Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alida V*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans S*****, vertreten durch Mag. Martin W. Pahr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 148.914,60 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2000, GZ 44 R 294/00m-61, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Meidling vom 29. Februar 2000, GZ 2 C 83/98d-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Streitteile heirateten am 18. 11. 1987. Seit 1990 verbrachte die Klägerin beruflich den Großteil des Jahres im Ausland; der Beklagte lebte in Österreich und nahm hier Erledigungen für die Klägerin vor. Einige Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte - 1997 - im Burgenland ein Geschäft eröffnete, hatte er eine andere Frau kennen gelernt, die es ihm ermöglichte, in deren Haus im Burgenland zu wohnen. Fallweise bewohnte auch diese Frau das Haus. Als Gegenleistung dafür verpflichtete sich der Beklagte zur Betreuung des Gartens. Er unterhielt jahrelang regelmäßige Kontakte zu dieser Frau, die ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unterstützte. Von diesen Kontakten erzählte der Beklagte der Klägerin nichts. Die geschlechtliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen ist seit Jahren aufgehoben. Seit 1996 kam es zwischen ihnen immer wieder zu Auseinandersetzungen. Am 31. 3. 1998 beauftragte die Klägerin eine Detektivagentur mit der Beobachtung des Beklagten, um von ihr vermutete ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau festzustellen. Für diese Beobachtungen zahlte die Beklagte S 148.914,60.
Die Klägerin begehrte die Zahlung dieses Betrags und brachte vor, sie habe einen Detektiv eingeschaltet, um sich angesichts ihres Verdacht auf ehewidrige bzw ehebrecherische Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau Gewissheit zu verschaffen. Der Detektivbericht habe die Richtigkeit ihrer Vermutung bewiesen.
Der Beklagte wendete ein, dass die Ehe bereits seit 1991 unheilbar zerrüttet sei und Einigkeit zwischen den Streitteilen bestanden habe, eine Ehescheidung zu erwirken. Es habe keine Veranlassung für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Beobachtungen bestanden, weshalb schikanöse Rechtsausübung vorliege. Die Detektivkostenrechnung sei unüberprüfbar, das Vorbringen der Klägerin unsubstanziiert. Der Detektivbericht zeige keine ehewidrige Beziehung des Beklagten auf. Schließlich wendete der Beklagte insgesamt S 3,054.000 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Diese Gegenforderung wurde von der Klägerin bestritten.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der zu einer bestimmten Rechnung bezahlten Kosten der Detektivagentur für die Beobachtungen des Beklagten laut Auftrag vom 31. 3. 1998 dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Es stellte fest, intime Beziehungen zwischen dem Beklagten und der anderen Frau hätten ebensowenig festgestellt werden können, wie dass zwischen den Streitteilen bereits 1997 Übereinstimmung über eine durchzuführende Scheidung erzielt worden wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch eine Nacht in der Wohnung dieser anderen Frau verbracht habe. Die Ehewohnung sei bis Ende Mai 1998 von den Streitteilen gemäß der bestehenden ehelichen Gebrauchsordnung benützt worden; bis dahin habe der Beklagte auch einen von der Klägerin geleasten PKW verwendet. Der Detektivbericht habe mehrfache Kontakte des Beklagten mit der anderen Frau aufgezeigt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass ein Ehegatte, der sich durch die Einschaltung eines Detektivs Klarheit über eine allfällige Untreue seines Partners verschaffen wolle, von diesem den Ersatz der Detektivkosten begehren könne, sofern die Beobachtungen Hinweise auf ein zumindest ehewidriges Verhalten des Beobachteten erbrächten. Der Klägerin sei durch die Einschaltung der Detektivagentur der vom Beklagten verschwiegene Kontakt zu einer anderen Frau bekannt geworden; das Verhalten des Beklagten sei ehewidrig und damit eine schwere Eheverfehlung. Die Pflicht zur ehelichen Treue sei auch während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu beachten, die Beauftragung des Detektivs sei nicht schikanös gewesen. Wegen der vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Klagsanspruchs und der Komplexität der Gegenforderung sei ein Zwischenurteil zu fällen.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dem Urteilsspruch des Erstgerichts sei eine klarere Fassung zu geben, und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es den Anspruch der Klägerin auf Ersatz bezahlter Kosten der Detektivagentur für die Beobachtungen des Beklagten laut Auftrag vom 31. 3. 