TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2004/08/0060

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1409;
ASVG §67 Abs4;
AVG §8;
VwGG §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. R in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 19. Februar 2004, Zl. 125.155/3-3/2004, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Steiermark, 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,

3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65),

1. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH in Graz, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, auf Zustellung der Beschwerde wird abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund für den Vorlageaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1985 auf Grund seiner Tätigkeit als Beihilfe leistender Arzt in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1972 bis zum 31. September 1985 (und darüber hinaus) in einem Dienstverhältnis zum Bund beschäftigt gewesen sei. Bis zum 31. Oktober 1981 sei er als bundesbediensteter Arzt in Ausbildung zum Facharzt bzw. als Facharzt (funktionell als Universitätsassistent bzw. Universitätsdozent) tätig gewesen. Am 7. April 1978 sei vom Beschwerdeführer die Facharztausbildung erfolgreich abgeschlossen worden. Mit 31. Juli 1991 sei der Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Klinikvorstandes und mit 1. November 1991 zum Klinikvorstand der geburtshilflichgynäkologischen Universitätsklinik am LKH Graz bestellt worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer daher als Beihilfe leistender Arzt in der geburtshilflichgynäkologischen Universitätsklinik am LKH Graz tätig gewesen und habe erst ab 31. Juli 1991 Führungsaufgaben für die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH, die ab 1. Jänner 1986 Rechtsträgerin der Steiermärkischen Krankenanstalten sei, übernommen. Im Zeitraum vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1985 habe der Beschwerdeführer vom Land Steiermark für die Behandlung der Sonderklassepatienten ärztliche Sondergebühren bezogen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sie mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand und Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik am LKH Graz vom 1. Jänner 1986 bis zum 28. Februar 2001 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1985 Leistungen erbracht habe, die über seine Dienstpflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (zum Bund) hinausgingen und ob diese eine Dienstnehmereigenschaft zum Land Steiermark begründeten. Für die Beurteilung dieser Fragen sei auch das für den Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 28. Februar 2001 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren heranzuziehen, wobei im Bescheid vom 23. November 2001 die Feststellung der (Voll-)Versicherungspflicht im Wesentlichen an der vom Beschwerdeführer ausgeübten Leitungsfunktion als Vorstand und Leiter der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik am LKH Graz festgemacht worden sei (irrtümlicherweise sei die Versicherungspflicht bereits ab dem 1. Jänner 1986 festgestellt worden, obgleich die Leitungsfunktion erst ab 31. Juli 1991 gegeben gewesen sei; der Bescheid sei diesbezüglich jedoch unbekämpft geblieben).

Aus den universitätsorganisationsrechtlichen Bestimmungen gehe hervor, dass Universitätskliniken (so vor allem auch klinische Abteilungen) sowohl Teil einer öffentlichen Krankenanstalt als auch Universitätsinstitute seien. Es sei von Bedeutung, dass für die universitären Funktionen (Forschung, Lehre etc.) nicht der selbe Rechtsträger verantwortlich sei wie für die Krankenversorgung. So seien etwa die Universitätskliniken als Institute der medizinischen Fakultät in die Organisation der Universität eingegliedert, deren Rechtsträger der Bund sei, während die Kliniken als Krankenanstalt in der Trägerschaft des jeweiligen Spitalserhalters (im konkreten Fall des Landes Steiermark) stünden. Diese Doppelgleisigkeit verursache, dass Universitätskliniken neben den typischen Aufgaben eines Universitätsinstitutes auch die von einer Krankenanstalt angebotenen Leistungen zu erbringen hätten und jene Universitätslehrer (so auch der Beschwerdeführer), die in ärztlicher Verwendung stünden, zusätzlich zu ihren Pflichten als Universitätslehrer an der im Rahmen des Krankenanstaltenbetriebes erfolgenden Untersuchung und Behandlung von Patienten mitzuwirken hätten. Die Erfüllung ärztlicher Aufgaben durch Bundesbedienstete im Rahmen der Universitätskliniken zähle daher zu deren Dienstpflichten. In der rechtlichen Beurteilung folge die belangte Behörde daher auch den in ihrem Bescheid vom 23. November 2001 (betreffend die Versicherungspflicht ab dem 1. Jänner 1986) dargelegten Überlegungen, an Hand derer die Versicherungspflicht auf der Leitungs- und Managementfunktion des Beschwerdeführers auf Grund seiner Leitung der Abteilung aufgebaut gewesen sei. So sei etwa die Abteilungsorganisation (Personalführung) auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers abgestimmt gewesen und er habe daher eigenständige Leistungen (über das Dienstverhältnis zum Bund hinausgehend) von wirtschaftlichem Wert für den Krankenanstaltenträger erbracht, weshalb für diesen (leitenden) Teil seiner Tätigkeit die Versicherungspflicht bejaht worden sei. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum habe der Beschwerdeführer diese wesentlichen abteilungsorganisatorischen Leistungen mit eigenem wirtschaftlichen Wert für das Land Steiermark jedoch nicht erbracht, da er lediglich als Beihilfe leistender Arzt tätig geworden sei und keine Leitungs- bzw. Managementfunktion inne gehabt habe. Die Beurteilung der Bezahlung von Sondergebühren an Beihilfe leistende Bundesärzte sei daher so zu sehen, dass die von ihnen - funktionell dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnenden - erbrachten medizinischen Leistungen im Rahmen der Behandlung der Sonderklassepatienten nicht von deren Tätigkeit als Universitätslehrer trennbar seien, und auf Grundlage ihres Bundesdienstverhältnisses erbracht würden. Die Beihilfe leistenden Bundesärzte würden dem jeweiligen Krankenanstaltenträger auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Erfüllung der ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der Krankenanstalt zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Aufgaben der Krankenversorgung liege daher eine gesetzliche Form der Arbeitskräfteüberlassung vor.

