

Tatsächlich erweist sich das von der belangten Behörde ermittelte Ergebnis als dem Gesetz entsprechend: Bei einer - wie vom Beschwerdeführer geforderten - Aliquotierung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG entsprechend dem im Jahr 2003 versicherten Zeitraum errechnet sich bei einer BSVG-Bemessungsgrundlage von jährlich 34.782,16 EUR für die in Rede stehende Zeit von Oktober bis Dezember 2003 eine monatliche Beitragsgrundlage von 2898,51 EUR, ergibt für drei Monate 8695,54 EUR. Addiert man diesen Betrag ("Summe") zur ASVG-Gesamtbeitragsgrundlage für 2003 von 40.887,35 EUR ("Summe"), wird die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 47.040,-- EUR überschritten. Die in § 33a Abs. 1 BSVG normierte Deckelung erreichte die belangte Behörde, indem sie - umgelegt auf die versicherten Monate - den Differenzbetrag zur Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.152,65 als Beitragsgrundlage bildete, somit jene Grenze, bei der keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintrat.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheide vermochte der Beschwerdeführer demnach nicht aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080099.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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