1998 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach letztlich aus, dass die Revision zulässig sei. Habe ein Ehepartner gegen Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft verstoßen, was durch die Einschaltung eines Detektivs bekannt geworden sei, stellten die dem überwachenden Ehegatten insoweit entstandenen Aufwendungen einen Vermögensschaden dar, den der Ehegatte, der sich rechtswidrig verhalten habe, wegen Verletzung des Ehevertrags ersetzen müsse. Unter die Schadenersatzpflicht auslösende Eheverfehlungen sei auch zu subsumieren, wenn ein Ehegatte den anderen nicht von sich aus über engere, wenn auch die Grenzen einer Freundschaft nicht übersteigende Kontakte zu einer Person des anderen Geschlechts informiert habe. Die Überwachung sei nicht schikanös erfolgt, es habe auf Seiten der Klägerin ein berechtigtes Informationsinteresse bestanden. Durch die Arbeit der Detektei seien tatsächlich Eheverfehlungen des Beklagten aufgedeckt worden, nämlich dass dieser der Klägerin das Bewohnen des Hauses einer anderen Frau und die häufigen privaten Kontakte mit dieser verheimlicht habe. Damit bestehe das Schadenersatzbegehren dem Grunde nach zu Recht, zumal trotz allfälliger Zerrüttung der Ehe jedenfalls noch ein Rest von Ehegemeinschaft vorhanden gewesen sei. Ein Zwischenurteil erscheine sinnvoll, um vor weitwendigen Erörterungen zur Höhe der Klagsforderung sowie zum Grund und der Höhe der Gegenforderungen eine Klärung des aufrechten Bestehens der Klagsforderung dem Grunde nach herbeizuführen.
Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Der Klägerin steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (7 Ob 74/99d; JBl 1998, 723; EFSlg 36.149).
In ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner anerkannt. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (5 Ob 45/01f; EFSlg 90.111; SZ 70/163). Die Grenze für die Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche ist dort zu ziehen, wo die Überwachung durch eine Detektei offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und damit erkennbar unzweckmäßig ist, oder wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil die Ehegatten durch die einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bereits bekundet haben, jedes Interesse an der Lebensgestaltung des Partners verloren zu haben (EFSlg 90.112 uva).
Diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen Rechnung getragen. Im Rahmen der Treuepflicht der Ehepartner sind diese zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (JBl 2000, 517; EFSlg 90.259; 57.106; 51.589). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (EFSlg 90.258; 51.591; EvBl 1965/344). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu prüfen, ob der Beklagte nur harmlose Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hat, vielmehr ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - den Umgang mit einer anderen Frau wählte, der objektiv den Schein ehewidriger Beziehungen erwecken musste: So durfte er im Haus einer anderen Frau wohnen, betreute deren Garten und besuchte sie wiederholt in deren Wohnung, ohne die Klägerin auch nur andeutungsweise von dieser Bekanntschaft zu unterrichten. Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt aber, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen (SZ 60/289). Es gehört auch zu den Pflichten eines Ehegatten, den anderen über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihm gemeinsam verbringt (3 Ob 403/59). Ist - wie hier - auf Grund der festgestellten Verhaltensweise des Beklagten der Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht - was auch der Beklagte selbst in seiner Revision zugesteht (S 5 f) - die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände der eingegangenen Beziehung aufzuklären.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Beobachtungen durch die Detektivagentur ein ehewidriges Verhalten des Beklagten zum Vorschein gebracht, das nämlich gerade darin gelegen ist, dass er die nötige Aufklärung über seine Beziehung zu einer anderen Frau unterließ, obwohl er den objektiv begründeten Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt hatte. Lag aber ein solcher Anschein vor, dann bestand keine "Warnpflicht" für die Klägerin, die darin gegipfelt hätte, dass sie den Beklagten vor der Einschaltung der Detektei über die ihm bevorstehende Beobachtung hätte informieren müssen, wäre doch dadurch deren Zweck gewiss vereitelt worden. Eine Verletzung der der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht liegt somit nicht vor.
Zu den vom Gericht zweiter Instanz und vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen liegt - wie oben dargestellt - ausreichend Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs vor, die auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls angewendet werden konnte. Der Beklagte hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt, und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Textnummer
E63744European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00224.01Z.1127.000Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011