Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Gerhard L*****, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 74/00g-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag der klagenden Partei vom 18. 9. 2001, ihr die Verfahrenshilfe "im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO sowie durch Beigabe eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 2 ZPO zur Verfassung der außerordentlichen Revision" zu bewilligen, ab.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag der klagenden Partei vom 18. 9. 2001, ihr die Verfahrenshilfe "im vollen Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO sowie durch Beigabe eines Rechtsanwalts nach Paragraph 64, Absatz 2, ZPO zur Verfassung der außerordentlichen Revision" zu bewilligen, ab.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (2 Ob 262/00v; 3 Ob 312/99z; 3 Ob 314/99v). Da ein solcher Fall hier vorliegt, weil das Oberlandesgericht Wien als Prozessgericht erster Instanz über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei entschieden hat (siehe den Beschluss des erkennenden Senats vom 29. 5. 2001), ist der Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (2 Ob 262/00v; 3 Ob 312/99z; 3 Ob 314/99v). Da ein solcher Fall hier vorliegt, weil das Oberlandesgericht Wien als Prozessgericht erster Instanz über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei entschieden hat (siehe den Beschluss des erkennenden Senats vom 29. 5. 2001), ist der Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen.
Anmerkung
E63748 01A02961European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00296.01P.1127.000Dokumentnummer
JJT_20011127_OGH0002_0010OB00296_01P0000_000