Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Alexander M*****, vertreten durch Dr. Hans Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ahmet C*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2001, GZ 39 R 179/01i-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist das Eigentumsrecht für eine vom Verpflichteten verschiedene Person vorgemerkt, so hindert dies die Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht, dem vorgemerkten Eigentümer kommt vor der Rechtfertigung auch keine Parteistellung zu (NZ 2000, 210). Durch die Unterlassung der Verständigung des Beklagten als vorgemerkten Eigentümers von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde daher keine Nichtigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens begründet. Für die vom Revisionswerber behauptete Verständigungspflicht besteht keine Grundlage. Ohne Rechtfertigung der Vormerkung bis zur Wirksamkeit des Zuschlags stellt diese auch kein Hindernis für die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens und Erteilung des Zuschlags dar, das zu beseitigen wäre. Durch die Vormerkung des Eigentums (§ 438 ABGB, § 8 Z 2 GBG) wird ja bloß ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht begründet. Das vorgemerkte Recht wird nur unter der Bedingung seiner Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt, erworben (§ 40 GBG, § 438 ABGB).Ist das Eigentumsrecht für eine vom Verpflichteten verschiedene Person vorgemerkt, so hindert dies die Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht, dem vorgemerkten Eigentümer kommt vor der Rechtfertigung auch keine Parteistellung zu (NZ 2000, 210). Durch die Unterlassung der Verständigung des Beklagten als vorgemerkten Eigentümers von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde daher keine Nichtigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens begründet. Für die vom Revisionswerber behauptete Verständigungspflicht besteht keine Grundlage. Ohne Rechtfertigung der Vormerkung bis zur Wirksamkeit des Zuschlags stellt diese auch kein Hindernis für die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens und Erteilung des Zuschlags dar, das zu beseitigen wäre. Durch die Vormerkung des Eigentums (Paragraph 438, ABGB, Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) wird ja bloß ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht begründet. Das vorgemerkte Recht wird nur unter der Bedingung seiner Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt, erworben (Paragraph 40, GBG, Paragraph 438, ABGB).
Die Revision, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass der vorgemerkte und nicht gerechtfertigte Eigentümer nach Wirksamkeit der Zuschlagserteilung dem Ersteher weichen muss, vermag daher keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Revision, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass der vorgemerkte und nicht gerechtfertigte Eigentümer nach Wirksamkeit der Zuschlagserteilung dem Ersteher weichen muss, vermag daher keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen.
Anmerkung
E63832 05A02801European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00280.01I.1127.000Dokumentnummer
JJT_20011127_OGH0002_0050OB00280_01I0000_000