Die für ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark nötige persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers sei nicht gegeben gewesen. Zwar sei eine gewisse Bindung an den Organisationsablauf auf Grund der aus den einschlägigen Bestimmungen ableitbaren gewünschten Einbindung der bundesbediensteten Ärzte in die Krankenhausstruktur zwangsläufig gegeben gewesen, jedoch sei dies vom Verwaltungsgerichtshof nicht notwendigerweise als Zeichen der persönlichen Abhängigkeit gesehen worden. Ebenso wenig könne diese persönliche Abhängigkeit durch die Mitwirkung an der Erfüllung der ordnungsgemäßen Krankenversorgung gesehen werden. Diese Mitwirkung habe zu den Pflichten aus dem Bundesdienstverhältnis gehört. Eine direkte Weisungskette zum Krankenanstaltenträger habe es nicht gegeben; die Weisungen seien ausschließlich durch Bundesorgane (Klinikvorstand, Dekan, Rektor und Ministerium) erfolgt. Auch sei dem Land Steiermark hinsichtlich der Bestellung bzw. Abberufung von bundesbediensteten Ärzten keinerlei Einflussmöglichkeit zugestanden, sondern der Beschwerdeführer sei lediglich gegenüber der Universität als Bundesdienststelle disziplinär verantwortlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Berufungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das mitbeteiligte Land Steiermark legte eine "ergänzende Stellungnahme" der Personaldirektion der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH vor. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 beantragte die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH die Zustellung der Beschwerde und begründete dies wie folgt:

"Im außen bezeichneten Verwaltungsgerichtshofverfahren haben wir in Erfahrung gebracht, dass Univ. Prof. Dr. R gegen den umseits zitierten Bescheid des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eine Beschwerde eingebracht hat. In dieser Beschwerde wird dem Vernehmen für einen Zeitraum von 1972 bis 1986 eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung nach dem ASVG, die vom mehrfach zitierten Bescheid verneint wurde, geltend gemacht. Da auf Grund LGBl 1985/65 die entscheidende (gemeint: einschreitende) zweitmitbeteiligte Partei (die Steiermärkische Krankanstalten GmbH) für allfällige Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers, die nicht entrichtet wurden, für das Jahr 1985 aber nach dem 1.1.1986 zu entrichten gewesen wären, gänzlich aufzukommen hat, ersuchen wir unter Hinweis auf § 21 Abs 2 VwGG uns eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln, damit unsererseits eine Gegenschrift erstattet werden kann."

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, darzulegen, aus welchen konkreten gesetzlichen Bestimmungen sie die behauptete Verpflichtung, für allfällige Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers aufzukommen, ableite, hat die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH sich lediglich auf die §§ 1409 ABGB sowie 67 Abs. 4 ASVG berufen. Sie leitet daraus ab, dass sie als mitbeteiligte Partei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen wäre.

Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid nach den Verwaltungsakten der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH nicht zugestellt wurde (eine Zustellung wird auch von der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH nicht behauptet) und sie daher schon aus diesem Grunde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nicht in ihren Rechten berührt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 97/03/0201), lässt sich auch aus den von der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH herangezogenen Rechtsvorschriften kein rechtliches Interesse dieser Gesellschaft an einer Beteiligung als Partei in einem Verwaltungsverfahren ableiten, in dem über die Versicherungspflicht eines Dienstnehmers zu einem anderen Dienstgeber entschieden wird, mag auch in dessen Dienstgeberfunktion die Gesellschaft nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingetreten sein. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft bezieht sich auf einen konkreten Dienstgeber; dass im Falle der Nichtentrichtung von Beiträgen durch diesen Dienstnehmer gegebenenfalls eine Haftung des Unternehmenserwerbers oder sonstigen Rechtsnachfolgers eintreten könnte, vermittelt diesen nicht die Parteistellung im Verfahren über die Versicherungspflicht. Auch ist die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH nicht Universalrechtsnachfolgerin des Landes Steiermark, sodass das Land auch für allfällige Beiträge aus dem genannten Zeitraum als Beitragsschuldnerin heranzuziehen gewesen wäre.

Der Antrag auf Zustellung der Beschwerde (und Beiziehung als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) war daher abzuweisen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

1. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers war für den Zeitraum ab 1. März 2001 bereits Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0173, und vom 22. November 2006, Zl. 2004/08/0275. In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid, soweit die Versicherungspflicht des dort Erstmitbeteiligten (des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren) für die Zeit ab dem 1. März 2001 festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In diesem Erkenntnis - auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen dargelegt, dass der dort Erstmitbeteiligte als Klinikvorstand auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund zur Krankenbehandlung am Landeskrankenhaus verpflichtet gewesen ist und ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund nicht nur die Krankenbehandlung, sondern in seiner Eigenschaft als Klinikvorstand auch die Leitung der entsprechenden Abteilung der Krankenanstalt oblag.

Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich nur darin von jenem, der dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. November 2006 zu Grunde lag, dass im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beschwerdeführer noch keine Leitungsfunktion übernommen hatte.

2. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass sich der Zeitraum vor dem 1. Jänner 1986 "in keiner Weise relevant vom Zeitraum ab 1.1.1986" unterscheide. Er irrt jedoch darin, dass die Ansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23. November 2001, wonach der Beschwerdeführer als Dienstnehmer auf Grund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber Steiermärkische Krankenanstalten GmbH der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen sei, vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0173, geteilt worden wäre. Wie aus der Begründung dieses Erkenntnisses hervorgeht, war der Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2001 nämlich hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1986 bis zum 28. Februar 2001 unbekämpft geblieben und der Verwaltungsgerichtshof hatte daher die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides hinsichtlich dieses Zeitraumes nicht zu beurteilen. Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2006 wurde daher auch die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Jänner 1986 bis zum 28. Februar 2001 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis jedoch mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab dem 1. März 2001 auseinander gesetzt und ist zu dem bereits dargelegten Ergebnis gekommen, dass eine Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG im Hinblick auf diese Tätigkeit für den Krankenanstaltenträger als Dienstgeber nicht in Betracht kommt.

Soweit der Beschwerdeführer daher im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegen die Verneinung der Versicherungspflicht die selben Argumente vorbringt wie hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Jänner 1986 bzw. ab dem 1. März 2001, reicht es aus, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006 zu verweisen, in dem auch die Rechtslage für die vor dem 1. März 2001 gelegenen Zeiträume dargelegt wurde.

3. Wie der Beschwerdeführer schließlich zutreffend aufzeigt, unterscheidet sich der Sachverhalt hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes von späteren Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer als Klinikvorstand tätig war, im Hinblick auf die Ausprägung der persönlichen Abhängigkeit, die bei einem in Ausbildung befindlichen Facharzt bzw. einem Universitätsassistenten oder Universitätsdozenten in größerem Ausmaß gegeben ist als bei einem Klinikvorstand. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch Verfahrensmängel geltend, da über die tatsächlichen Modalitäten der Erbringung der Arbeitsleistungen keine Ermittlungen geführt worden seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Weisungen ausschließlich durch Bundesorgane erfolgt sind und eine direkte Weisungskette zum Krankenanstaltenträger - wie sie für den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer eine Funktion als Klinikvorstand bekleidete - nicht bestanden hat. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Feststellungen und zeigt insbesondere nicht auf, dass die von ihm gewünschten Ermittlungen ergeben hätten, dass - entgegen der dienstrechtlichen Zuordnung - eine Eingliederung in die Weisungskette zum Land Steiermark erfolgt wäre, die unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zum Bund bestehenden Dienstverhältnis gewesen wäre. Den gerügten Verfahrensmängeln kommt aus diesem Grunde keine Relevanz zu.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde machte Vorlageaufwand für die Aktenvorlage geltend; da jedoch nur die Akten des Verfahrens vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und des Berufungsverfahrens, nicht aber des Verfahrens vor der Einspruchsbehörde vorgelegt wurden, war der Vorlageaufwand nicht zuzusprechen.

Wien, am 21. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080060.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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